Schlimm genug, wenn Sie zur Aufrechterhaltung oder zur Wiederherstellung Ihrer Gesundheit in Folge eines Unfalls oder einer Krankheit in die Klinik müssen.
Besonders in einer solchen Situation wollen wir Ihr starker Partner sein und Ihnen hilfreich zur Seite stehen.
Es gibt verschiedene Arten der Krankenhausbehandlung:
Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus, wenn die Aufnahme medizinisch erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung erreicht werden kann.
Die Krankenhausbehandlung umfasst alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung im Krankenhaus notwendig sind wie zum Beispiel:
Die akutstationäre Behandlung beinhaltet auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.
Zunächst empfehlen wir Ihnen mit Ihrem behandelnden Arzt Rücksprache zu halten. Er wird Ihnen ein geeignetes Krankenhaus vorschlagen, in dem Ihre Erkrankung gut behandelt werden kann.
Sollte Ihr Arzt Ihnen keinen Vorschlag unterbreiten oder Sie möchten sich einfach noch genauer über die unterschiedlichen Krankenhäuser in Ihrer Nähe informieren, haben wir für Sie unseren „BKK Klinikfinder“. Hierbei handelt es sich um eine komfortable und umfassende Klinik-Suchmaschine, welche Ihnen Krankenhäuser in einer bestimmten Region oder auch nach bestimmten Spezialgebieten auflistet.
Sofern der Krankenhausaufenthalt medizinisch notwendig ist, übernehmen wir die Kosten für die ärztliche Behandlung, die operativen Leistungen, die Medikamente, die Unterkunft und Verpflegung. Die Kosten werden direkt über Ihre Gesundheitskarte – für Sie ganz einfach und unkompliziert – mit uns abgerechnet.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen bei vollstationärer Krankenhausbehandlung innerhalb eines Kalenderjahres für längstens 28 Kalendertage 10,00 Euro je Tag an das Krankenhaus. Die innerhalb des Kalenderjahres bereits an einen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Zahlung nach § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI (Anschlussrehabilitation) sowie die nach § 40 Abs. 6 SGB V (Anschlussheilbehandlung) geleistete Zuzahlung werden angerechnet.
Für teil-, vor- und nachstationäre Krankenhausaufenthalte sowie für ambulante Behandlungen im Krankenhaus fällt diese Zuzahlung nicht an. Ebenfalls entfällt sie, wenn der stationäre Krankenhausaufenthalt in Verbindung mit der Geburt Ihres Kindes steht.
Unter bestimmten Voraussetzungen beteiligen wir uns auch an den Kosten für eine stationäre Behandlung in einer Privatklinik. Nähere Informationen finden Sie hier.
Es besteht der Anspruch auf eine bis zu zehn Tage andauernde Übergangspflege im Krankenhaus (§ 39e SGB V). Diese kann in Anspruch genommen werden, wenn nach einer Versorgung im Krankenhaus eine Betreuung/Pflege in im eigenen Haushalt oder einer Kurzzeitpflege nicht möglich ist.