BKK exklusiv

Stationäre Rehabilitationsmaßnahme

Wann ist eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme sinnvoll?

Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen werden gewährt, wenn das Behandlungsziel weder durch ambulante Maßnahmen am Wohnort noch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erreicht werden kann.

Welcher Sozialversicherungsträger ist für Ihre ambulante Rehabilitationsmaßnahme zuständig?

Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist unter bestimmten Umständen nicht die Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig. Welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.

Dient die Rehabilitationsmaßnahme zum Beispiel dem Ziel Ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig.

Wird die Rehabilitationsmaßnahme zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durchgeführt, ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständig.

Bitte kontaktieren Sie unsere Kundenberater/-innen aus dem Versorgungsmanagementbereich, um mit ihnen zu klären, welcher Sozialversicherungsträger in Ihrem Fall zuständig ist.

Wann und in welcher Höhe beteiligt sich die BKK exklusiv an den Kosten einer stationären Rehabilitationsmaßnahme?

Um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligen zu können, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Sie sind bei der BKK exklusiv versichert
  • Es liegt ein Rehabilitationsbedarf vor
  • Es liegt eine ausreichende Rehabilitationsfähigkeit (Belastbarkeit) vor
  • Es liegt eine positive Rehabilitationsprognose auf der Grundlage realistischer, für Sie alltagsrelevanter Rehabilitationsziele vor
  • Es wurden bereits am Wohnort zur Verfügung stehende vertragliche Therapie- und Behandlungsmöglichkeiten / -Maßnahmen in Anspruch genommen und ausgeschöpft (ärztliche Behandlung, ambulante Heilmitteltherapie etc.)
  • Das Behandlungsziel kann durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nicht erreicht werden
  • Es handelt sich um eine zugelassene Rehabilitationseinrichtung
  • Sofern Sie in den letzten vier Jahren bereits eine Rehabilitation durchgeführt haben, ist eine vorzeitig erneute Maßnahme nur möglich, wenn diese aus gesundheitlichen Gründen dringend medizinisch erforderlich ist

Die Dauer einer stationären Rehabilitationsmaßnahme beträgt grundsätzlich drei Wochen. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. Bei bestimmten Erkrankungen (zum Beispiel Suchterkrankungen) ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel grundsätzlich nicht innerhalb der zuvor genannten Zeit zu erreichen, sodass unter Umständen von Beginn an eine längere Dauer bewilligt wird.

Die Kosten werden von der Rehabilitationseinrichtung direkt mit uns abgerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten grundsätzlich eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro pro Kalendertag. Bei bestimmten Diagnosen und Erkrankungsbildern ist die gesetzliche Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.

Welche Unterlagen benötigt die BKK exklusiv von Ihnen?

Für die Kostenübernahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden Antrag. Gern lassen wir Ihnen diesen Antrag zukommen. Bitte wenden Sie sich an unsere Kundenberater/-innen aus dem Versorgungsmanagementbereich.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.