Sofern Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllen, können Sie unseren umfassenden Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen.
Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch folgende Einkunftsarten beitragspflichtig:
Das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.178,33 Euro (2023: 1.131,67 Euro) gilt für freiwillig versicherte Rentner ebenfalls.
Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:
Beitragspflichtige Einnahme | Beitragssatz |
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Beiträge zur Krankenversicherung | |
Gesetzliche Rente | 16,59 % |
Versorgungsbezüge | 16,59 % |
Arbeitseinkommen (aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit) | 15,99 % |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | 8,295 % |
Sonstige beitragspflichtige Einnahmen | 15,99 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise) | |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind | 3,40 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,00 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,15 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,90 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,65 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,40 % |
Die sich aus der beitragspflichtigen Einnahme ergebenden Beiträge haben freiwillig versicherte Rentenbezieher allein zu tragen und selbst direkt an die BKK exklusiv zu zahlen. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen allerdings einen Zuschuss zur Krankenversicherung auf der Grundlage der Rente.
Für freiwillig versicherte Rentner werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höchstens aus Einnahmen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro; 2023: 4.987,50 Euro) erhoben.
Informationen für Rentenbezieher
Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.
In der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 zahlt die Deutsche Rentenversicherung hieraus pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentenbezieher. Es ist von den Versicherten nichts zu veranlassen.
Rentenbezieher, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen (freiwillig Versicherte) sind angehalten, den Bezug des Rentenzuschlages ab 01.07.2024 aktiv gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen, um eine spätere Nachberechnung zu vermeiden.