Bei Versorgungsbezügen handelt es sich um mit der Rente vergleichbare Einnahmen. Versorgungsbezüge werden der Beitragsberechnung zugrunde gelegt, sofern Sie diese aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erhalten. Folgende Versorgungsbezüge sind zu berücksichtigen:
Die Beiträge aus den oben genannten Einnahmen werden entweder durch die Zahlstelle der Versorgungsbezüge oder durch den Versicherten selbst an die BKK exklusiv gezahlt.
Für Versorgungsbezüge gelten folgende Beitragssätze für die Kranken- und Pflegeversicherung:
Versorgungsbezüge | Beitragssatz |
---|---|
Beitrag zur Krankenversicherung | 16,59 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise) | |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind | 3,40 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,00 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,15 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,90 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,65 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,40 % |
Kapitalisierte Versorgungsbezüge werden als Einmalzahlung ausgezahlt. Hierzu gehören auch Direktversicherungen. Bei der Berechnung der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge werden monatlich 1/120 der beitragspflichtigen Leistung als monatlicher Zahlbetrag zugrunde gelegt und das für maximal zehn Jahre. Zur Vereinfachung haben wir ein Berechnungsbeispiel für Sie:
Seit dem 01.01.2020 wird für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge ein sogenannter Freibetrag eingeführt. Der Freibetrag in Höhe von monatlich 187,25 Euro für das Jahr 2025 bedeutet, dass Sie Krankenversicherungsbeiträge aus einer betrieblichen Altersversorgung (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse) erst zu entrichten haben, wenn Ihr Versorgungsbezug diesen Betrag übersteigt.
Beiträge sind danach nur für den Teil zu zahlen, der den Freibetrag überschreitet. Dieser Freibetrag gilt nicht für Arbeitseinkommen und auch nicht für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Hier gilt die Freigrenze, ebenfalls 176,75 Euro monatlich für das Jahr 2024, weiter. Zur besseren Verständlichkeit finden Sie nachfolgend entsprechende Berechnungsbeispiele:
Höhe Ihres Versorgungs-bezuges | Freibetrag für 2025 | Beitragspflichtige Einnahme in der Krankenversicherung | Beitragspflichtige Einnahme in der Pflegeversicherung |
---|---|---|---|
140,00 Euro | 187,25 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
187,25 Euro | 187,25 Euro | 0,00 Euro | 0,00 Euro |
190,00 Euro | 187,25 Euro | 2,275 Euro | 190,00 Euro |
Für freiwillig versicherte Rentner, die Versorgungsbezüge erhalten, gelten weder der Freibetrag noch die Freigrenze. Die Bezüge gehören komplett zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt und unterliegen somit der Beitragsberechnung.
Da die Sachverhalte sehr individuell sein können, kann hier nicht jede Fallkonstellation abgebildet werden. Wenden Sie sich bitte vertrauensvoll an unsere Kundenberater/-innen aus dem Versicherungsbereich, um Ihre persönliche Situation zu besprechen.