Die Zahl der psychischen Erkrankungen steigt stetig. Sofern Ihr Alltag von psychischen Leiden und Problemen begleitet wird, zögern Sie bitte nicht, sich in ärztliche Behandlung zu begeben, denn nichts ist schwieriger, als eine psychische Erkrankung mit sich selbst auszumachen. Wir sind Ihnen dabei behilflich und übernehmen für Sie die Kosten für alle anerkannten Methoden der Psychotherapie.
Die Psycho- und Verhaltenstherapie sind Formen der ärztlichen Behandlung. Sie werden durch kassenzugelassene Psychologen und Psychiater erbracht. Sie haben die Möglichkeit, zusammen mit dem Therapeuten, zwischen verschiedenen Therapiearten zu wählen:
Die Verhaltenstherapie geht davon aus, dass bestimmte Erfahrungen und Situationen unser Verhalten prägen und maßgeblich beeinflussen. Ziel ist es deshalb, ein bestimmtes störendes Verhalten zu verändern. Beispiele können schwere Essstörungen oder krankhafte Ängste sein. Die Verhaltenstherapie geht davon aus, dass einmal gelernte Verhaltensweisen durch Alternativen abgelöst werden.
Die analytische Psychotherapie und die tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie sind meist zeitaufwendigere Therapieformen als eine Verhaltenstherapie, aber auch sie orientieren sich am Verhalten. Darüber hinaus führen Sie jedoch sehr ausführlich in die Kindheit zurück, in die Träume und ins Unbewusste. Dahinter steckt die Idee, an die „Wurzel des Übels“ zu gehen: Erst wenn unbewusste Blockaden und traumatische Erlebnisse hervorgeholt werden, können sich auch die Probleme im Alltag auflösen.
Bei der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie handelt es sich um eine Art „kleine Analyse“. Die Vorgehensweise ist die gleiche wie bei der analytischen Psychotherapie, aber diese ist kürzer.
Meistens findet Psychotherapie als Einzeltherapie statt. Bei einigen Therapieeinrichtungen sind auch Gruppenbehandlungen möglich oder werden sogar bevorzugt angewendet.
Sofern Sie auf der Suche nach einem Psychotherapeuten / einer Psychotherapeutin mit Kassenzulassung sind, finden Sie diese hier:
Kassenärztliche Bundesvereinigung
Die psychotherapeutische Sprechstunde soll einen niedrigschwelligen und zeitnahen Zugang zur ambulanten psychotherapeutischen Versorgung ermöglichen. In ihr wird geklärt, ob Behandlungsbedarf besteht und wenn ja, welche psychotherapeutische Versorgung benötigt wird. Ihnen stehen bis zu drei Sprechstunden (150 Minuten) pro Krankheitsfall zur Verfügung, bei Kindern und Jugendlichen bis zu fünf Stunden (250 Minuten).
In der Sprechstunde erhalten Sie folgende Unterlagen:
Seit dem 01.04.2018 ist die Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Sprechstunde vor einer weitergehenden psychotherapeutischen Behandlung verpflichtend; die Sprechstunde muss im Quartal der ersten Behandlung oder den drei vorherigen Quartalen mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten erbracht worden sein. Ausnahmen zur obligatorischen Sprechstunde sind ein Therapeutenwechsel, eine vorherige stationäre Krankenhausbehandlung oder eine rehabilitative Behandlung.
Niedergelassene Therapeutinnen und Therapeuten mit einem vollen Versorgungsauftrag müssen daher mindestens 100 Minuten, bei einem hälftigen Versorgungsauftrag mindestens 50 Minuten pro Woche für Sprechstunden zur Verfügung stellen. Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen über ihre Terminservicestellen auch Termine für Sprechstunden vermitteln.
Direkt im Anschluss an eine Sprechstunde können bis zu 12 Einheiten (à 50 Minuten) Akutbehandlung in Anspruch genommen werden. Die Therapeutin oder der Therapeut muss dies gegenüber der Krankenkasse anzeigen. Hierzu ist das Formular PTV 12 „Anzeige einer Akutbehandlung oder der Beendigung einer Psychotherapie“ zu verwenden.
Soll im Anschluss an eine Akutbehandlung ein Antrag auf Psychotherapie gestellt werden, so sind vorher mindestens zwei probatorische Sitzungen in Anspruch zu nehmen. Die Stunden der Akutbehandlung sind pro Krankheitsfall auf das beantragte Therapiekontingent einer Richtlinientherapie anzurechnen.
Vor der erstmaligen Beantragung antragspflichtiger Psycho- oder Verhaltenstherapie im Rahmen der Richtlinientherapie (Kurzzeittherapie 1 und 2, Langzeittherapie) ist die Inanspruchnahme von mindestens zwei probatorischen Sitzungen verpflichtend. Es ist ausreichend, wenn die zweite Sitzung noch nicht stattgefunden hat, der Termin muss jedoch feststehen und ist auch im Antragsformular des Therapeuten (PTV 2) anzugeben. Bei allen Verfahren sind bis zu vier probatorische Sitzungen möglich, bei Kindern und Jugendlichen bis zu sechs probatorische Sitzungen. Es können auch noch nach Antragstellung verbliebene probatorische Sitzungen zur Überbrückung der Bearbeitungszeit bis zur Höchstgrenze von vier Stunden durchgeführt werden.
Probatorische Sitzungen werden nicht auf das Therapiekontingent angerechnet.
Während dieser probatorischen Sitzungen müssen Sie sich entscheiden, ob Sie die Therapie bei diesem Therapeuten fortsetzen oder einen anderen Psychotherapeuten aufsuchen möchten. Auch bei einem anderen Psychologen haben Sie wieder Anspruch auf probatorische Sitzungen.
Nach den probatorischen Sitzungen ist eine körperliche ärztliche Untersuchung notwendig. Sie soll klären, ob nicht doch eine organische Erkrankung die Ursache für Ihr Leiden ist. Durch das Psychotherapeutengesetz wurde zur somatischen Abklärung der Diagnose das Konsiliarverfahren eingeführt. Der hierfür zu erstellende Konsiliarbericht ist spätestens nach den probatorischen Sitzungen und vor dem Beginn der Behandlung einzuholen.
Zur Einholung eines Konsiliarberichts überweist der Psychologische Psychotherapeut spätestens nach Beendigung der probatorischen Sitzungen und vor Beginn der Psychotherapie Sie an einen Konsiliararzt. Bis auf wenige Ausnahmen können alle Arztgruppen diesen Konsiliarbericht erstellen.
Findet sich keine organische Ursache für Ihre Beschwerden, lässt Ihr Therapeut die von ihm vorgeschlagene Therapie bei der BKK exklusiv prüfen. Den Antrag dazu hat er vor Ort. Unter bestimmten Voraussetzungen befragen wir zunächst noch einen qualifizierten Gutachter. Die Bewilligung senden wir an Sie und an Ihren Therapeuten. Im Anschluss daran bespricht Ihr Therapeut die Details Ihrer Behandlung mit Ihnen.
Vor Beginn der psychotherapeutischen Behandlung benötigen wir folgende Unterlagen von Ihnen:
Die BKK exklusiv hat für ihre Versicherten, im Rahmen eines integrierten Versorgungsvertrages zusätzliche Leistungen für Psychotherapien abgeschlossen.
Dazu zählt der sogenannte KOMPASS-Vertrag. Weitere Informationen dazu erhalten Sie hier.