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Rentenantragsteller

Krankenversicherung der Rentenantragsteller

Wenn Sie eine Rente beantragt haben, bietet Ihnen eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und alle Leistungen der Pflegeversicherung.

Wann beginnt die Mitgliedschaft von Rentenantragstellern?

Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Unter folgenden Voraussetzungen werden Sie zunächst nicht als Rentner, sondern als Rentenantragsteller versichert:

  • Sie haben eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt
  • Sie erfüllen grundsätzlich die Voraussetzungen für eine versicherungspflichtige Mitgliedschaft als Rentner
  • Aktuell erfüllen Sie aber (noch) nicht die Voraussetzungen für den Bezug der Rente
  • Es besteht keine anderweitige vorrangige Versicherung

Wie erfolgt die Beitragsberechnung bei Rentenantragstellern?

Bei der Bemessung der Beiträge ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen unter anderem folgende Einkunftsarten:

  • Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen
  • Unfallrenten
  • Ausländische Renten

Bei der Beitragsberechnung gilt das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.131,67 Euro (2023), auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.

Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:

Beitragspflichtige EinnahmeBeitragssatz
Beiträge zur Krankenversicherung
Gesetzliche Rente16,99 %
Versorgungsbezüge16,99 %
Arbeitseinkommen16,99 %
Gesetzliche Rente aus dem Ausland8,495 %
Sonstige Einkünfte/ohne Einkünfte16,39 %
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise)
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind
3,60 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag
für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
4,20 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
3,35 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
3,10 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,85 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,60 %

Für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind die folgenden Personen von der Beitragszahlung befreit:

  • Witwen / Witwer, wenn die / der Verstorbene eine Rente bezogen hat und in der KVdR versichert war
  • Waisen, die den Rentenantrag vor Vollendung des 18. Lebensjahres stellen und
  • Personen, bei denen ohne die Rentenantragstellermitgliedschaft dem Grunde nach eine Familienversicherung bestünde. Ausgenommen hiervon sind Waisen.

Dies gilt jedoch nicht für Beiträge aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland.

Während der Rentenantragstellermitgliedschaft sind von Ihnen die Beiträge zunächst in voller Höhe zu zahlen. Nach der Rentenbewilligung erstattet Ihnen die BKK exklusiv die ab Rentenbeginn, jedoch nicht früher als ab Rentenantragstellung, gezahlten Beiträge. Dies gilt nicht für die aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen berechneten Beiträge; hier erfolgt eine Verrechnung. Wird der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen, werden die Beiträge als Rentenantragsteller nicht erstattet.

Die Beiträge für Sozialhilfeempfänger und für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung übernimmt in der Regel der Sozialhilfeträger. Rentenantragsteller, die diese Leistungen beziehen, sollten sich deshalb frühzeitig an das zuständige Sozialamt wenden.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.