BKK exklusiv

Studenten

Für Studenten besteht Versicherungspflicht zur Krankenversicherung, sofern sie an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind. Die Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Sofern Sie als Studierender keinen Anspruch auf Sachleistungen aufgrund des über- oder zwischenstaatlichem Recht haben, ist es irrelevant, ob Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.

Wie sind Studenten versichert?

Studenten können bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich kostenfrei über die Eltern familienversichert sein, wenn diese in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen.

Ausnahmen bilden hier die Teilnehmer eines praxisintegrierten dualen Studiengangs. Diese Studenten sind während der gesamten Dauer des Studiums als Beschäftigte kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Für Studenten, die die Altersgrenzen der Familienversicherung überschreiten, tritt im Regelfall die studentische Pflichtversicherung ein.

Verlängerung der Familienversicherung

Die kostenfreie Familienversicherung über einen Elternteil verlängert sich über das 25. Lebensjahr um die Zeit eines freiwilligen Wehrdienstes, Freiwilligendienst oder Einsatz als Entwicklungshelfer hinaus.

Ohne Altersbeschränkung sind Studenten ohne oder nur mit geringfügigen Einkünften familienversichert, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und der Ehegatte oder Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist. Dann ist die Familienversicherung über den Ehegatten / Lebenspartner möglich. Die ausführlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung finden Sie hier.

Dauer der Krankenversicherung für Studenten

Kann eine Familienversicherung nicht durchgeführt werden, sind Studenten im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft zu einem kostengünstigen Beitrag kranken- und pflegeversichert. Die Mitgliedschaft beginnt entweder im Anschluss an eine Familienversicherung oder mit Beginn des Semesters, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, ist entsprechend der Beginn des Trimesters ausschlaggebend.

Die Absicherung als Student besteht maximal bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.

Eine Verlängerung der studentischen Versicherung über das 30. Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn der Student aus nachfolgend aufgezählten Gründen an der Teilnahme des Studiums verhindert war (es muss ein enger kausaler Zusammenhang bestehen)

  • Art der Ausbildung
  • Familiäre Gründe
    (zum Beispiel Erkrankung/Behinderung von Familienangehörigen, soweit die Betreuung oder Pflege durch den Studenten erfolgt)
  • Private Gründe
    (zum Beispiel Geburt eines Kindes mit anschließender Betreuung)
  • Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungsweges
Ende der studentischen Krankenversicherung

Die Kranken- und Pflegeversicherung endet mit Ablauf des Semesters, für welches Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn Sie

  1. bis zum Ablauf oder mit Wirkung zum Ablauf dieses Semesters exmatrikuliert worden sind oder
  2. bis zum Ablauf dieses Semesters das 30. Lebensjahr vollendet haben.

Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der oben genannten Altersgrenze rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.

Des Weiteren endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Semesters in folgenden Fallkonstellationen:

  • Der Student wird zu dem Zeitpunkt exmatrikuliert.
  • Die Studiengebühren wurden nicht bezahlt.
  • Die für die Fortsetzung des Studiums erforderlichen Studien- oder Prüfungsleistungen wurden nicht erbracht.
  • Ein strafrechtliches relevantes Verhalten liegt vor.

Im Anschluss an die studentische Versicherung ist eine freiwillige Mitgliedschaft bei der BKK exklusiv möglich.

Beiträge für Studenten

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem monatlichen Bedarfssatz, der sich an dem BAFöG-Satz orientiert, berechnet.

Dieser Bedarfssatz beträgt seit dem Wintersemester 2022/2023 812,00 Euro. Für die studentische Krankenversicherung gelten folgende Beitragssätze:

SozialversicherungszweigBeitragssatz
Krankenversicherung
bei der BKK exklusiv
12,21 %
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise)
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind
3,40 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag
für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
4,00 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
3,15 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,90 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,65 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,40 %

Daraus ergeben sich folgende Beiträge:

SozialversicherungszweigBeitrag
Krankenversicherung
bei der BKK exklusiv
99,15 Euro
Pflegeversicherung mit Elterneigenschaft und/oder bis zur Vollendung 23. Lebensjahr27,61 Euro
Pflegeversicherung
für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben
32,48 Euro
Gesamtbeitrag126,76 Euro bzw. 131,63 Euro
Beiträge für Studenten bis 30.09.2022

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem monatlichen Bedarfssatz, der sich an dem BAFöG-Satz orientiert, berechnet.

Dieser Bedarfssatz beträgt seit dem Wintersemester 2020/2021 752,00 Euro. Für die studentische Krankenversicherung gelten folgende Beitragssätze:

SozialversicherungszweigBeitragssatz
Krankenversicherung
bei der BKK exklusiv
11,51 %
Pflegeversicherung3,05 %
Pflegeversicherung
für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben
3,40 %

Daraus ergeben sich folgende Beiträge:

SozialversicherungszweigBeitrag
Krankenversicherung
bei der BKK exklusiv
86,56 Euro
Pflegeversicherung22,94 Euro
Pflegeversicherung
für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben
25,57 Euro
Gesamtbeitrag109,50 Euro bzw. 112,13 Euro
Versicherung bei Beschäftigung neben dem Studium (Werkstudenten)

Arbeiten Sie als Student/in neben dem Studium, dann sind diese Nebenbeschäftigungen unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei und damit auch beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung.

Diese Beitragsfreiheit gilt, wenn die Beschäftigung

  • nicht mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt wird
  • oder nur in den Semesterferien ausgeübt wird
  • oder in der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden ausgeübt wird und nur in den Semesterferien auf mehr als 20 Stunden ausgedehnt wird.

Die Höhe des Verdienstes ist ohne Bedeutung. Zu beachten ist aber, dass, sofern noch eine kostenfreie Familienversicherung durchgeführt wird, diese nur dann weiter bestehen kann, wenn Ihre Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder Ihr Arbeitsentgelt im Rahmen einer Beschäftigung zusammen mit sonstigen Einkünften nicht mehr als 485,00 Euro beträgt.

Ist Ihre Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Voraus befristet und alle Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden umfassen innerhalb eines Jahres zusammen höchstens 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage, so ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Beurteilung der Familienversicherung, wenn in einem Jahr nur diese Art der Beschäftigung ausgeübt wird.

Die Rentenversicherungspflicht

Als Student/in sind Sie in einer Beschäftigung – anders als in der Kranken- Pflege- oder Arbeitslosenversicherung - grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Hierdurch werden Beiträge fällig, an denen sich Ihr Arbeitgeber beteiligt. Liegt Ihr monatliches Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro wird Ihr Beitragsanteil nach einer besonderen Formel ermittelt, die die Beitragsbelastung für die Arbeitnehmer vermindert. Bei einem Arbeitsentgelt über 2.000,00 Euro tragen Sie und Ihr Arbeitgeber je die Hälfte. Der Beitragssatz für Rentenversicherungsbeiträge beträgt 18,6 %.

Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538,00 Euro nicht überschreitet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.

Rentenversicherungsfrei sind Beschäftigungen, die nur kurzfristig ausgeübt werden und von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet sind.

Das Praktikum

Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu erwerben.

Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika sind zunächst folgende drei Fragen zu beantworten:

  1. Um welche Art von Praktikum (Zwischenpraktikum, Vor- oder Nachpraktikum) handelt es sich?
  2. Handelt es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum?
  3. Wie lautet die Höhe Ihres Arbeitsentgelts?

Bitte wenden Sie sich an unsere zuständigen Kundenberater/-innen aus dem Versicherungsbereich, um Ihre individuelle Fallkonstellation und die damit verbundene versicherungsrechtliche Beurteilung zu besprechen.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.