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Pflegebedürftigkeit & Pflegegrade

Vorversicherungszeit

Anspruch auf Pflegeleistungen haben Versicherte nur, wenn sie eine gesetzlich vorgeschriebene Vorversicherungszeit erfüllen.

Die Vorversicherungszeit ist erfüllt, wenn Sie innerhalb der letzten zehn Jahre mindestens zwei Jahre lang gesetzlich pflegeversichert gewesen sind. Bei Kindern ist es ausreichend, wenn die Eltern diese Vorversicherungszeit erfüllen.

Pflegebedürftigkeit

Eine weitere Voraussetzung, um Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung erhalten zu können, ist, dass Sie auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, pflegebedürftig sind.

Bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit ist Ihre Selbständigkeit maßgebend. Sie müssen in folgenden Bereichen auf Hilfe angewiesen sein:

  • Mobilität
    (zum Beispiel Fortbewegung innerhalb des Wohnbereiches, Treppensteigen)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
    (zum Beispiel örtliche und zeitliche Orientierung)
  • Verhaltensweisen und psychische Problemanlagen
    (zum Beispiel nächtliche Unruhe, selbstschädigendes und autoaggressives Verhalten)
  • Selbstversorgung
    (zum Beispiel Körperpflege, Ernährung)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
    (zum Beispiel Medikation, Wundversorgung)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
    (zum Beispiel Interaktion mit Personen im direkten Kontakt, Kontaktpflege zu Personen außerhalb des direkten Umfelds)

Pflegegrade

Für die oben genannten Beurteilungskriterien gibt es ein Punktesystem. Aus den vergebenen Punkten resultieren dann verschiedene Pflegegrade, die die unterschiedliche Schwere der Pflegebedürftigkeit darstellen:

PflegegradBeurteilung der SelbständigkeitPunktzahl
1Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit12,5 bis 27 Punkte
2Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit27 bis unter 47,5 Punkte
3Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit47,5 bis unter 70 Punkte
4Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit70 bis unter 90 Punkte
5Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung90 bis 100 Punkte

Für Kinder im Alter bis zu 18 Monaten gelten folgende Pflegegrade:

PflegegradPunktzahl
212,5 bis 27 Punkte
327 bis unter 47,5 Punkte
447,5 bis unter 70 Punkte
570 bis unter 100 Punkte

Pflegeantrag und Begutachtungsverfahren

Die Leistungen der Pflegeversicherung müssen bei der Pflegekasse beantragt werden. Antragsberechtigt sind die Pflegebedürftigen selbst oder eine von ihnen bevollmächtigte Person.

Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt, frühestens jedoch von dem Zeitpunkt an, ab dem die Anspruchsvoraussetzungen vorliegen.

Um festzustellen, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind, findet in der Regel eine Begutachtung in der häuslichen Umgebung durch den Medizinischen Dienst (MD) statt.

Dem Informationsportal des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung können Sie wichtige Informationen über den Pflegebedürftigkeitsbegriff, über die Begutachtung und über die Einstufung in die fünf Pflegegrade entnehmen.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.