Anspruch auf Pflegeleistungen haben Versicherte nur, wenn sie eine gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeit erfüllen.
Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang gesetzlich pflegeversichert gewesen sind. Bei Kindern ist es ausreichend, wenn die Eltern diese Vorversicherungszeit erfüllen.
Eine weitere Voraussetzung, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten zu können, ist, dass Sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, pflegebedürftig sind.
Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist Ihre Selbständigkeit maßgebend. Sie müssen in folgenden Bereichen auf Hilfe angewiesen sein:
Für die oben genannten Beurteilungskriterien gibt es ein Punktesystem. Aus den vergebenen Punkten resultieren dann verschiedene Pflegegrade, die die unterschiedliche Schwere der Pflegebedürftigkeit darstellen:
Pflegegrad | Beurteilung der Selbständigkeit | Punktzahl |
---|---|---|
1 | Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 12,5 bis 27 Punkte |
2 | Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 27 bis unter 47,5 Punkte |
3 | Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 47,5 bis unter 70 Punkte |
4 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit | 70 bis unter 90 Punkte |
5 | Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung | 90 bis 100 Punkte |
Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gelten folgende Pflegegrade:
Pflegegrad | Punktzahl |
---|---|
2 | 12,5 bis 27 Punkte |
3 | 27 bis unter 47,5 Punkte |
4 | 47,5 bis unter 70 Punkte |
5 | 70 bis unter 100 Punkte |
Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Pflegebedürftigen selbst oder eine von ihnen bevollmächtigte Person.
Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.
Um festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, findet in der Regel eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung durch den Medizinischen Dienst (MD) statt.
Dem Informationsportal des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung können Sie wichtige Informationen über den Pflegebedürftigkeitsbegriff, über die Begutachtung und über die Einstufung in die fünf Pflegegrade entnehmen.