Sie müssen arbeiten, aber Ihr Kind ist krank. Welches Elternteil kennt diese Situation nicht? In diesen Fällen stellt man sich die Frage, wie man für sein Kind da sein kann ohne finanzielle Einbußen zu haben? Wir als BKK exklusiv sind die Krankenkasse für die ganze Familie.
Wenn Ihr Kind erkrankt und deshalb von Ihnen betreut wird, zahlt die BKK exklusiv Ihnen Kinderkrankengeld, sofern Sie Ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
Grundsätzlich ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie in dieser Zeit unbezahlt freizustellen. Einige Arbeitgeber zahlen das Gehalt weiter. In diesem Fall können Sie kein Kinderkrankengeld erhalten. Zahlt der Arbeitgeber jedoch in dieser Zeit kein Gehalt, erhalten Sie Kinderkrankengeld von der BKK exklusiv.
Reguläre Regelung:
Für jedes Kind, welches gesetzlich versichert ist, können Sie grundsätzlich pro Kalenderjahr bis zu zehn Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Sowohl die Mutter als auch der Vater haben einen Anspruch darauf, wenn beide berufstätig sind. Folglich können Sie pro Kind zusammen bis zu 20 Arbeitstage Kinderkrankengeld erhalten. Wenn Sie alleinerziehend sind, haben Sie allein einen Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind.
Bei mehr als zwei Kindern können Sie und der andere Elternteil jeweils bis zu 25 Arbeitstage im Jahr Kinderkrankengeld erhalten. Insgesamt sind damit bis zu 50 Arbeitstage pro Familie abgesichert.
Regelung für die Jahre 2024 / 2025:
Für diese beiden Jahren ist der Anspruch auf Kinderkrankengeld erhöht. Sie erhalten bis zu 15 Kinderkrankengeldtage pro Kind, Alleinerziehende erhalten 30 Arbeitstage pro Kind. Die Gesamtanzahl pro Elternteil steigt auf 35 Arbeitstage, für Alleinerziehende sind es insgesamt bis zu 70 Arbeitstage pro Jahr.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist es möglich, dass Sie sich den Kinderkrankengeldanspruch Ihres Partners / Ihrer Partnerin übertragen lassen. Bitte wenden Sie sich an unsere Kundenberater/-innen aus dem Entgeltersatzleistungsbereich, wenn Sie hierzu weitere Fragen haben.
Ab 2024 können Eltern das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes auch in Anspruch nehmen, wenn eine Mitaufnahme ins Krankenhaus während der stationären Behandlung ihres versicherten Kindes medizinisch notwendig ist. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht solange, wie die Mitaufnahme dauert. Es ist keine Höchstanspruchsdauer vorgesehen. Diese Tage werden auch nicht auf die eigentlichen Kinderkrankengeldtage angerechnet.
Voraussetzung ist, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist und das Kind unter 12 Jahre alt ist oder wenn es eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist. Die medizinische Notwendigkeit für die Mitaufnahme und die Dauer der Mitaufnahme wird durch das Krankenhaus bescheinigt.
Für Kinder unter 9 Jahren geht man immer davon aus, dass die Mitaufnahme medizinisch notwendig ist. In dem Fall würde nur die Dauer bescheinigt.
Bezüglich der Antragstellung wenden Sie sich bitte an unsere Kundenberater/-innen aus dem Entgeltersatzleistungsbereich.
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 % Ihres ausgefallen Netto-Arbeitsentgeltes. Haben Sie in den letzten 12 Monaten eine Einmalzahlung (zum Beispiel Urlaubs- oder Weihnachtsgeld) erhalten, zahlen wir Ihnen sogar 100 % Ihres ausgefallenen Netto-Arbeitsentgeltes.
Insgesamt ist das Kinderkrankengeld jedoch auf einen Betrag von 128,63 Euro (2025) pro Tag gesetzlich gedeckelt.
Die BKK exklusiv meldet die Zeiten der Entgeltersatzleistungen direkt an den entsprechenden Rentenversicherungsträger. Außerdem ziehen wir Ihren Anteil an den Beiträgen ab und überweisen ihn direkt an die jeweilige Versicherung (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung). Da der Bezug einer Entgeltersatzleistung auch in Ihrer Steuererklärung angegeben werden muss, meldet die BKK exklusiv die Höhe und den Zeitraum der im gesamten Kalenderjahr gezahlten Leistungen direkt auf elektronischem Weg an das Finanzamt. Das geschieht jeweils bis zum 28. Februar des Folgejahres. Nach der Datenübermittlung teilen wir Ihnen mit, welche Daten wir übermittelt haben.
Bitte senden Sie uns die ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung Ihres Kindes mit den von Ihnen ergänzten Angaben zu. Wir werden uns anschließend mit Ihrem Arbeitgeber in Verbindung setzen und eine entsprechende Verdienstbescheinigung anfordern, damit wir Ihr Krankengeld berechnen können.
Wir weisen Sie vorsorglich darauf hin, dass es in einigen Fällen zu Zeitverzögerungen kommen kann, da die Mitteilung Ihrer Arbeitgeber in den meisten Fällen erst nach der monatlichen Entgeltabrechnung erfolgt.