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Freiwillig versicherte Rentner

Krankenversicherung der freiwillig versicherten Rentner

Sofern Sie die Voraussetzungen für die Pflichtversicherung als Rentner nicht erfüllen, können Sie unseren umfassenden Krankenversicherungsschutz im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft in Anspruch nehmen.

Wie erfolgt die Beitragsberechnung bei freiwillig versicherten Rentnern?

Bei freiwillig versicherten Rentnern hat die Krankenkasse für die Beitragsbemessung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen. Aus diesem Grund sind neben der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung grundsätzlich auch folgende Einkunftsarten beitragspflichtig:

  • Gesetzliche Rente aus dem Ausland
  • Versorgungsbezüge
  • Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen
  • Sonstige Einnahmen (zum Beispiel gesetzliche Unfallrenten, private Unfall- oder Lebensversicherungen

Das vom Gesetzgeber vorgegebene monatliche Mindesteinkommen in Höhe von 1.178,33 Euro (2023: 1.131,67 Euro) gilt für freiwillig versicherte Rentner ebenfalls.

Welcher Beitragssatz für die Berechnung der Beiträge Anwendung findet, richtet sich nach der Art der beitragspflichtigen Einnahmen:

Beitragspflichtige EinnahmeBeitragssatz
Beiträge zur Krankenversicherung
Gesetzliche Rente16,59 %
Versorgungsbezüge16,59 %
Arbeitseinkommen
(aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit)
15,99 %
Gesetzliche Rente aus dem Ausland8,295 %
Sonstige beitragspflichtige Einnahmen15,99 %
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise)
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind
3,40 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag
für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
4,00 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
3,15 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,90 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,65 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,40 %

Die sich aus der beitragspflichtigen Einnahme ergebenden Beiträge haben freiwillig versicherte Rentenbezieher allein zu tragen und selbst direkt an die BKK exklusiv zu zahlen. Auf Antrag zahlt der Rentenversicherungsträger in diesen Fällen allerdings einen Zuschuss zur Krankenversicherung auf der Grundlage der Rente.

Für freiwillig versicherte Rentner werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung höchstens aus Einnahmen bis zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (2024: 5.175,00 Euro; 2023: 4.987,50 Euro) erhoben.

Informationen für Rentenbezieher

Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit von 2001 bis 2018 begonnen hat, erhalten ab Juli 2024 einen pauschalen Zuschlag zu ihrer Rente. Dies gilt auch für Alters- und Hinterbliebenenrenten, die sich unmittelbar an eine Erwerbsminderungsrente angeschlossen haben. Die Auszahlung erfolgt zunächst getrennt von der laufenden Rente als separate Zahlung. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag zusammen mit der Rente ausgezahlt.

In der Zeit vom 01.07.2024 bis 30.11.2025 zahlt die Deutsche Rentenversicherung hieraus pauschale Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für alle in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtigen Rentenbezieher. Es ist von den Versicherten nichts zu veranlassen.

Rentenbezieher, die ihre Beiträge selbst an die Krankenkasse zahlen (freiwillig Versicherte) sind angehalten, den Bezug des Rentenzuschlages ab 01.07.2024 aktiv gegenüber der Krankenkasse anzuzeigen, um eine spätere Nachberechnung zu vermeiden.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.