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Kurzzeitpflege

Was bedeutet Kurzzeitpflege?

Wenn Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, gibt es die Möglichkeit der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege stellt eine kurzfristige Überbrückungsmöglichkeit in besonderen Pflegesituationen dar. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Situationen:

  • Für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung, wenn die häusliche Pflege noch nicht möglich ist
    (zum Beispiel Wohnungsumbau des Pflegebedürftigen ist noch nicht abgeschlossen)
  • Bei einer kurzfristigen erheblichen Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit
  • In sonstigen Krisensituationen
    (zum Beispiel Erkrankung der Pflegeperson)

Wer kann Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen?

Sie können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn Ihnen als Pflegebedürftiger einer der Pflegegrade 2 – 5 zuerkannt worden ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen bzw. 56 Kalendertage.

Wie lauten die Höchstbeträge für die Kurzzeitpflege?

Ab dem 01.01.2022 haben Sie pro Kalenderjahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in folgender Höhe:

PflegegradePflegeleistungHöchstbetrag
2-5Kurzzeitpflege1.774,00 Euro
Ersatzpflege
(Übertragung auf Kurzzeitpflege möglich)
1.612,00 Euro
Kurzzeitpflege
(maximaler Anspruch)
3.386,00 Euro

Folgende Kosten sind grundsätzlich von Ihnen als Pflegebedürftiger zu tragen, Sie können diese aber im Rahmen des Entlastungsbetrages in Höhe von monatlich 125,00 Euro – zumindest teilweise – geltend machen:

  • Kosten für die Unterkunft
  • Kosten für die Verpflegung
  • Transport-/Fahrkosten zur bzw. von der Kurzzeitpflegeeinrichtung

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings haben sie einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.

Was passiert mit Ihrem Pflegegeld während Sie sich in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung befinden?

Das vor der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege in halber Höhe des Pflegegeldes weitergewährt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.