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Inhalt
2 Die elektronische Patientenakte (ePA)
2.2 Welchen
Nutzen hat die ePA für meine Gesundheitsversorgung?
2.3 Wer
bietet die ePA an und wer betreibt Sie?
2.4 Ist
die ePA verpflichtend?
2.5 Wie
funktioniert die ePA-App?
3 Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA)
3.1 Welchen
Mehrwert bietet mir die ePA?
3.2 Wie
erziele ich den größten Nutzen mit der ePA?
3.3 Habe
ich Nachteile, wenn ich Daten aus der ePA lösche?
4 Die elektronische Patientenakte (ePA) im Detail
4.1 Was
kann in der ePA gespeichert werden?
4.2 Wie
ist die ePA strukturiert?
4.2.1 Daten
von Leistungserbringenden
4.3 Wer
hat Zugriff auf die ePA?
4.4 Wer
muss Daten in die ePA einstellen?
4.5 Welche
Daten stellt die BKK exklusiv in der ePA bereit?
5 Die selbstständige Nutzung der elektronischen
Patientenakte(ePA) mit der ePA-App
5.1 Was
benötige ich für die selbstständige Nutzung der ePA?
5.2 Welche
zentralen Funktionen bietet mir die ePA-App der BKK exklusiv?
5.3 Welche
weiteren Funktionen bietet mir die ePA-App der BKK exklusiv?
5.4 Wie
schalte ich die ePA-App für meine ePA frei?
5.5 Wie
gehe ich mit meinen Gesundheitsdaten in der ePA sicher um?
5.7 Kann
ich die Dokumente in der ePA oder die ganze Akte löschen?
5.8 Wie
behalte ich den Überblick darüber, wer etwas in meiner Akte geändert hat?
5.9 Wie
kann ich Daten aus einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) in der ePA
speichern?
5.10 Was
ändert sich, wenn ich die ePA-App nicht nutze?
6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
durch Leistungserbringende
6.1 Wer
kann wann auf meine ePA zugreifen?
6.2 Wie
lange kann eine Leistungserbringereinrichtung standardmäßig auf die ePA
zugreifen?
6.3 Welche
Leistungserbringenden dürfen auf welche Daten in der ePA zugreifen?
6.7 Kann
ich dem Einstellen bestimmter Daten durch Leistungserbringereinrichtungen
widersprechen?
7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen
Patientenakte (ePA)
7.1 Was
sind medizinische Anwendungsfälle im Sinne der ePA?
7.2 Welche
medizinischen Anwendungsfälle gibt es bereits?
7.3 Welche
weiteren medizinischen Anwendungsfälle wird die ePA zukünftig unterstützen?
7.4 Muss
ich die medizinischen Anwendungsfälle der ePA nutzen?
7.5 Ich
möchte die elektronische Medikationsliste der ePA nicht nutzen. Was muss ich
tun?
8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen
Patientenakte (ePA)
8.1 Wo
bekomme ich Unterstützung bei der ePA-Nutzung?
8.2 Was
genau ist die Vertretungsfunktion der ePA?
8.3 Wie
unterstützt mich die Ombudsstelle der BKK exklusiv bei der Nutzung der ePA?
9 Der Wechsel der Krankenkasse und die elektronische
Patientenakte (ePA)
9.1 Kann
ich in der ePA gespeicherte Daten beim Kassenwechsel einfach mitnehmen?
9.2 Muss
ich der Nutzung der ePA erneut widersprechen, wenn ich die Krankenkasse
wechsle?
10 Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der
elektronischen Patientenakte (ePA)
10.1 Ich
möchte nicht, dass eine ePA für mich angelegt wird. Was muss ich tun?
10.4 Was
muss ich tun, wenn ich die ePA nicht mehr will?
10.5 Ich
habe der ePA widersprochen, möchte sie aber jetzt doch haben. Was muss ich
tun?
10.6 Was
passiert mit der ePA nach meinem Tod?
11 Datenschutz und Datensicherheit
11.2 Wie
sicher ist die ePA-App der BKK exklusiv?
11.3 Welche
Daten tauscht die BKK exklusiv mit dem Betreiber der ePA aus?
11.5 Welche
Rechte habe ich, wenn ePA-Daten zu korrigieren sind?
11.6 Sind
alle Anmeldeverfahren zur Nutzung der ePA sicher?
12 Die Nutzung der Daten der elektronischen
Patientenakte (ePA) zu gemeinwohlorientierten Zwecken
12.1 Wie ist
die Nutzung gesetzlich geregelt?
12.2 Was
meint „Nutzung der Daten der ePA zu gemeinwohlorientierten Zwecken“?
12.3 Wie
werden meine personenbezogenen Daten geschützt?
12.4 Was
muss ich tun, um meine ePA-Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken
bereitzustellen?
12.5 Wie
erfolgt die Datenbereitstellung und -nutzung?
12.6 Welche
Stellen sind an der Datennutzung der ePA zu gemeinwohlorientierten Zwecken
beteiligt?
12.7 Wie
kann ich der Datennutzung zu gemeinwohlorientierten Zwecken widersprechen?
12.8 Was
passiert bei einem Widerspruch mit meinen beim Forschungsdatenzentrum
gespeicherten Daten?
12.9 Wann
wird die Nutzung der ePA-Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken eingeführt?
13 Zukünftige Möglichkeiten und Weiterentwicklung der
elektronischen Patientenakte (ePA)
Dieses Dokument informiert Sie über die elektronische Patientenakte (ePA).
Welche Möglichkeiten Ihnen die ePA ab dem 15. Januar 2025 bietet, möchten wir Ihnen im Folgenden zeigen. Einige der vorgestellten Funktionen stehen nicht von Anfang an zur Verfügung, werden aber schrittweise ergänzt. Das geplante Datum der Bereitstellung ist nach Möglichkeit mit aufgeführt. Ihre BKK exklusiv aktualisiert diesen Informationstext fortlaufend und setzt Sie rechtzeitig über neue Funktionen der ePA und deren sichere Benutzung in Kenntnis.
Die Einleitung gibt Ihnen einen ersten Überblick über die ePA und ihre Möglichkeiten. Weiterführende Informationen finden Sie themenbezogen ab Abschnitt 3.
Die ePA soll die medizinische Versorgung verbessern, indem sie einen sicheren und schnellen Austausch von Gesundheitsdaten zwischen Versicherten und Leistungserbringenden wie z. B. Arztpraxen, Krankenhäusern oder Apotheken ermöglicht. Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt 3 Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Wenn Sie der ePA widersprechen und keine ePA nutzen, droht Ihnen keine Benachteiligung. Allerdings stehen Ihnen dann auch die Vorteile der ePA nicht zur Verfügung. Weitere Informationen dazu erhalten Sie im Abschnitt 3.4 Habe ich Nachteile, wenn ich der ePA widerspreche oder einzelnen Leistungserbringereinrichtungen den Zugriff auf meine ePA verwehre?
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten Sie automatisch eine ePA von Ihrer BKK exklusiv, wenn Sie gegenüber Ihrer BKK exklusiv nicht widersprechen. Mehr Informationen über die ePA, ihren Nutzen sowie den Industriepartner, mit dem Ihre BKK exklusiv zur Bereitstellung der ePA zusammenarbeitet, finden Sie im Abschnitt 2 Die elektronische Patientenakte (ePA)
Ein Widerspruch gegen die ePA ist jederzeit möglich und
führt zu einer Löschung der ePA mit allen darin gespeicherten Daten. Einen
getätigten Widerspruch können Sie jederzeit gegenüber Ihrer BKK exklusiv
widerrufen. Sie haben weitere Widerspruchsmöglichkeiten auch bei Nutzung einer
ePA, z. B. gegen den Zugriff durch einzelne Leistungserbringende. Weitere
Informationen zu den verschiedenen Widerspruchsmöglichkeiten finden Sie im
Abschnitt 10 Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen
der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA ist in verschiedene Dokumentenarten und Kategorien unterteilt, die die Daten von Leistungserbringenden, Krankenkassen, Versicherten und anderen enthalten. Mehr darüber erfahren Sie im Abschnitt 4 Die elektronische Patientenakte (ePA) im Detail
Die ePA-App ermöglicht es Ihnen, Ihre ePA selbstständig zu verwalten, Dokumente zu löschen oder zu verbergen, Zugriffsberechtigungen zu erteilen oder zu entziehen sowie Vertretungen zu benennen. Einen Überblick über alle Möglichkeiten erhalten Sie im Abschnitt 5 Die selbstständige Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) mit der ePA-App
Sollten Sie keine ePA-App nutzen können oder wollen, steht
Ihnen der Weg über die Ombudsstelle Ihrer BKK exklusiv offen, um z. B. den
Zugriff einzelner Leistungserbringender auf die ePA steuern zu können oder
Einsicht in die Protokolldaten Ihrer ePA zu erlangen. Alternativ dazu können
Sie auch eine Person Ihres Vertrauens als Vertretung im Zusammenhang mit der
ePA bestimmen. Weitere Informationen zur unterstützten Nutzung der ePA finden
Sie im Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der
elektronischen Patientenakte (ePA)
Leistungserbringereinrichtungen sind verpflichtet, bestimmte
Daten in die ePA einzustellen, wenn Sie dem nicht widersprechen. Die
Zugriffsberechtigungen und die Zugriffsdauer variieren je nach Art der
Leistungserbringereinrichtung und der gespeicherten Daten. Sie können den
Zugriff auf die ePA oder einzelne Dokumente einschränken oder erweitern. Mehr
dazu erfahren Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte
(ePA) durch Leistungserbringende
Die ePA kann unter anderem bestimmte medizinische Anwendungsfälle unterstützen, z. B. die elektronische Medikationsliste, den Medikationsprozess oder Laborbefunde. Mit Einführung der ePA steht Ihnen und Ihren Leistungserbringenden die elektronische Medikationsliste zur Verfügung. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
Bei einem Wechsel Ihrer Krankenkasse übernimmt Ihre neue Krankenkasse Ihre ePA mit allen dort abgelegten Daten automatisch. Sollten Sie der Nutzung der ePA gegenüber Ihrer bisherigen BKK exklusiv widersprochen haben, behält der Widerspruch beim Krankenkassenwechsel seine Gültigkeit. Näheres dazu erfahren Sie im Abschnitt 9 Der Wechsel der Krankenkasse und die elektronische Patientenakte (ePA)
Zum Schutz vor unbefugten Zugriffen und zur Sicherstellung
der Datenintegrität nutzt die ePA unter anderem Verschlüsselungstechnologien
und Zugriffskontrollen. Ausführliche Informationen finden Sie im Abschnitt 11
Datenschutz und Datensicherheit
Gesetzlich ist vorgesehen, dass ab dem 15. Juli 2025 in der
ePA gespeicherte Daten zu gemeinwohlorientierten Zwecken wie z. B. der
Forschung genutzt werden können. Die Bereitstellung der Daten erfolgt nur, wenn
Sie dem nicht gesondert widersprechen und die Datenempfangenden die
datenschutzrechtlichen Vorgaben einhalten. Den direkten Personenbezug anhand
von Namen, Geburtsdatum etc. ersetzt die ePA durch ein Pseudonym. Dadurch wird
Ihre Identität gegenüber den Datennutzenden verschleiert. Wenn Sie Ihre Daten
nicht für gemeinwohlorientierte Zwecke zur Verfügung stellen wollen, können Sie
dieser Datennutzung der ePA gesondert widersprechen. Weitere Informationen dazu
finden Sie im Abschnitt 12
Die
Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu
gemeinwohlorientierten Zwecken
Auch nach der Einführung der ePA zum 15. Januar 2025
entwickelt Ihre BKK exklusiv die ePA weiter. Mehr dazu im Abschnitt 13 Zukünftige Möglichkeiten und Weiterentwicklung
der elektronischen Patientenakte (ePA)
Als elektronische Patientenakte (ePA) bezeichnet dieses Dokument die gesamte digitale Infrastruktur, d. h. alle IT-Systeme, die für die Bereitstellung der ePA erforderlich sind. Die an Ihrer Behandlung beteiligten Leistungserbringenden setzen eigene IT-Systeme ein, um auf die ePA zuzugreifen. Diese IT-Systeme sind nicht Gegenstand der ePA.
Mit ePA-App ist das Programm gemeint, das Sie auf Ihrem Endgerät zum Zugriff auf Ihre ePA und die darin gespeicherten Daten verwenden. Es kann sich dabei um eine eigenständige App Ihrer BKK exklusiv handeln, die nur dem ePA-Zugriff dient. Vielleicht hat Ihre Krankenkasse die ePA-App aber auch in ihre allgemeine Service-App („Krankenkassen-App“) integriert. Sie können die ePA auch ohne ePA-App nutzen; siehe dazu Abschnitt 5.10 Was ändert sich, wenn ich die ePA-App nicht nutze?
Leistungserbringende werden alle Personengruppen und Einrichtungen genannt, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Leistungen zur gesundheitlichen Versorgung erbringen. Hierzu zählen z. B. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Krankenhäuser und Apotheken. Der Begriff umfasst auch Personen, die als Gehilfen oder in Vorbereitung auf den Beruf bei entsprechenden Personen tätig sind.
Einrichtungen, in denen Leistungserbringende tätig sind, werden im Folgenden als Leistungserbringereinrichtungen bezeichnet. Dies können Arztpraxen, Apotheken, Krankenhäuser, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens sein. Aber auch einzelne Organisationseinheiten wie etwa die Abteilung eines Krankenhauses oder eine bestimmte Fachrichtung innerhalb eines MVZ können eine eigene Leistungserbringereinrichtung darstellen.
Die ePA wird schrittweise mit anderen digitalen Anwendungen der medizinischen Versorgung verknüpft. Diese werden im Folgenden als medizinische Anwendungsfälle der ePA bezeichnet. Vorrang haben Versorgungsprozesse, die für besonders viele Menschen wichtig sind. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA ist Ihr[1] persönlicher, sicherer Speicherort für Ihre Gesundheitsdaten. Mithilfe der ePA können Sie und berechtigte Personenkreise, wie z. B. die sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte, persönliche Gesundheits- und Krankheitsdaten sicher digital verwalten.
Ab dem 15. Januar 2025 erhalten alle gesetzlich krankenversicherten Personen eine ePA. Sie wird Ihnen von Ihrer BKK exklusiv zur Verfügung gestellt. Ob Sie die ePA nutzen möchten oder nicht, ist Ihre freiwillige Entscheidung. Wenn Sie keine ePA nutzen möchten, müssen Sie gegenüber Ihrer BKK exklusiv widersprechen. Ein einmal getätigter Widerspruch gegen die ePA kann jederzeit widerrufen werden. Weitere Informationen finden Sie in den Abschnitten 10.1 Ich möchte nicht, dass eine ePA für mich angelegt wird. Was muss ich tun? und 10.4 Was muss ich tun, wenn ich die ePA nicht mehr will?
Die ePA wird als widerspruchsbasierte Akte bereitgestellt. Das
bedeutet, dass behandelnde Leistungserbringende, z. B. Ärztinnen und Ärzte,
und Leistungserbringereinrichtungen, z. B. ein Krankenhaus, grundsätzlich
zum Zugriff auf Ihre ePA befugt sind. Diese sind darüber hinaus gesetzlich
verpflichtet, bestimmte Daten in Ihrer ePA zu speichern – sofern Sie dem nicht
widersprechen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte
(ePA) durch Leistungserbringende
Ihre ePA begleitet Sie idealerweise Ihr Leben lang. Sie dient als sicherer Ablageort Ihrer Gesundheitsdaten und als Austauschplattform zwischen Ihnen und den an Ihrer Gesundheitsversorgung beteiligten Leistungserbringenden. Die ePA ist also Ihr ganz persönliches digitales Gesundheitsmanagementsystem für Ihre Versorgung.
Zudem unterstützt die ePA auch bestimmte medizinische
Anwendungsfälle, die gesetzlich festgelegt sind. Zum Start der ePA am 15.
Januar 2025 ist dies die elektronische Medikationsliste. Dazu speichert die ePA
automatisch alle Medikationen, die Sie verordnet bekommen und auf Basis eines
E-Rezepts erhalten haben. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der
elektronischen Patientenakte (ePA)
Ausführlichere Informationen zum persönlichen Nutzen der ePA lesen Sie im Abschnitt 3 Der Nutzen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA wird Ihnen von Ihrer BKK exklusiv angeboten. Dabei arbeiten die Krankenkassen mit Industriepartnern zusammen, die die ePA technisch entwickeln und betreiben. Sie müssen grundlegende Vorgaben der gematik GmbH (im Folgenden: gematik) einhalten und mit der von ihnen entwickelten ePA sowie der dazugehörigen ePA-App ein strenges Zulassungsverfahren durchlaufen. Dies dient der Sicherheit Ihrer Daten.
Die BKK exklusiv arbeitet mit der BITMARCK Software GmbH, Kruppstr. 64, 45145 Essen, als Betreiber der ePA zusammen, um Ihnen die ePA zur Verfügung zu stellen. Weder Ihre BKK exklusiv noch der Betreiber dürfen und können auf die Daten in der ePA zugreifen. Mithilfe von Verschlüsselungstechnologien und bestimmten organisatorischen Maßnahmen ist Ihre ePA vor unbefugten Zugriffen geschützt.
Die Nutzung der ePA ist freiwillig. Von Ihrer BKK exklusiv wird Ihnen automatisch eine ePA zur Verfügung gestellt. Wenn Sie eine ePA nutzen wollen, müssen Sie also nichts tun. Wenn Sie hingegen keine ePA haben wollen, müssen Sie der Bereitstellung durch Ihre BKK exklusiv widersprechen.
Auch mitversicherte Kinder erhalten eine ePA. Mit Vollendung des 15. Lebensjahres können sie selbstbestimmt und eigenverantwortlich die ePA nutzen. Bis zum Alter von 15 Jahren entscheiden die Erziehungsberechtigten, ob eine ePA zur Verfügung gestellt oder der Bereitstellung widersprochen werden soll.
Weitere Informationen zum Widerspruch finden Sie im Abschnitt 10 Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Zum Zugriff auf Ihre ePA über ein geeignetes Endgerät benötigen Sie eine spezielle App auf Ihrem Smartphone oder Ihrem Computer. Diese wird Ihnen von Ihrer BKK exklusiv zur Verfügung gestellt. Es kann sich dabei entweder um eine eigenständige App handeln, die nur für die Verwaltung Ihrer ePA gedacht ist. Manche Krankenkassen integrieren diese Funktion aber auch in eine bestehende Service-App, die Krankenkassen-App.
Die ePA-App baut über das Internet eine Verbindung zur Telematikinfrastruktur auf, in der die eigentliche ePA liegt. An dieses Netzwerk sind bzw. werden die verschiedenen Leistungserbringenden im deutschen Gesundheitswesen angeschlossen.
Die ePA-App wurde nach den Vorgaben der gematik entwickelt und sicherheitsgeprüft. Mit ihr können Sie sämtliche Funktionen der ePA selbstständig nutzen, z. B.:
§ Dokumente und Daten einstellen, einsehen, herunterladen oder löschen
§ Zugriffsberechtigungen verwalten – von Leistungserbringenden, aber auch von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten oder Ärztinnen und Ärzten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes
§ Unterstützungspersonen bei der ePA-Nutzung benennen (Vertreterinnen oder Vertreter)
Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 5 Die selbstständige Nutzung der elektronischen
Patientenakte (ePA)
Grundsätzlich ist die Nutzung der ePA und die Wahrnehmung Ihrer Rechte und Ansprüche auch ohne ePA-App möglich. Falls Sie kein mobiles Endgerät bzw. keinen PC/Laptop besitzen oder aber die ePA-App Ihrer BKK exklusiv aus anderen Gründen nicht verwenden wollen, können Sie trotzdem von der ePA in der medizinischen Versorgung profitieren. Weitere Informationen erhalten Sie in den Abschnitten 5.10 Was ändert sich, wenn ich die ePA-App nicht nutze? und 8 Unterstützung bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
Die Nutzung der ePA hat für Sie persönlich den Vorteil, Dokumente, Befunde oder Informationen Ihrer Behandlung an einem zentralen Ort digital speichern, einsehen und an Leistungserbringende wie Ärztinnen und Ärzte oder Krankenhäuser weitergeben zu können. Dieser von Ihnen gesteuerte und kontrollierte digitale Datenaustausch kann dabei helfen, Ihre medizinische Versorgung zu verbessern.
Durch den Zugriff auf relevante Gesundheitsdaten in Ihrer ePA unterstützen Sie die behandelnden Ärztinnen und Ärzte und andere Leistungserbringende dabei, die bestmögliche therapeutische Entscheidung treffen zu können, unerwünschte Wirkungen abzuwenden sowie unnötige Behandlungen oder belastende Mehrfachuntersuchungen zu vermeiden. Statt einer Lose-Blatt-Sammlung zu Hause oder verstreuter Behandlungsunterlagen in verschiedenen Praxen haben Sie, aber auch Ihre behandelnden Ärztinnen und Ärzte alle wichtigen Dokumente an einem Ort sicher verfügbar.
Mit der ePA werden viele Prozesse rund um die gesundheitliche Versorgung digitalisiert und dadurch einfacher und sicherer. Ein Beispiel: Durch die automatische Übernahme der Daten aus Ihren E-Rezepten lässt sich in der ePA jederzeit nachvollziehen, welche Arzneimittel Sie aktuell einnehmen und welche Ihnen in der Vergangenheit verordnet wurden. Aufgrund der komplexen Wechselwirkungen von Arzneimitteln ist diese Information für Ihre Ärztinnen und Ärzte und für die Apotheke äußerst wichtig. Insbesondere dann, wenn Sie mehrere Arzneimittel einnehmen müssen, können unerwünschte Effekte mit diesem Wissen vermieden werden.
Auch Labordaten können zukünftig in der ePA gespeichert werden, damit alle wichtigen Befunde an einem Ort zur Verfügung stehen. In der ePA finden sich außerdem Hinweise auf wichtige persönliche Dokumente wie Vorsorgevollmacht, Patientenerklärung oder Organspendeausweis.
Neben dem direkten Nutzen für Ihre Versorgung sollen perspektivisch die in der ePA bereitgestellten Daten für gemeinwohlorientierte Zwecken verwendet werden. Wichtig ist dabei: Sämtliche Daten aus Ihrer ePA werden dazu pseudonymisiert. Sie sind also nicht unmittelbar auf Sie persönlich zurückzuführen, liefern aber wichtige Informationen zur gesundheitlichen Versorgung in Deutschland und können bei der Weiterentwicklung unseres Gesundheitswesens helfen. Weitere Informationen finden Sie im Abschnitt 12 Die Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu gemeinwohlorientierten Zwecken
Grundsätzlich gilt: Je vollständiger Ihre ePA ist, desto größer ist der Mehrwert für Ihre Versorgung. Sind Sie in einer Praxis neu oder müssen Sie ins Krankenhaus, liegen wichtige Informationen z. B. zu vorhandenen Allergien oder Unverträglichkeiten, früheren Laborwerten oder der bisherigen Arzneimittelbehandlung in der ePA vor. Die Diagnosestellung und Ihre Behandlung können gezielt auf diesen Informationen aufbauen.
Wichtig ist, dass alle an Ihrer Behandlung Beteiligten auf die Daten in Ihrer ePA zugreifen und selbst aktuelle Behandlungsdaten hinterlegen dürfen. Dies müssen Sie Ihnen vor Behandlungsbeginn gestatten. Die Berechtigungen verwalten Sie entweder mit der ePA-App oder durch das Einlesen Ihrer Versichertenkarte, der eGK, vor Ort. Für eine vollständige ePA sollten Sie möglichst wenige Leistungserbringende vom Zugriff auf die ePA oder auf einzelne Dokumente in der ePA ausschließen.
Wenn Sie Daten aus Ihrer ePA löschen, sind diese Daten nicht mehr in der ePA verfügbar. Die Löschung wirkt unmittelbar, eine Wiederherstellung ist mithilfe der ePA nicht möglich. Dementsprechend stehen gelöschte Daten weder Ihnen noch Ihren Leistungserbringenden für Ihre Versorgung zur Verfügung. Lediglich Dokumente, die von Ihren Leistungserbringenden wie z.B. Ihrer Praxis oder Apotheke bereits aus der ePA in das eigene System übernommen wurden, bleiben bei den Leistungserbringenden auch bei einer Löschung verfügbar.
Überlegen Sie daher genau, ob sie Daten aus Ihrer ePA löschen. Dokumente, die Leistungserbringende nicht sehen sollen, können Sie in der ePA verbergen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 6.11 Was kann ich tun, damit Leistungserbringende bestimmte Dokumente in der ePA nicht sehen können (Verbergen von Dokumenten)?
Ob Sie sich gegen eine ePA entscheiden und Widerspruch einlegen oder eine ePA haben möchten, aber einer Leistungserbringereinrichtung keinen oder keinen vollständigen Zugriff auf die ePA gewähren möchten, ist allein Ihre Entscheidung. Es entstehen Ihnen daraus keine Nachteile für Ihre Gesundheitsversorgung. Diese bleibt auch zukünftig durch die etablierten Verfahren gewährleistet. Allerdings profitieren Sie in diesem Fall nicht von den Vorteilen der ePA in Ihrer medizinischen Behandlung.
An Ihrer Behandlung beteiligte
Leistungserbringende können grundsätzlich alle im Rahmen Ihrer gesundheitlichen
Versorgung erhobenen Informationen und Daten speichern, sofern Sie dem nicht
widersprechen. Das können z. B. Befunde, Diagnosen und Therapiemaßnahmen sein, Arztbriefe,
Rezepte, elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen etc. Eine genaue
Aufstellung, was und unter welchen Voraussetzungen Leistungserbringende in
Ihrer ePA speichern dürfen, finden Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte
(ePA) durch Leistungserbringende
Sie selbst können auch persönliche Gesundheitsdaten speichern. Dies können beispielsweise eigenständig geführte Diabetes-Tagebücher oder digitalisierte Befunde aus früheren Behandlungen sein, die Ihnen Ihre Ärztinnen und Ärzte bereitgestellt haben, oder aber auch eigene Aufzeichnungen. Diese Daten sind dabei als PDF/A-Dokumente in der ePA zu speichern.
Ihre BKK exklusiv stellt zudem automatisch Informationen zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen in der ePA ein, wenn Sie dem nicht widersprochen haben.
Wenn Sie eine Digitale Gesundheitsanwendung (DiGA), also eine Gesundheits- oder Medizin-App, nutzen, können Sie auch diese Daten in der ePA speichern lassen, sofern Sie das möchten und die DiGA die Datenspeicherung in der ePA unterstützt. Zukünftig kann die ePA zudem die Datenübernahme Activity-Trackern oder Smart-Watches, sogenannten Wearables, unterstützen.
Zur besseren Übersichtlichkeit werden die Daten der ePA in folgende Dokumentenarten bzw. Kategorien unterteilt:
§ Befunde, Diagnosen, durchgeführte und geplante Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichte und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen, getrennt nach den folgenden Bereichen:
§ Hausarztpraxis
§ Krankenhaus
§ Labor und Humangenetik
§ Physiotherapie
§ Psychotherapie
§ Dermatologie
§ Urologie/Gynäkologie
§ Zahnheilkunde und Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie
§ weitere fachärztliche Bereiche
§ weitere nicht-ärztliche Berufe
§ eMedikationsplan (elektronischer Medikationsplan)
§ ePatientenkurzakte (Daten des elektronischen Notfalldatensatzes bzw. der Patientenkurzakte)
§ eArztbriefe (elektronische Arztbriefe)
§ eZahnbonusheft (elektronisches Zahnbonusheft)
§ eUntersuchungsheft für Kinder (elektronisches Untersuchungsheft für Kinder mit den Daten zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern)
§ eMutterpass (elektronischer Mutterpass mit Daten über die ärztliche Betreuung während der Schwangerschaft und nach der Entbindung)
§ eImpfdokumentation (elektronische Impfdokumentation)
§ Hinweise zu Aufbewahrungsorten und dem Vorhandensein von Erklärungen zur Organ- und Gewebespende, Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen
§ Daten zur pflegerischen Versorgung
§ Daten zum E-Rezept (Verordnungsdaten und Informationen zu deren Einlösung)
§ eAU (elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen)
§ sonstige medizinische Daten (z. B. Daten aus der Teilnahme an strukturierten Behandlungsprogrammen (DMP))
§ Daten der Heilbehandlung und Rehabilitation
§ Abschriften der Behandlungsdokumentation von Leistungserbringereinrichtungen (z. B. Krankenhäusern) nach § 630g BGB
§ Erklärungen zur Organ- und Gewebespende
§ von Ihnen selbst zur Verfügung gestellte Gesundheitsdaten
§ Daten aus Digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA)
§ Daten über in Anspruch genommene Leistungen (bereitgestellt von der eigenen BKK exklusiv)
Hinweis: Die Einteilung der einzelnen Dokumentenarten/Kategorien ist sowohl für die ePA als auch für die ePA-Apps der Krankenkassen gesetzlich festgeschrieben. Die Dokumentenarten bzw. Kategorien können in den ePA-Apps der einzelnen Krankenkassen allerdings unterschiedlich benannt sein.
Auf die ePA können Sie selbst zugreifen, sofern Sie die ePA-App nutzen. Zudem können die im Folgenden genannten Personenkreise die ePA nutzen, entweder nur zum Auslesen von Daten oder auch zum Einstellen von Daten, sofern Sie dem nicht aktiv widersprechen oder bereits widersprochen haben:
§
Leistungserbringende
und Leistungserbringereinrichtungen
Detaillierte Informationen zu den Zugriffsmöglichkeiten einer
Leistungserbringereinrichtung, dem Erfordernis Ihrer Einwilligung bzw. Ihre
Möglichkeiten zum Widerspruch finden Sie im Abschnitt 6
Die
Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) durch Leistungserbringende
§
Krankenkassen
Ihre BKK exklusiv kann Daten zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen
in der ePA ablegen. Ein Zugriff auf die in der ePA gespeicherten Daten ist
Ihrer BKK exklusiv gesetzlich nicht gestattet und mittels technischer und
organisatorischer Maßnahmen ausgeschlossen. Ihre BKK exklusiv stellt zudem etwaige
von Ihnen an die BKK exklusiv zur Digitalisierung gesendete medizinische
Dokumente in die ePA ein.
§
Anwendungen
der Telematikinfrastruktur (TI)
Zur automatisierten Unterstützung Ihrer medizinischen Versorgung greifen
Anwendungen der TI für bestimmte, vom Gesetzgeber festgelegte medizinische
Anwendungsfälle auf Ihre ePA zu. Dies geschieht ausschließlich nach den
Vorgaben der gematik. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7
Die
medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
§
Personen
Ihres Vertrauens
Sie können auch Personen, denen Sie besonders vertrauen, zum ePA-Zugriff
berechtigen. Dies sind Ihre sogenannten Vertreterinnen bzw. Vertreter. Ihre
Vertretung hat grundsätzlich die gleichen Zugriffsmöglichkeiten wie Sie selbst,
kann Leistungserbringereinrichtungen Zugriffe gewähren oder entziehen und die
Krankenkassen zur Datenbereitstellung auffordern. Ihre Vertretung kann Ihre ePA
jedoch weder löschen noch weitere Vertreterinnen oder Vertreter benennen bzw.
Vertretungen widerrufen. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 8
Unterstützung
bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
§
ePA-Ombudsstelle
Ihrer BKK exklusiv
Jede Krankenkasse hat eine Ombudsstelle für die ePA. Aufgabe der
Ombudsstelle ist es u. a., Versicherte ohne Zugriff auf ein (mobiles)
Endgerät bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen. Sie kann in Ihrem
Auftrag z. B. Ihren Widerspruch gegen den Zugriff einzelner
Leistungserbringereinrichtungen auf die ePA geltend machen. Weitere
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 8 Unterstützung
bei der Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA)
§
Digitale
Gesundheitsanwendungen (DiGA) und Digitale Pflegeanwendungen (DiPA)
Wenn Sie eine DiGA oder DiPA nutzen, können diese Gesundheitsdaten
ebenfalls in Ihre ePA übertragen werden. Weitere Informationen dazu erhalten
Sie von Ihrer BKK exklusiv sowie vom Hersteller Ihrer Gesundheitsanwendung. In
einer späteren Ausbaustufe der ePA können Sie einer DiGA oder DiPA umgekehrt auch
die Erlaubnis zum Zugriff auf die Daten in der ePA erteilen.
§
Zukünftig:
Gemeinwohlorientierte Datennutzung
Wenn Sie dem nicht gesondert widersprechen, stellt die ePA in einer
zukünftigen Ausbaustufe automatisch Ihre Gesundheitsdaten in pseudonymisierter
Form für gemeinwohlorientierte Vorhaben im Geltungsbereich der
EU-Datenschutz-Grundverordnung zur Verfügung. Dieser Widerspruch kann
unabhängig von einem möglichen Widerspruch gegen die Nutzung der ePA erklärt
werden. Die Pseudonymisierung trägt dem Schutz Ihrer personenbezogenen Daten
Rechnung und soll Rückschlüsse auf Sie als Person minimieren. Weitere
Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 12 Die
Nutzung der Daten der elektronischen Patientenakte (ePA) zu
gemeinwohlorientierten Zwecken
Die ePA lebt davon, dass in ihr möglichst viele persönliche Gesundheitsdaten abgelegt sind – erst dann entfaltet sie für Sie und Ihre behandelnden Leistungserbringenden den vollen Mehrwert.
Neben den Daten, die Sie selbst einstellen, kommt es natürlich ganz entscheidend auf die Daten an, die im Rahmen Ihrer Behandlungen bei Ärztinnen und Ärzten oder im Krankenhaus erhoben und in die ePA eingestellt werden. Die an Ihrer Versorgung teilnehmenden Ärztinnen und Ärzte sowie Zahnärztinnen und Zahnärzte und Krankenhäuser sind verpflichtet (gemäß §§ 347 und 348 SGB V), bestimmte Daten in Ihre ePA einzustellen, wenn Sie dem nicht widersprochen haben.
Weitere Leistungserbringende z. B. im Heilmittelbereich (Physiotherapie, Ergotherapie, Podologie, Logopädie, Ernährungstherapie) oder in der häuslichen oder stationären Pflege können Daten in die ePA einstellen (gemäß § 349 SGB V).
Darüber hinaus ist für die medizinischen Anwendungsfälle der ePA eine automatische Übertragung der Daten an die ePA vorgesehen (gemäß § 342 Abs. 2a, 2b, 2c SGB V). Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 7 Die medizinischen Anwendungsfälle der elektronischen Patientenakte (ePA)
Weitere Informationen darüber, welche
Informationen im Rahmen Ihrer Behandlung in die ePA einzustellen sind, finden
Sie im Abschnitt 6 Die Nutzung der elektronischen Patientenakte
(ePA) durch Leistungserbringende
Gegenüber Ihrer BKK exklusiv haben Sie Anspruch auf die automatische Bereitstellung von Daten über die von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund von festgelegten Prozessen und Abrechnungsprüfungen durch die Krankenkassen, kann sich die Bereitstellung dieser Daten zeitlich erheblich verzögern. Informationen zu den Kosten sind nicht Gegenstand der Datenbereitstellung der Krankenkassen.
Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, analoge Dokumente von Ihrer BKK exklusiv digitalisieren und in die ePA einstellen zu lassen. Dieser Service umfasst bis zu zehn in Papierform vorliegende Arztbriefe bzw. Dokumente zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen, Früherkennungsuntersuchungen, Behandlungsberichten sowie zu sonstigen untersuchungs- und behandlungsbezogenen medizinischen Informationen. Sie können davon insgesamt zweimal in 24 Monaten Gebrauch machen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer BKK exklusiv.
Dieser Abschnitt beschreibt die selbstständige Nutzung der ePA mithilfe der ePA-App Ihrer BKK exklusiv.
Neben der von Ihrer BKK exklusiv bereitgestellten und der nach den Vorgaben der gematik geprüften ePA-App benötigen Sie ein geeignetes Endgerät. Dies kann z. B. ein Smartphone Tablet-Computer sein. Zur Nutzung muss die ePA-App freigeschaltet werden. Mehr Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 5.4 Wie schalte ich die ePA-App für meine ePA frei?
Sie können die ePA auch ohne ein geeignetes Endgerät und
eine entsprechende ePA-App nutzen. Weitere Informationen dazu finden Sie im
Abschnitt 8 Unterstützung bei der Nutzung der
elektronischen Patientenakte (ePA)
Die ePA-App ist nach den Vorgaben des BSI und der gematik erstellt. Die Vorgaben regeln u. a., welche Funktionen die ePA-App Ihrer BKK exklusiv bereitstellen muss und wie die gespeicherten Daten zu strukturieren sind.
Sie sind grundsätzlich berechtigt, sämtliche Daten der ePA auszulesen, zu übermitteln, zu löschen und zu verbergen. Damit Sie dieses Recht selbstständig wahrnehmen können, stellt Ihnen die ePA-App Ihrer BKK exklusiv mindestens die folgenden Funktionen bereit:
§ Dokumente einstellen, einsehen, herunterladen und löschen
§ Widersprüche gegen den Zugriff einzelner Leistungserbringereinrichtungen erteilen und widerrufen
§ Dokumente verbergen und sichtbar machen
§ Vertretungen erstellen und entziehen
§ Zugriffe auf die ePA anhand der Protokolldaten kontrollieren und die Protokolldaten herunterladen
§ der Bereitstellung Ihrer Daten zu den von Ihnen in Anspruch genommenen Leistungen Ihrer BKK exklusiv widersprechen bzw. einen dazu erteilten Widerspruch zurücknehmen
§ Nutzung der ePA widersprechen, die Akte vollständig schließen und alle in der ePA gespeicherten Daten löschen
§ als vertretungsberechtigte Person die ePA einer anderen Person verwalten
Darüber hinaus ist gesetzlich geregelt, dass folgende Funktionen in die ePA-App zu integrieren sind, auch wenn sie nicht unmittelbar etwas mit der ePA zu tun haben:
§ direkter Zugriff aus der ePA-App auf qualitätsgesicherte Gesundheitsinformationen im nationalen Gesundheitsportal „gesund.bund.de“
§ sichere Übermittlung von Sofortnachrichten mithilfe des TI-Messengers (TIM) an Ihre BKK exklusiv und – wenn möglich – Ihre Leistungserbringenden (voraussichtlich ab dem 15. Juli 2025)
§ Möglichkeit zur Abgabe Ihrer Erklärung zur Organspende im Organspende-Register
Da es sich bei der ePA-App Ihrer BKK exklusiv um eine individuell programmierte App handelt, hat Ihre BKK exklusiv die Möglichkeit, weitere Funktionen, die nicht unmittelbar in Zusammenhang mit der ePA stehen, anzubieten.
Ihre BKK exklusiv kann z. B. Funktionen zur Verwaltung von E-Rezepten in die ePA-App integrieren. Damit können Sie E-Rezepte verwalten und z. B. Ihre Rezepte einer Apotheke zuweisen. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Informationen Ihrer BKK exklusiv zur Nutzung der ePA-App in Verbindung mit dem E-Rezept.
Ihre BKK exklusiv kann Ihnen darüber hinaus zusätzliche Anwendungen zur freiwilligen Nutzung zusammen mit der ePA anbieten. Sie können diesen Anwendungen Daten aus der ePA zur Verfügung stellen. Dazu müssen Sie in die Datennutzung durch diese Anwendung einwilligen. Ihre BKK exklusiv darf die von Ihnen bereitgestellten Daten nur zu den genannten Zwecken der Anwendung verarbeiten. Der Zugriff der BKK exklusiv auf Ihre in der ePA gespeicherten Daten ist weiterhin technisch ausgeschlossen. Ihre BKK exklusiv informiert Sie über die Art der in der Anwendung verarbeiteten Daten, den Speicherort und die Zugriffsrechte.
Nach der Installation muss Ihre ePA-App im Rahmen der ersten Nutzung für Ihre ePA freigeschaltet werden. Hierfür sind grundsätzlich verschiedene Wege vorgesehen:
§
Freischaltung
über Ihre elektronische Gesundheitskarte (eGK) in Verbindung mit einem mobilen
Endgerät (Smartphone)
Diese Freischaltung erfolgt mittels der kontaktlosen NFC-Schnittstelle
Ihrer eGK und der dazugehörigen PIN, die Sie von Ihrer BKK exklusiv nach einer
erfolgreichen Identifikation erhalten. Zur Freischaltung halten Sie die eGK einfach
in geeigneter Weise an Ihr Smartphone.
§
Freischaltung
mithilfe der GesundheitsID
Die GesundheitsID ist Ihr digitaler Zugang für das Gesundheitswesen. Sie wird
individuell für Sie erstellt und umfasst Ihre persönlichen Daten, z. B.
Ihren Namen und Ihre Krankenversichertennummer. Die GesundheitsID ist somit Ihr
digitaler Schlüssel, der Ihnen den Zugang zu Online-Gesundheitsanwendungen wie
der ePA ermöglicht. Die Nutzung der GesundheitsID ist kassenspezifisch. Bei
Fragen dazu wenden Sie sich bitte an Ihre BKK exklusiv.
§
Freischaltung
mithilfe der eID-Funktion des Personalausweises, des Aufenthaltstitels oder der
eID-Karte für EU-Bürgerinnen und EU-Bürger
Die Freischaltung gleicht dem
Vorgehen bei der eGK und dem mobilen Endgerät. Anstelle der eGK und PIN nutzen
Sie die entsprechende eID-Funktion einer der genannten Karten.
Aus Sicherheitsgründen ist die Nutzung der ePA-App an das Endgerät gekoppelt, über das Sie die Freischaltung vorgenommen haben. Sie können weitere Endgeräte zur Nutzung mit der ePA aktivieren. Die aktivierten Endgeräte werden zentral gespeichert. Ein neues Smartphone muss für die erste Nutzung mit der ePA aktiviert werden.
Die einzelnen Verfahren können sich im Detail von ePA-App zu ePA-App unterscheiden. Nähere Informationen dazu erhalten Sie von Ihrer BKK exklusiv.
Um die Sicherheit Ihrer ePA-Daten zu gewährleisten, ist es unabdingbar, dass Sie ausschließlich eine von der gematik zugelassene ePA-App nutzen, die Sie aus einer vertrauenswürdigen Quelle heruntergeladen haben. Vertrauenswürdige Quellen sind z. B. der App-Store von Apple für das iOS-Betriebssystem sowie Google Play für Android. Für die Betriebssysteme weiterer Endgeräte (Laptops oder PCs) sind die Stores der Betriebssystemhersteller (z. B. Microsoft oder Apple) oder die Website Ihrer BKK exklusiv die vertrauenswürdigen Bezugsquellen. Diesbezüglich sind die Krankenkassen verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Vorgaben auch im Hinblick auf die Übermittlung an Drittländer einzuhalten.
Sie sollten Ihre ePA-App zudem stets auf Endgeräten betreiben, die unter Ihrer Kontrolle stehen. Der Zugriff auf die ePA über einen öffentlichen PC, z. B. in einem Internet-Café, ist daher unbedingt zu vermeiden! Um die ePA sicher vom eigenen Endgerät aus zu nutzen, müssen Sie zudem für den Schutz Ihrer jeweiligen Endgeräte Sorge tragen. Entsprechende Anweisungen, die Sie hierfür ausführen müssen, finden sich in der Dokumentation der ePA-App. Ebenso sollten Sie die Empfehlungen des BSI zur Endgerätesicherheit befolgen. Das BSI stellt hierfür ein Informationsangebot im Internet bereit: https://www.bsi-fuer-buerger.de
Dem Schutz des Zugangs zur ePA kommt besonders große Bedeutung zu. Bei Verlust oder Verdacht auf Missbrauch der eGK oder des Zugangs für die ePA und die ePA-App müssen diese schnellstmöglich bei der BKK exklusiv gesperrt werden, um die Sicherheit Ihrer Daten zu gewährleisten. Die Krankenkassen bieten hierfür verschiedene Sperrmöglichkeiten an (z. B. telefonisch oder online). Wenden Sie sich daher bei einem entsprechenden Verdacht auf Missbrauch unverzüglich an Ihre BKK exklusiv.
Das Prinzip der Freiwilligkeit bedeutet auch, dass Sie jederzeit das Recht haben, die in die Akte eingestellten Dokumente selbst zu löschen.
Beachten Sie bei einer Löschung, dass die gelöschten Daten unwiderruflich aus der ePA entfernt werden. Nach der Löschung sind die Daten in der ePA nicht mehr vorhanden. Sie können diese Daten später nicht selbstständig mit Mitteln der ePA wiederherstellen. Sollten Sie diese Daten später wieder benötigen, so müssen diese Daten auf einem anderen Weg (z. B. über die Leistungserbringenden, die diese Daten bereitgestellt haben) zur Verfügung gestellt werden. Dies geht jedoch nicht in allen Fällen: Beispielsweise sind die automatisch übertragenen Daten des E-Rezepts nach einer Löschung aus der ePA in der Regel nicht mehr aus einer anderen Quelle wiederherstellbar.
Prüfen Sie daher vor einer Löschung stets, ob nicht
möglicherweise das Verbergen von Daten die bessere Alternative ist. Durch das
Verbergen bleibt ein Dokument in der ePA, ist aber nicht mehr für Leistungserbringereinrichtungen
sichtbar. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 6.11 Was kann ich tun, damit Leistungserbringende
bestimmte Dokumente in der ePA nicht sehen können (Verbergen von Dokumenten)?
Die ePA zeichnet alle Vorgänge in einem Protokoll auf, z. B.
Zugriffe und Änderungen durch Leistungserbringende oder Ihre
Vertretungspersonen. Wenn Sie die ePA-App Ihrer BKK exklusiv nutzen, werden
Ihnen die Inhalte des Protokolls komfortabel und einheitlich dargestellt.
Manche DiGA bieten die Möglichkeit, Daten in die ePA zu
übertragen. Damit eine DiGA Daten in Ihrer ePA speichern kann, müssen Sie in
beiden Anwendungen entsprechende Freigaben vornehmen. In der ePA-App Ihrer BKK
exklusiv müssen Sie die gewünschte DiGA zum Speichern von Daten berechtigen. In
der DiGA selbst müssen Sie einwilligen, dass diese Daten an die ePA weitergeben
darf. Weitere Informationen über die entsprechenden Einwilligungen und
Einstellung in der DiGA erhalten Sie vom DiGA-Hersteller.
Vorbemerkung: Für den Fall, dass Sie die ePA-App nicht
nutzen möchten oder können, haben Sie die Möglichkeit eine Vertreterin oder
einen Vertreter zu benennen. Diese Person kann dann mit der eigenen ePA-App
auch auf Ihre ePA zugreifen und diese für Sie verwalten. Näheres dazu lesen Sie
im Abschnitt 8.2 Was genau ist die Vertretungsfunktion der ePA? Weitere Unterstützungsmöglichkeiten bietet
Ihnen auch die Ombudsstelle Ihrer BKK exklusiv. Mehr dazu finden Sie im
Abschnitt 8.3 Wie unterstützt mich die Ombudsstelle der BKK
exklusiv bei der Nutzung der ePA?
Wenn Sie die ePA-App nicht selbstständig nutzen, hat dies folgende Auswirkungen auf die Wahrnehmung Ihrer Rechte als datenschutzrechtlich betroffene Person:
§ Sie haben keine Möglichkeit, auf Ihre in der ePA gespeicherten Daten zuzugreifen, Daten zu löschen oder Zugriffsberechtigungen auf bestimmte Daten einzuschränken. Auch Ihre BKK exklusiv hat weder die gesetzliche Befugnis noch die technische Möglichkeit, die Daten Ihrer ePA auszulesen und Ihnen bereitzustellen.
§ Sie können keine eigenen Dokumente (z. B. frühere ärztliche Befunde) in der ePA ablegen. Sie müssen sich an die Leistungserbringereinrichtung wenden, die die entsprechenden Daten vorliegen hat und um die Speicherung in der ePA bitten.
§ Sie können den Zugriff auf die ePA für Leistungserbringereinrichtungen nur direkt bei den Leistungserbringenden mithilfe Ihrer eGK gewähren. Möchten Sie einer Leistungserbringereinrichtung technisch den Zugriff auf Ihre ePA entziehen (also einen Widerspruch einlegen), müssen Sie sich an die Ombudsstelle Ihrer BKK exklusiv wenden. Näheres dazu lesen Sie im Abschnitt 8.4 Welche Möglichkeiten bietet mir die Ombudsstelle hinsichtlich der Zugriffsmöglichkeiten von Leistungserbringereinrichtungen?
§
Sie können bereits in der ePA gespeicherte
Dokumente nicht vor Leistungserbringenden verbergen oder sie für diese sichtbar
machen. Stellt eine Leistungserbringereinrichtung Daten für Sie in die ePA ein,
können Sie die Einrichtung dazu auffordern, bestimmte Daten verborgen
einzustellen. Verborgen eingestellte Informationen stehen dann zwar in Ihrer
ePA zur Verfügung, allerdings können andere Leistungserbringereinrichtungen
diese Dokumente dann weder sehen noch aus der ePA nutzen. Um ein verborgenes
Dokument wieder für andere Leistungserbringereinrichtungen sichtbar zu machen,
ist die Nutzung einer ePA-App erforderlich. Sie können dafür z. B. eine
Vertreterin oder einen Vertreter benennen.
Ein Zugriff aus einer Leistungserbringereinrichtung darf nur erfolgen, soweit dies tatsächlich für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit von Beschäftigten, die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich erforderlich ist. Der Zugriff muss im Kontext mit Ihrem Besuch bzw. mit Ihrer Inanspruchnahme einer entsprechenden Leistung stehen.
Beim Besuch einer Leistungserbringereinrichtung (z. B. einer Arztpraxis) kann der Bezug zur Behandlung und damit die Zugriffsmöglichkeit unmittelbar durch die Vorlage der eGK hergestellt werden. Alternativ können Sie die Zugriffsberechtigung auch über die ePA-App Ihrer BKK exklusiv unabhängig von einem Vor-Ort Besuch erteilen. Mit der Zugriffsberechtigung für Leistungserbringereinrichtungen auf die ePA willigen Sie gemäß § 353 SGB V automatisch in die Verarbeitung Ihrer persönlichen Daten durch die jeweilige Leistungserbringereinrichtung ein.
Der Zugriff kann nur erfolgen, sofern Sie dem zuvor nicht widersprochen haben – in der ePA-App, bei den Leistungserbringenden oder über die Ombudsstelle. Weitere Informationen dazu finden Sie im Abschnitt 10 Die Möglichkeiten des Widerspruchs im Rahmen der elektronischen Patientenakte (ePA)
Für Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes gilt, dass Sie in deren Zugriff auf die ePA im Vorfeld einwilligen müssen. Ohne Ihre Einwilligung ist ein Zugriff dieser Einrichtungen nicht erlaubt. Durch die Vorlage der eGK gewähren Sie technisch den Zugriff auf die ePA.
Eine Zugriffsberechtigung erstreckt sich immer auf die gesamte Leistungserbringereinrichtung oder Organisationseinheit. Sie gewähren den Zugriff somit dem gesamten medizinischen Personal einer Leistungserbringereinrichtung, z. B. einer Arztpraxis, eines Medizinischen Versorgungszentrums oder eines Krankenhauses. Bei einem Widerspruch gegen den Zugriff entziehen Sie die Berechtigungen dementsprechend der gesamten Einrichtung bzw. Abteilung.
Für einige Leistungserbringende hat der Gesetzgeber nach § 352 SGB V festgelegt, dass sie grundsätzlich nur bestimmte Informationen in Ihrer ePA einsehen dürfen. Über diese gesetzlich festgelegten Zugriffsrechte hinaus können Sie keine Berechtigung zum Zugriff erteilen. Eine Apothekerin bzw. ein Apotheker darf z. B. keine Daten aus Ihrem elektronischen Zahnbonusheft einsehen. Eine Gesamtübersicht zu den Zugriffsberechtigungen bietet Tabelle 2
Jede Leistungserbringereinrichtung ist gesetzlich verpflichtet, zu protokollieren, wer wann auf welche Daten Ihrer ePA zugegriffen hat. Der Zugriff der Leistungserbringereinrichtung wird in der ePA nachvollziehbar gespeichert. Die Leistungserbringereinrichtung muss wiederum protokollieren, welche für die Einrichtung tätige Person den Zugriff vorgenommen hat.
Der Zugriff einer Leistungserbringereinrichtung ist standardmäßig nur innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach Ihrem Besuch oder Ihrer Behandlung möglich. Die Dauer richtet sich dabei nach der Art der Leistungserbringereinrichtung. Bei einer erneuten Inanspruchnahme von Versorgungsleistungen und einem damit verbundenen Einlesen der eGK verlängert die ePA die Zugriffsdauer entsprechend. Die folgende Tabelle 1 enthält die jeweiligen Dauer.
Mithilfe der ePA-App Ihrer BKK exklusiv können Sie die Zugriffsdauer einzelner Leistungserbringereinrichtungen selbst steuern. Sie können dabei zwischen einem Zugriff von mindestens einem Tag bis zu einer unbegrenzten Dauer wählen.
Tabelle 1: Zugriffsdauer der Leistungserbringenden
Leistungserbringereinrichtung |
Standard-Dauer |
Arztpraxis Zahnarztpraxis Psychotherapiepraxis Gesundheits- und Krankenpflegeeinrichtung Kinderkrankenpflegeeinrichtung Altenpflegeeinrichtung Pflegefachkräfte Hebammen Heilmittelerbringereinrichtungen |
90 Tage |
Apotheken Einrichtungen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes Betriebsärztinnen und -ärzte Notfallsanitäterinnen und -sanitäter |
3 Tage |
Welche Leistungserbringenden auf welche Daten unter den zuvor genannten Voraussetzungen zugreifen dürfen, ist gesetzlich detailliert geregelt (gemäß § 352 SGB V). Diese Regelungen haben wir für Sie in der folgenden Tabelle 2 zusammengefasst.
Die Tabelle zeigt die maximal zulässigen Zugriffsberechtigungen aller Nutzenden einer ePA. Eine darüberhinausgehende Erteilung von Berechtigungen ist nicht zulässig und wird technisch unterbunden. Durch Widersprüche oder das Verbergen von Dokumenten und Dokumentenkategorien können Sie jederzeit Berechtigungen einschränken und im vorgegebenen Rahmen wieder erweitern. Sie haben somit die genaue Kontrolle darüber, welche Leistungserbringereinrichtung auf welche Daten in der ePA zugreifen darf. Näheres dazu finden Sie in den Abschnitten 6.11 Was kann ich tun, damit Leistungserbringende bestimmte Dokumente in der ePA nicht sehen können (Verbergen von Dokumenten)? und 6.12 Ich möchte nicht (mehr), dass eine Leistungserbringereinrichtung auf meine ePA zugreifen kann. Was kann ich tun?
Tabelle 2: Gesetzliche Vorgaben zum Zugriff der Leistungserbringenden
|
Daten von Leistungserbringenden |
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Dokumentenart |
Daten zu Befunden, Diagnosen, durchgeführten und geplanten Therapiemaßnahmen sowie zu Behandlungsberichten und sonstige untersuchungs- und behandlungsbezogene medizinische Informationen |
eMedikationsplan |
ePatientenkurzakte (inkl. Notfalldaten) |
eArztbriefe |
eZahnbonusheft |
eUntersuchungsheft für Kinder |
eMutterpass |
eImpfdokumentation |
Hinweise zu Aufbewahrungsorten |
Daten zur pflegerischen Versorgung |
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Art des
Zugriffs |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
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Zugreifende
Personengruppe |
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Arztpraxen,
Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen |
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Apotheken |
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Psychotherapiepraxen |
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Gesundheits-,
Kranken- und Altenpflege |
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Hebammen |
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Heilmittelerbringereinrichtungen |
(x) |
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(x) |
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Einrichtungen
des Öffentlichen Gesundheitsdienstes |
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Einrichtungen
der Arbeits-/Betriebsmedizin |
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Notfallsanitäterinnen und -sanitäter |
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(x) |
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Versicherte (und deren Vertretungsberechtigte) |
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Daten von Leistungserbringenden |
Ihre Daten |
Daten weiterer Anbieter |
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Dokumentenart |
Verordnungsdaten und Dispensierinformationen elektronischer Verordnungen |
eArbeitsunfähigkeitsbescheinigung |
Sonstige Daten |
Daten zur Heilbehandlung und Rehabilitation |
Abschriften der Behandlungsdokumentation |
Erklärungen zur Organ- und Gewebespende |
Durch die Versicherten zur Verfügung gestellte Daten |
Daten aus einer Digitalen Gesundheitsanwendung |
Daten über in Anspruch genommene Leistungen |
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Art des
Zugriffs |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
Schreiben |
Auslesen |
Löschen |
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Zugreifende
Personengruppe |
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Arztpraxen,
Zahnarztpraxen, Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen |
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Apotheken |
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Psychotherapiepraxen |
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Gesundheits-,
Kranken- und Altenpflege |
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Hebammen |
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x |
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