BKK exklusiv

Zuzahlungsbefreiung

Hohe finanzielle Belastung durch Zuzahlungen

Der Gesetzgeber sieht für verschiedene Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (zum Beispiel Arzneimittel, Heilmittel, etc.) Zuzahlungen vor, die Sie als Versicherte/r bei einer Leistungsinanspruchnahme zu leisten haben. Insbesondere bei Personen mit einer chronischen Erkrankung ergibt sich dadurch oft eine starke finanzielle Belastung. Um dem entgegenzuwirken, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit sich von den Zuzahlungen befreien zu lassen.

Belastungsgrenze

Während eines Kalenderjahres haben Sie insgesamt nur gesetzliche Zuzahlungen bis zu einer sogenannten Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Sie wird auf 1 % abgesenkt, wenn es sich um chronisch kranke Personen handelt, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind.

Ihre Belastungsgrenze können Sie auf der folgenden Basis berechnen:

Unter Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt fallen alle Einnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und gegenwärtig zur Verfügung stehen wie zum Beispiel:

  • Arbeitsentgelt
  • Rente
  • Arbeitseinkommen (Selbstständige)
  • Miet- und Pachteinnahmen
  • Abfindungen
  • Betriebsrenten

Nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören Grundrenten, die Beschädigte nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach anderen Gesetzen in entsprechender Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes erhalten, sowie Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenzen werden die Zuzahlungen und die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners, der minderjährigen oder familienversicherten Kinder des Versicherten, seines Ehegatten oder Lebenspartners jeweils zusammengerechnet, soweit sie im gemeinsamen Haushalt leben.

Die zu berücksichtigen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt vermindern sich um sogenannte Freibeträge. Diese betragen für das Jahr 2024:

  • 6.363,00 Euro für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (zum Beispiel Ehepartner/-in)
  • 9.540,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind

Die Werte für das Jahr 2025:

  • 6.741,00 Euro für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen (zum Beispiel Ehepartner/-in)
  • 9.600,00 Euro für jedes berücksichtigungsfähige Kind
Regelung für chronisch Kranke

Für schwerwiegend chronisch Kranke gilt eine Belastungsgrenze von 1 % der Bruttoeinkünfte. Die Berechnung erfolgt, wie oben beschrieben.

Als chronisch krank gilt, wer wenigstens ein Jahr lang, mindestens einmal pro Quartal ärztlich behandelt wurde (Dauerbehandlung).

Außerdem muss eines der folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Es liegt ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 60 % nach § 30 Bundesversorgungsgesetz (BVG) vor
  • Es liegt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von mindestens 60 % nach § 56 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Nr. VII vor
  • Es liegt eine Pflegebedürftigkeit nach den Regelungen des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) mit dem Pflegegrad 3 oder höher vor
  • Es ist eine kontinuierliche ärztliche oder psychotherapeutische Versorgung notwendig, ohne die die Lebenserwartung oder die Lebensqualität sich verringern würde oder eine lebensgefährliche Bedrohung vorliegen würde (damit könnten auch Diabetiker unter diese Regelung fallen)

Der Nachweis erfolgt mittels ärztlicher Bescheinigung.

Wie können Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen?

Es gibt drei verschiedene Möglichkeiten, wie Sie sich von den Zuzahlungen befreien lassen können.

  1. Erstattung Ihrer Zuzahlungen am Ende eines Kalenderjahres:
    Sie sammeln Ihre kompletten Zuzahlungsbelege und reichen diese am Ende eines Kalenderjahres bei uns ein. Den Betrag an Zuzahlungen, den Sie über Ihre Belastungsgrenze hinaus geleistet haben, bekommen Sie dann von uns zurückerstattet.
  2. Zuzahlungsbefreiung nach Erreichen der Belastungsgrenze:
    Wird die Belastungsgrenze bereits innerhalb eines Kalenderjahres erreicht, können Sie uns Ihre Zuzahlungsbelege schon vor Ablauf des Kalenderjahres zukommen lassen und wir stellen Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus (Befreiungsausweis), dass Sie für den Rest des Kalenderjahres keine Zuzahlungen mehr zu leisten haben.
  3. Zuzahlungsbefreiung im Voraus:
    Die BKK exklusiv bietet Ihren Kunden einen besonderen Service an. Mit einer Vorauszahlung Ihrer individuellen Belastungsgrenze erhalten Sie von Beginn des Jahres an einen Befreiungsausweis, so dass Sie keine Belege sammeln müssen.
    Die Vorauszahlung ist ein Entlastungsangebot für alle Versicherten, die frühzeitig ihre persönliche Belastungsgrenze erreichen werden. Versicherte, die diesen Service schon genutzt haben, erhalten automatisch die entsprechenden Antragsunterlagen von der BKK exklusiv zugesandt.
    Sofern Sie die Möglichkeit der Vorauszahlung für eine Befreiung von der Zuzahlung noch nicht genutzt haben und erstmalig vor dem Jahreswechsel nutzen wollen, nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

Lassen Sie sich daher bitte für die ersten beiden Möglichkeiten alle Zuzahlungen von den jeweiligen Leistungserbringern quittieren. Es empfiehlt sich eine Sammelrechnung von Ihrer Apotheke ausstellen zu lassen. Grundsätzlich müssen folgende Daten auf der Quittung ersichtlich sein:

  • Vor- und Nachname desjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt
  • Art der Leistung (zum Beispiel Arzneimittel)
  • Höhe der Zuzahlung
  • Name des Leistungserbringers (zum Beispiel Name der Apotheke)
  • Datum der Leistungsinanspruchnahme

Einen entsprechenden Antrag für die Befreiung von den Zuzahlungen finden Sie hier:

Antrag – Befreiung von den Zuzahlungen

 

Wenn Sie noch weitere Informationen zur Befreiung von den Zuzahlungen wünschen, können Sie sich vertrauensvoll an unsere Kundenberater/-innen aus dem Zuzahlungsbefreiungsbereich wenden.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.