Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen werden gewährt, wenn das Behandlungsziel weder durch ambulante Maßnahmen am Wohnort noch im Rahmen einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme erreicht werden kann.
Bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme ist unter bestimmten Umständen nicht die Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig. Welcher Sozialversicherungsträger zuständig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab.
Dient die Rehabilitationsmaßnahme zum Beispiel dem Ziel Ihre Erwerbstätigkeit zu erhalten, ist der Rentenversicherungsträger vorrangig zuständig.
Wird die Rehabilitationsmaßnahme zum Beispiel aufgrund eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit durchgeführt, ist die Berufsgenossenschaft vorrangig zuständig.
Bitte kontaktieren Sie unsere Kundenberater/-innen aus dem Versorgungsmanagementbereich, um mit ihnen zu klären, welcher Sozialversicherungsträger in Ihrem Fall zuständig ist.
Um eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme bewilligen zu können, müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Die Dauer einer stationären Rehabilitationsmaßnahme beträgt grundsätzlich drei Wochen. Eine Verlängerung ist aus medizinischen Gründen möglich. Bei bestimmten Erkrankungen (zum Beispiel Suchterkrankungen) ist aufgrund von Besonderheiten der Fähigkeitsstörungen und Beeinträchtigungen das Rehabilitationsziel grundsätzlich nicht innerhalb der zuvor genannten Zeit zu erreichen, sodass unter Umständen von Beginn an eine längere Dauer bewilligt wird.
Die Kosten werden von der Rehabilitationseinrichtung direkt mit uns abgerechnet. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten grundsätzlich eine Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro pro Kalendertag. Bei bestimmten Diagnosen und Erkrankungsbildern ist die gesetzliche Zuzahlung auf 28 Tage je Kalenderjahr begrenzt.
Für die Kostenübernahme einer stationären Rehabilitationsmaßnahme benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden Antrag. Gern lassen wir Ihnen diesen Antrag zukommen. Bitte wenden Sie sich an unsere Kundenberater/-innen aus dem Versorgungsmanagementbereich.