Für Studenten besteht Versicherungspflicht zur Krankenversicherung, sofern sie an einer staatlich oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind. Die Krankenversicherungspflicht besteht grundsätzlich längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Sofern Sie als Studierender keinen Anspruch auf Sachleistungen aufgrund des über- oder zwischenstaatlichem Recht haben, ist es irrelevant, ob Sie Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben.
Studenten können bis zum 25. Lebensjahr grundsätzlich kostenfrei über die Eltern familienversichert sein, wenn diese in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und die allgemeinen Voraussetzungen für die Familienversicherung vorliegen.
Ausnahmen bilden hier die Teilnehmer eines praxisintegrierten dualen Studiengangs. Diese Studenten sind während der gesamten Dauer des Studiums als Beschäftigte kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.
Für Studenten, die die Altersgrenzen der Familienversicherung überschreiten, tritt im Regelfall die studentische Pflichtversicherung ein.
Die kostenfreie Familienversicherung über einen Elternteil verlängert sich über das 25. Lebensjahr um die Zeit eines freiwilligen Wehrdienstes, Freiwilligendienst oder Einsatz als Entwicklungshelfer hinaus.
Ohne Altersbeschränkung sind Studenten ohne oder nur mit geringfügigen Einkünften familienversichert, wenn sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und der Ehegatte oder Lebenspartner gesetzlich krankenversichert ist. Dann ist die Familienversicherung über den Ehegatten / Lebenspartner möglich. Die ausführlichen Voraussetzungen für die Familienversicherung finden Sie hier.
Kann eine Familienversicherung nicht durchgeführt werden, sind Studenten im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft zu einem kostengünstigen Beitrag kranken- und pflegeversichert. Die Mitgliedschaft beginnt entweder im Anschluss an eine Familienversicherung oder mit Beginn des Semesters, frühestens jedoch mit dem Tag der Einschreibung. Bei Hochschulen, in denen das Studienjahr in Trimester eingeteilt ist, ist entsprechend der Beginn des Trimesters ausschlaggebend.
Die Absicherung als Student besteht maximal bis zum Ende des Semesters, in dem das 30. Lebensjahr vollendet wird.
Eine Verlängerung der studentischen Versicherung über das 30. Lebensjahr hinaus ist möglich, wenn der Student aus nachfolgend aufgezählten Gründen an der Teilnahme des Studiums verhindert war (es muss ein enger kausaler Zusammenhang bestehen)
Die Kranken- und Pflegeversicherung endet mit Ablauf des Semesters, für welches Sie sich zuletzt eingeschrieben oder zurückgemeldet haben, wenn Sie
Bei Anerkennung von Hinderungsgründen, die eine Überschreitung der oben genannten Altersgrenze rechtfertigen, endet die Mitgliedschaft mit Ablauf des Verlängerungszeitraums zum Semesterende.
Des Weiteren endet die Mitgliedschaft mit dem Ablauf des Semesters in folgenden Fallkonstellationen:
Im Anschluss an die studentische Versicherung ist eine freiwillige Mitgliedschaft bei der BKK exklusiv möglich.
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem monatlichen Bedarfssatz, der sich an dem BAFöG-Satz orientiert, berechnet.
Dieser Bedarfssatz beträgt seit dem Wintersemester 2022/2023 812,00 Euro. Für die studentische Krankenversicherung gelten folgende Beitragssätze:
Sozialversicherungszweig | Beitragssatz |
---|---|
Krankenversicherung bei der BKK exklusiv | 12,21 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise) | |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind | 3,40 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,00 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,15 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,90 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,65 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,40 % |
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Sozialversicherungszweig | Beitrag |
---|---|
Krankenversicherung bei der BKK exklusiv | 99,15 Euro |
Pflegeversicherung mit Elterneigenschaft und/oder bis zur Vollendung 23. Lebensjahr | 27,61 Euro |
Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben | 32,48 Euro |
Gesamtbeitrag | 126,76 Euro bzw. 131,63 Euro |
Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung werden von einem monatlichen Bedarfssatz, der sich an dem BAFöG-Satz orientiert, berechnet.
Dieser Bedarfssatz beträgt seit dem Wintersemester 2020/2021 752,00 Euro. Für die studentische Krankenversicherung gelten folgende Beitragssätze:
Sozialversicherungszweig | Beitragssatz |
---|---|
Krankenversicherung bei der BKK exklusiv | 11,51 % |
Pflegeversicherung | 3,05 % |
Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben | 3,40 % |
Daraus ergeben sich folgende Beiträge:
Sozialversicherungszweig | Beitrag |
---|---|
Krankenversicherung bei der BKK exklusiv | 86,56 Euro |
Pflegeversicherung | 22,94 Euro |
Pflegeversicherung für Kinderlose, die das 23. Lebensjahr vollendet haben | 25,57 Euro |
Gesamtbeitrag | 109,50 Euro bzw. 112,13 Euro |
Arbeiten Sie als Student/in neben dem Studium, dann sind diese Nebenbeschäftigungen unter bestimmten Bedingungen versicherungsfrei und damit auch beitragsfrei in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitsförderung.
Diese Beitragsfreiheit gilt, wenn die Beschäftigung
Die Höhe des Verdienstes ist ohne Bedeutung. Zu beachten ist aber, dass, sofern noch eine kostenfreie Familienversicherung durchgeführt wird, diese nur dann weiter bestehen kann, wenn Ihre Beschäftigung als geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird oder Ihr Arbeitsentgelt im Rahmen einer Beschäftigung zusammen mit sonstigen Einkünften nicht mehr als 485,00 Euro beträgt.
Ist Ihre Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden von vornherein auf maximal drei Monate bzw. 70 Kalendertage im Voraus befristet und alle Beschäftigungen mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden umfassen innerhalb eines Jahres zusammen höchstens 26 Wochen bzw. 182 Kalendertage, so ist diese Beschäftigung versicherungsfrei. Die Höhe des Arbeitsentgeltes ist dabei ohne Bedeutung. Das gilt auch für die Beurteilung der Familienversicherung, wenn in einem Jahr nur diese Art der Beschäftigung ausgeübt wird.
Als Student/in sind Sie in einer Beschäftigung – anders als in der Kranken- Pflege- oder Arbeitslosenversicherung - grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Hierdurch werden Beiträge fällig, an denen sich Ihr Arbeitgeber beteiligt. Liegt Ihr monatliches Arbeitsentgelt zwischen 538,01 Euro und 2.000,00 Euro wird Ihr Beitragsanteil nach einer besonderen Formel ermittelt, die die Beitragsbelastung für die Arbeitnehmer vermindert. Bei einem Arbeitsentgelt über 2.000,00 Euro tragen Sie und Ihr Arbeitgeber je die Hälfte. Der Beitragssatz für Rentenversicherungsbeiträge beträgt 18,6 %.
Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig sind auch geringfügig entlohnte Beschäftigungen, deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 538,00 Euro nicht überschreitet. Es besteht jedoch die Möglichkeit, sich durch schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Rentenversicherungsfrei sind Beschäftigungen, die nur kurzfristig ausgeübt werden und von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres befristet sind.
Ein Praktikum dient dazu, Kenntnisse und Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung zu erwerben.
Hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung dieser Praktika sind zunächst folgende drei Fragen zu beantworten:
Bitte wenden Sie sich an unsere zuständigen Kundenberater/-innen aus dem Versicherungsbereich, um Ihre individuelle Fallkonstellation und die damit verbundene versicherungsrechtliche Beurteilung zu besprechen.