Wenn Sie eine Rente beantragt haben, bietet Ihnen eine Mitgliedschaft als Rentenantragsteller einen umfassenden Krankenversicherungsschutz und alle Leistungen der Pflegeversicherung.
Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner beginnt grundsätzlich mit dem Tag der Rentenantragstellung. Unter folgenden Voraussetzungen werden Sie zunächst nicht als Rentner, sondern als Rentenantragsteller versichert:
Bei der Bemessung der Beiträge ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Rentenantragstellers zu berücksichtigen. Zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen unter anderem folgende Einkunftsarten:
Bei der Beitragsberechnung gilt das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.131,67 Euro (2023), auch wenn die tatsächlichen Einkünfte geringer sind.
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Beitragspflichtige Einnahme | Beitragssatz |
---|---|
Beiträge zur Krankenversicherung | |
Gesetzliche Rente | 16,99 % |
Versorgungsbezüge | 16,99 % |
Arbeitseinkommen | 16,99 % |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | 8,495 % |
Sonstige Einkünfte/ohne Einkünfte | 16,39 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise) | |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind | 3,60 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,20 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,35 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,10 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,85 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,60 % |
Für die Dauer des Rentenantragsverfahrens sind die folgenden Personen von der Beitragszahlung befreit:
Dies gilt jedoch nicht für Beiträge aus Versorgungsbezügen, Arbeitseinkommen und gesetzlichen Renten aus dem Ausland.
Während der Rentenantragstellermitgliedschaft sind von Ihnen die Beiträge zunächst in voller Höhe zu zahlen. Nach der Rentenbewilligung erstattet Ihnen die BKK exklusiv die ab Rentenbeginn, jedoch nicht früher als ab Rentenantragstellung, gezahlten Beiträge. Dies gilt nicht für die aus Versorgungsbezügen und aus Arbeitseinkommen berechneten Beiträge; hier erfolgt eine Verrechnung. Wird der Rentenanspruch abgelehnt oder der Rentenantrag zurückgenommen, werden die Beiträge als Rentenantragsteller nicht erstattet.
Die Beiträge für Sozialhilfeempfänger und für Bezieher von Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung übernimmt in der Regel der Sozialhilfeträger. Rentenantragsteller, die diese Leistungen beziehen, sollten sich deshalb frühzeitig an das zuständige Sozialamt wenden.