Wenn Ihre häusliche Pflege zeitweise nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann, gibt es die Möglichkeit der Unterbringung in einer vollstationären Pflegeeinrichtung im Rahmen der Kurzzeitpflege. Die Kurzzeitpflege stellt eine kurzfristige Überbrückungsmöglichkeit in besonderen Pflegesituationen dar. Dies gilt zum Beispiel in folgenden Situationen:
Sie können Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen, wenn Ihnen als Pflegebedürftiger einer der Pflegegrade 2 – 5 zuerkannt worden ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht pro Kalenderjahr für längstens acht Wochen bzw. 56 Kalendertage.
Ab dem 01.01.2022 haben Sie pro Kalenderjahr Anspruch auf Kurzzeitpflege in folgender Höhe:
Pflegegrade | Pflegeleistung | Höchstbetrag |
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2-5 | Kurzzeitpflege | 1.774,00 Euro |
Ersatzpflege (Übertragung auf Kurzzeitpflege möglich) | 1.612,00 Euro | |
Kurzzeitpflege (maximaler Anspruch) | 3.386,00 Euro |
Folgende Kosten sind grundsätzlich von Ihnen als Pflegebedürftiger zu tragen, Sie können diese aber im Rahmen des Entlastungsbetrages in Höhe von monatlich 125,00 Euro – zumindest teilweise – geltend machen:
Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 haben keinen Anspruch auf Kurzzeitpflege. Allerdings haben sie einen Anspruch auf einen sogenannten Entlastungsbetrag in Höhe von 125,00 Euro monatlich. Dieser Entlastungsbetrag kann für Leistungen der Kurzzeitpflege eingesetzt werden.
Das vor der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege bezogene Pflegegeld wird während der Kurzzeitpflege in halber Höhe des Pflegegeldes weitergewährt. Für den Aufnahme- und Entlassungstag wird das Pflegegeld in voller Höhe geleistet.