Solange man gesund ist, denkt man nicht über eine Leistung wie die Haushaltshilfe nach. Schnell kann aber die Situation eintreten, dass die Person, die den Haushalt einer Familie führt, von heute auf morgen wegen Krankheit ausfällt. Dann gilt es, schnell und unbürokratisch die Hilfe im Haushalt zu organisieren. Kann eine andere Person im Haushalt diesen nicht weiterführen, unterstützt Sie die BKK exklusiv.
Haushaltshilfe bei akuten Erkrankungen
Wenn Ihnen wegen Krankenhausbehandlung, wegen einer Vorsorge- oder Rehabilitationskur oder wegen Inanspruchnahme der häuslichen Krankenpflege die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, übernimmt die BKK exklusiv für Sie die Kosten einer Haushaltshilfe.
Grundsätzlich sieht das Sozialgesetzbuch (SGB V) vor, dass ein Kind im Haushalt leben muss, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die BKK exklusiv gewährt Ihnen auch dann Haushaltshilfe, wenn ein Kind im Haushalt lebt, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Wir tragen damit der Situation Rechnung, dass Kinder unter 16 Jahren eben nicht oder nicht vollständig einen Haushalt führen können.
Haushaltshilfe auch bei ambulanter Behandlung
Darüber hinaus erhalten Versicherte der BKK exklusiv auch dann Haushaltshilfe, wenn ihnen die Weiterführung des Haushalts wegen schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht möglich ist. In diesen Fällen wird die Leistung für bis zu vier Wochen übernommen, damit Sie in dieser schweren Zeit ausreichend Zeit zur Regenerierung bekommen. Dieser Anspruch verlängert sich auf 26 Wochen, wenn ein Kind im Haushalt lebt. Nach dem Sozialgesetzbuch muss das Kind unter 12 Jahren alt oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Auch die Altersgrenze für diese Art der Haushaltshilfe hat die BKK exklusiv auf die Vollendung des 16. Lebensjahres erhöht. Außerdem nehmen wir keine Begrenzung der Bezugsdauer auf 26 Wochen vor, denn wir wollen Ihnen und Ihrer Familie helfen, solange es notwendig ist und nicht, weil eine gesetzliche Höchstdauer festgelegt ist.
Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen nach dem Sozialgesetzbuch je Kalendertag der Leistungsinanspruchnahme eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten, mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro leisten. Bei Schwangerschaft oder Entbindung entfällt eine Zuzahlung.
Um die Kostenübernahme einer Haushaltshilfe in Ihrem Einzelfall prüfen zu können, benötigen wir zunächst einen Antrag sowie eine ärztliche Bescheinigung. Die entsprechenden Formulare können Sie hier herunterladen:
Haushaltshilfe – Antrag & Ärztliche Bescheinigung
Wird die Haushaltshilfe von einem Pflegedienst übernommen, rechnet dieser direkt mit uns ab.
Bitte wenden Sie sich an unsere Kundenberater/-innen aus dem Versorgungsmanagementbereich, um Ihre persönliche Fallkonstellation zu besprechen.