Ein Pflegefall eines Angehörigen kann vollkommen unerwartet eintreten. Berufstätige Angehörige stehen damit vor einer großen Herausforderung.
Um den pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Angelegenheiten durchführen bzw. organisieren zu können und Zeit für die Pflege zu haben, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten für berufliche Auszeiten geschaffen:
Im weiteren Verlauf finden Sie Informationen zum Thema Pflegezeit.
Sofern Sie in einem Betrieb mit mehr als 15 Beschäftigten arbeiten, haben Sie Anspruch auf eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der in häuslicher Umgebung gepflegt wird und einen Pflegegrad von 1 – 5 hat. Für die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger ist die Freistellung auch möglich, wenn die Pflege außerhäuslich stattfindet.
Sie können zwischen einer vollständigen und einer teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen, um Zeit für die Pflege Ihres Angehörigen zu haben. Die Pflegezeit kann nur einmal je pflegebedürftiger Person in Anspruch genommen werden.
Ihr Arbeitgeber ist spätestens zehn Arbeitstage vor der Inanspruchnahme der Pflegezeit schriftlich zu informieren. Ihr Arbeitgeber kann Ihren Antrag nur ablehnen, sofern betriebliche Gründe dagegensprechen. Während der Pflegezeit besteht für Sie ein Sonderkündigungsschutz.
Um den vorübergehenden Verdienstausfall zu kompensieren, haben Sie die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten.
Die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase ist eine schwierige, aber auch ganz wichtige Zeit. Für diese sehr pflegeintensive Zeit haben Sie die Möglichkeit sich im Rahmen der Pflegezeit für insgesamt drei Monate ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen zu lassen, damit Sie ausreichend Zeit haben, sich um Ihren Angehörigen kümmern zu können. Die Pflegebedürftigen können während dieser Zeit auch in einem Pflegeheim, im Krankenhaus, in einer Palliativpflegestation oder einem Hospiz untergebracht sein. Ein Pflegegrad ist nicht erforderlich.
Ihr Arbeitgeber ist in diesen Fällen ebenfalls spätestens zehn Arbeitstage vor der Inanspruchnahme dieser Art der Pflegezeit schriftlich zu informieren. Es besteht auch hier ein Sonderkündigungsschutz für Sie.
Auch in diesem Fall stellt Ihnen das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen zur Verfügung, um den vorübergehenden Verdienstausfall zu kompensieren.
Sofern Sie noch weitere Ausführungen zur Pflegezeit wünschen, finden Sie diese hier. Selbstverständlich können Sie auch gerne unsere Kundenberater/-innen aus dem Pflegebereich kontaktieren.