Die Mitgliedschaft in der BKK exklusiv bietet Ihnen als Rentner, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und alle Leistungen der Pflegeversicherung.
Sofern der Anspruch auf eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, diese beantragt wird und die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist, tritt die KVdR ein.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Rentenantragstellung (Rahmenfrist) mindestens 9/10 der zweiten Hälfte dieses Zeitraums eine eigene Mitgliedschaft, zum Beispiel aufgrund einer Pflichtversicherung, einer freiwilligen Versicherung oder eine Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden hat.
Seit dem 01.08.2017 werden pauschal drei Jahre für jedes Kind auf die Vorversicherungszeit der KVdR angerechnet. Als Kinder werden neben den leiblichen Kindern auch Stief- und Pflegekinder erfasst. Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass das Mitglied das Kind erzogen hat.
Wer in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner versichert ist, für den besteht auch in der sozialen Pflegeversicherung eine Versicherung.
Für Personen nach §§ 1, 17a Fremdrentengesetz oder nach § 20 Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung wird die Vorversicherungszeit nicht gefordert, wenn die Zugehörigkeit zum vorgenannten Personenkreis (zum Beispiel anerkannte Spätaussiedler) nachgewiesen ist und der Wohnsitz innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Rentenantragstellung in die Bundesrepublik Deutschland verlegt wurde.
Auch für Waisenrentner ist seit dem 01.01.2017 grundsätzlich keine Vorversicherungszeit mehr erforderlich.
In folgenden Fällen tritt keine KVdR ein, selbst wenn die Voraussetzungen grundsätzlich erfüllt sein könnten:
Wenn und solange
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Personen auf Dauer versicherungsfrei und somit ebenfalls von der KVdR ausgeschlossen, wenn sie nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht keine gesetzliche Krankenversicherung bestand.
Die KVdR ist darüber hinaus auch dann ausgeschlossen, wenn der Rentner oder Rentenantragsteller von der Krankenversicherungspflicht befreit worden ist. Das kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn bereits eine weitere Rente bezogen wird und bei dieser Rente eine Befreiung von der KVdR ausgesprochen wurde.
Werden die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, zuletzt bestand aber eine Mitgliedschaft oder Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung, setzt sich die Versicherung im Regelfall als freiwillige Mitgliedschaft fort. Etwas Anderes gilt dann, wenn das Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Hinweis der Krankenkasse über die Austrittmöglichkeiten seinen Austritt erklärt und das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall (zum Beispiel eine private Krankenversicherung) nachweist.
Eine bereits bestehende freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kann als Rentner bei Nichterfüllung der Voraussetzungen für die KVdR fortgesetzt werden.
Sind die Voraussetzungen für die KVdR nicht erfüllt, bleibt eine Familienversicherung bestehen, wenn die hierfür geltende monatliche Einkommensgrenze in Höhe von 485,00 Euro durch die Rente und eventuell weitere Einkünfte nicht überschritten wird (bei geringfügiger Beschäftigung gilt die Grenze von 520,00 Euro). Die Rente ist dabei mit ihrem sogenannten Zahlbetrag (Bruttorente) zugrunde zu legen, allerdings ohne den Teil, der auf Entgeltpunkten für Kindererziehungszeiten beruht.
Die Mitgliedschaft in der KVdR beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Erkennt der Rentenversicherungsträger den Rentenanspruch an und sind die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt, besteht - in der Regel vom Rentenbeginn an - Versicherungspflicht in der KVdR. Die Mitgliedschaft als Rentenantragsteller wird dann durch die "echte" Mitgliedschaft als Rentner abgelöst.
Bei pflichtversicherten Rentnern werden die Beiträge aus folgenden Einkommensarten berechnet:
Das gilt auch, wenn eine Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (zum Beispiel wegen einer Beschäftigung) besteht.
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Beitragspflichtige Einnahme | Beitragssatz |
---|---|
Beiträge zur Krankenversicherung | |
Gesetzliche Rente | 16,99 % |
Versorgungsbezüge | 16,99 % |
Arbeitseinkommen (aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit) | 16,99 % |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | 8,495 % |
Beiträge zur Pflegeversicherung* | |
Pflegeversicherung | 3,60 % |
Pflegeversicherung (kinderlos + 23. Lebensjahr vollendet) | 4,20 % |
*Für Personen, die bei Krankheit und Pflege einen eigenen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen haben, beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 1,525 % bzw. für Versicherte ohne Kinder 1,875 %.
Die Krankenversicherungsbeiträge, die aus der Rente bemessen werden, tragen der Versicherte und der Rentenversicherungsträger je zur Hälfte. Die sich aus den anderen Einkommensarten ergebenden Krankenversicherungsbeiträge sowie die Beiträge zur Pflegeversicherung tragen Versicherte allein.
Für pflichtversicherte Rentner werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höchstens aus Einnahmen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2025: 5.512,50 Euro; 2024: 5.175,00 Euro) erhoben.
Informationen für Rentenbezieher
Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.
In der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 zahlt die Deutsche Rentenversicherung hieraus pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentenbezieher. Es ist von den Versicherten nichts zu veranlassen.
Rentenbezieher, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen (freiwillig Versicherte) sind angehalten, den Bezug des Rentenzuschlages ab 01.07.2024 aktiv gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen, um eine spätere Nachberechnung zu vermeiden.