Ein Pflegefall eines Angehörigen kann vollkommen unerwartet eintreten. Berufstätige Angehörige stehen damit vor einer großen Herausforderung.
Um den pflegenden Angehörigen eine Möglichkeit zu geben, alle notwendigen Angelegenheiten durchführen bzw. organisieren zu können und Zeit für die Pflege zu haben, hat der Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten für berufliche Auszeiten geschaffen:
Im weiteren Verlauf finden Sie weitere Informationen zum Thema Familienpflegezeit.
Sofern Sie Arbeitnehmer in einem Betrieb mit mehr als 25 Angestellten sind, haben Sie die Möglichkeit die sogenannte Familienpflegezeit in Anspruch zu nehmen. Eine Inanspruchnahme ist für jeden pflegebedürftigen nahen Angehörigen, der in häuslicher Umgebung gepflegt wird und mindestens einen Pflegegrad 1 hat, möglich. Die Betreuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Angehöriger ist auch außerhäuslich möglich.
Sie können Ihre Arbeitszeit für maximal 24 Monate verkürzen. Voraussetzung ist, dass Sie mindestens 15 Stunden pro Woche (im Jahresdurchschnitt) weiterarbeiten. Ein Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit ist grundsätzlich möglich. Der Zeitraum von insgesamt 24 Monaten darf jedoch nicht überschritten werden und beide Pflegezeiten müssen direkt aneinander anknüpfen.
Ihr Arbeitgeber ist spätestens acht Wochen vor der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit schriftlich zu informieren. Bei einem Wechsel von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit muss Ihr Arbeitgeber drei Monate vorher schriftlich darüber informiert werden.
Grundsätzlich sollte der Arbeitgeber Ihrem Antrag zustimmen, sofern keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Während der Familienpflegezeit besteht für Sie ein Sonderkündigungsschutz.
Wenn der Arbeitgeber Ihrem Antrag auf Familienpflegezeit zustimmt, schließen Sie mit ihm einen entsprechenden Vertrag über die Bedingungen der Pflegezeit. Denkbar wäre zum Beispiel, dass Sie Ihre Arbeitszeit während der Familienpflegezeit auf 50 % reduzieren, Ihr Gehalt aber in Höhe von 75 % des letzten Bruttoeinkommens erhalten. Um diese Differenz wiederaufzuarbeiten, erhalten Sie dann nach der Familienpflegezeit bei voller Arbeitszeit zunächst weiterhin 75 % Ihres Gehaltes, bis das Konto wieder ausgeglichen ist.
Um den vorübergehenden Verdienstausfall zu kompensieren, haben Sie die Möglichkeit ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu erhalten.
Die Familienpflegezeit endet mit Ablauf des von Ihnen beantragten Zeitraums, spätestens nach Ablauf des Höchstanspruchs von 24 Monaten. Sofern Ihr naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist oder nicht mehr zu Hause versorgt werden kann, hört die Familienpflegezeit vier Wochen danach auf. Möchten Sie aus einem anderen Grund vorzeitig zur vollen Arbeitszeit zurückkehren, ist die Zustimmung Ihres Arbeitgebers notwendig.
Sofern Sie noch weitere Ausführungen zum Thema Familienpflegezeitgesetz wünschen, finden Sie diese hier. Selbstverständlich können Sie auch gerne unsere Kundenberater/-innen aus dem Pflegebereich kontaktieren.