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Pflegeunterstützungsgeld

Schnelle Hilfe

Ein Pflegefall eines Angehörigen kann vollkommen unerwartet eintreten. Berufstätige Angehörige stehen damit vor einer großen Herausforderung.

Um den pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Angelegenheiten durchführen bzw. organisieren zu können und Zeit für die Pflege zu haben, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten für berufliche Auszeiten geschaffen:

Im weiteren Verlauf finden Sie Informationen zum Thema Pflegeunterstützungsgeld.

Pflegeunterstützungsgeld

Pflegende Angehörige in einem Beschäftigungsverhältnis, haben Anspruch auf eine kurzzeitige Arbeitsverhinderung wegen Pflege für bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr. Der Anspruch auf diese zehn Arbeitstage ist je Pflegebedürftigen begrenzt. Das bedeutet, dass sich mehrere Angehörige diese zehn Arbeitstage aufteilen müssen/können.

Nahe Angehörige können kurzfristig unbezahlt für diese Zeit von der Arbeit fernleiben, um die Pflege ihres Angehörigen zu organisieren und sind während dieser Zeit finanziell durch das Pflegeunterstützungsgeld abgesichert.

Der Arbeitgeber ist unverzüglich über Ihre Verhinderung an der Arbeitsleistung und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Voraussetzung für die Zahlung des Pflegeunterstützungsgeldes ist, dass zeitgleich kein Anspruch auf folgende Leistungen besteht:

  • Keine Entgeltfortzahlung aus tariflichen oder betrieblichen Regelungen
  • Kein Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes

Weitere Voraussetzungen für den Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld sind:

  • Es muss sich um eine akute Pflegesituation handeln, die unvorhersehbar und unerwartet eingetreten ist.
  • Der betroffene Angehörige wurde bereits als pflegebedürftig eingestuft bzw. der Eintritt einer baldigen Pflegebedürftigkeit ist mit Blick auf die Tatsachenlage sehr wahrscheinlich.
  • Der Antragsteller auf Pflegeunterstützungsgeld ist naher Angehöriger der pflegebedürftigen Person.

Nahe Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Lebenspartner,
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Da sich die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes nach den für die Berechnung des Kinderkrankengeldes geltenden Vorschriften richtet, sind bei Antragsstellung folgende Unterlagen notwendig:

  • Angaben zum Pflegebedürftigen und zur pflegenden Person
  • Angaben, ob und bei welchen Trägern die pflegende Person kranken-, renten- und arbeitslosenversichert ist
  • Ausgefallenes Brutto-Arbeitsentgelt
  • Ausgefallenes Netto-Arbeitsentgelt
  • Freistellungszeitraum von der Arbeit
  • Zahl der ausgefallenen Arbeitstage
  • Information, ob in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Freistellung beitragspflichtige Einmalzahlungen geleistet wurden

Wenn Sie das Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch nehmen möchten, können Sie sich hier einen entsprechenden Antrag für das Pflegeunterstützungsgeld herunterladen.

Sofern Sie noch weitere Ausführungen zum Pflegeunterstützungsgeld wünschen, finden Sie diese hier. Selbstverständlich können Sie auch gerne unsere Kundenberater/-innen aus dem Pflegebereich kontaktieren.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.