Der Gesetzgeber sieht für verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Arzneimittel, Heilmittel, etc.) Zuzahlungen vor, die Sie als Versicherte/r bei einer Leistungsinanspruchnahme zu leisten haben. Insbesondere bei Personen mit einer chronischen Erkrankung ergibt sich dadurch oft eine starke finanzielle Belastung. Um dem entgegenzuwirken, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen.
Während eines Kalenderjahres haben Sie insgesamt nur gesetzliche Zuzahlungen bis zu einer sogenannten Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sie wird auf 1 % abgesenkt, wenn es sich um chronisch kranke Personen handelt, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind.
Ihre Belastungsgrenze können Sie auf der folgenden Basis berechnen:
Unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen wie zum Beispiel:
Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder familienversicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.
Die zu berücksichtigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt vermindern sich um sogenannte Freibeträge. Diese betragen für das Jahr 2024:
Die Werte für das Jahr 2025:
Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 % der Bruttoeinkünfte. Die Berechnung erfolgt, wie oben beschrieben.
Als chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung).
Außerdem muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:
Der Nachweis erfolgt mittels ärztlicher Bescheinigung.
Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können.
Lassen Sie sich daher bitte für die ersten beiden Möglichkeiten alle Zuzahlungen von den jeweiligen Leistungserbringern quittieren. Es empfiehlt sich eine Sammelrechnung von Ihrer Apotheke ausstellen zu lassen. Grundsätzlich müssen folgende Daten auf der Quittung ersichtlich sein:
Einen entsprechenden Antrag für die Befreiung von den Zuzahlungen finden Sie hier:
Wenn Sie noch weitere Informationen zur Befreiung von den Zuzahlungen wünschen, können Sie sich vertrauensvoll an unsere Kundenberater/-innen aus dem Zuzahlungsbefreiungsbereich wenden.