BKK exklusiv

Fahr- & Transportkosten

Kostenübernahme von Fahr- und Transportkosten

Die BKK exklusiv übernimmt für Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für Fahrten unter anderem zu Ihrem Arzt oder auch ins Krankenhaus, sofern eine medizinische Notwendigkeit vorliegt und es sich um die nächstgelegene geeignete Behandlungsmöglichkeit handelt.

Bei nachfolgend genannten medizinisch notwendigen Fahrten übernehmen wir die Kosten abzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Zuzahlung:

  • Stationär im Krankenhaus erbrachte Leistungen sowie Rettungsfahrten ins Krankenhaus
  • Vor- und nachstationäre Krankenhausbehandlungen
  • Ambulante Operationen, die eine voll- oder teilstationäre Krankenhausbehandlung vermeiden oder verkürzen
  • Stationäre Vorsorgemaßnahmen
  • Ambulante und stationäre Rehabilitationsmaßnahmen (sind zuzahlungsfrei)

Hinsichtlich der Kostenübernahme bei anderen Fahrten (zum Beispiel zur ambulanten Behandlung) ist eine Kostentragung nur möglich, wenn spezielle Ausnahmevoraussetzungen vorliegen (siehe weiter unten).

Wie können Sie die medizinische Notwendigkeit einer Fahrt nachweisen?

Die BKK exklusiv übernimmt die Kosten für Fahrten und Transporte, wenn sie im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung zwingend medizinisch erforderlich ist. Der zwingende medizinische Grund ist von Ihrem Arzt auf einer gesondert auszustellenden Krankentransportverordnung anzugeben. Ebenfalls prüft und entscheidet Ihr Arzt, unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und des Wirtschaftlichkeitsgebotes, welches Transportmittel für Sie medizinisch erforderlich ist. Hierbei gelten die Voraussetzungen und Vorgaben nach der Krankentransport-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen.

Für folgende Fahrten ist eine ärztliche Verordnung zur Krankenbeförderung nicht erforderlich:

  • Fahrten zu stationären Krankenhausbehandlungen
  • Fahrten zu stationären Vorsorgemaßnahmen
  • Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen

Sofern diese Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder mit einem privaten Kraftfahrzeug (PKW) durchgeführt werden, ist die Ausstellung einer vertragsärztlichen Krankentransportverordnung entbehrlich.

In welchen Ausnahmefällen werden die Kosten zur ambulanten Behandlung seitens der BKK exklusiv getragen?

Wie bereits zuvor erwähnt, übernimmt die BKK exklusiv in besonderen Ausnahmefällen auch Fahrten zur ambulanten Behandlung. Hierzu müssen jedoch gesonderte Ausnahmeregelungen vom Antragsteller erfüllt werden. Hinsichtlich der Ausnahmefälle ist zu unterscheiden zwischen Fahrten ohne vorherige notwendige Genehmigung und Fahrten, die vor Fahrtantritt von der Krankenkasse genehmigt werden müssen.

Ausnahmefall ohne vorherige Genehmigung

Folgende Personenkreise benötigen keine vorherige Genehmigung für Fahrten zur ambulanten Behandlung:

  • Personen, die einen Schwerbehindertenausweis mit folgenden Merkzeichen besitzen
    • aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
    • BI (blind)
    • H (hilflos)
  • Personen, die nach den Regelungen des Elften Sozialgesetzbuches (SGB XI) pflegebedürftig sind und den Pflegegrad 3 zuerkannt bekommen haben und zusätzlich eine dauerhafte Beeinträchtigung der Mobilität haben
  • Personen, die nach den Regelungen des SGB XI pflegedürftig sind und die Pflegegrade 4 oder 5 zuerkannt bekommen haben

Ausnahmefall mit vorheriger Genehmigung

Bei nachfolgend genannten Fahrten zur ambulanten Behandlung ist eine vorherige Genehmigung unsererseits notwendig:

  • Fahrten zur ambulanten Dialyse
  • Fahrten zur onkologischen Strahlentherapie
  • Fahrten zur onkologischen Chemotherapie

Sofern die oben aufgeführten besonderen Ausnahmekriterien nicht vorliegen sollten, ist vor Fahrtantritt in diesen Fällen eine Genehmigung von der BKK exklusiv – unter Vorlage der vertragsärztlich ausgestellten Verordnung einer Krankenbeförderung – einzuholen. Nur wenn hier eine Genehmigung vorher erfolgt ist, kann eine Kostenübernahme der Fahrkosten in diesen Ausnahmefällen erfolgen.

In welcher Höhe beteiligt sich die BKK exklusiv an den Fahrkosten?

Sofern die zuvor genannten Voraussetzungen erfüllt sind, übernimmt die BKK exklusiv die Fahrkosten für Sie in voller Höhe. Sie haben lediglich eine gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten je Fahrt, mindestens 5,00 Euro und maximal 10,00 Euro, jedoch nicht mehr als die tatsächlich entstandenen Kosten zu leisten. Diese Zuzahlungsregelung gilt für alle Versicherten, somit auch für versicherte Kinder unter 18 Jahren.

Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Für Fahrten zur ambulanten und stationären Rehabilitation fällt keine Zuzahlung an.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.