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Waisenrentner

Besonderheiten bei Waisenrentnern

Für versicherungspflichtige Waisen ist die Waisenrente bis zum Erreichen der Altersgrenze in der Familienversicherung, also in der Regel bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres bzw. 25. Lebensjahres bei Studium oder Schulausbildung, in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei.

Die Beitragsfreiheit besteht ausschließlich nur dann, wenn die Krankenversicherungspflicht als Waisenrentner (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 11b Buchstabe a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch) besteht. Die Beitragsfreiheit kommt nicht in Betracht, sofern eine vorrangige Krankenversicherungspflicht, zum Beispiel im Rahmen einer Berufsausbildung, besteht.

Die Versicherungspflicht aufgrund des Rentenbezuges hat Vorrang vor einer Versicherungspflicht als Student oder Praktikant, solange die obengenannte Altersgrenze nicht erreicht ist. Liegt kein Verlängerungstatbestand der Altersgrenze vor, tritt die Krankenversicherungspflicht danach als Student in den Vordergrund. Hieraus sind die studentischen Beiträge zu entrichten. Soweit und solange die angenommenen Beiträge aus der Waisenrente die Beiträge der studentischen Kranken- und Pflegeversicherung nicht überschreiten, bleiben diese beitragsfrei.

Die oben genannte Altersgrenze kann hinausgeschoben werden, wenn Waisen Wehrdienst oder freiwillige Dienste abgeleistet haben oder aufgrund einer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten. Unter Vorlage von Nachweisen stellt die Krankenkasse die Verlängerung der Beitragsfreiheit fest.

Gleiches gilt für Waisenrentner, die Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen des verstorbenen Elternteils erhalten.

Es gibt viele verschiedenste Fallkonstellationen, die hier nicht alle abgebildet sind. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kundenberater/-innen aus dem Versicherungsbereich, um Ihre individuelle Situation zu besprechen.

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