Das Bundesgesundheitsministerium hat eine Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Impfverordnung – CoronaImpfV) erlassen. Danach haben unter anderem alle Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland in der gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung versichert sind, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Die Länder und der Bund haben aber den vorhandenen Impfstoff so zu nutzen, dass die Anspruchsberechtigten in einer bestimmten Reihenfolge zu impfen sind.
Personen, die das 80. Lebensjahr vollendet haben sowie Personen, die in stationären oder teilstationären Einrichtungen tätig sind oder regelmäßig Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durchführen oder ansonsten mit einem hohen Expositionsrisiko in Bezug auf das Coronavirus SARS-CoV-2 tätig sind, haben mit höchster Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 2 der Impfverordnung. Sie finden die Impfverordnung hier.
Danach folgen Personen mit hoher Priorität. Das sind Personen, die das 70. Lebensjahr vollendet haben oder Personen bei denen ein sehr hohes oder hohes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Hier hat der Verordnungsgeber eine Liste von zu berücksichtigenden Erkrankungen festgelegt. Daneben haben Personen mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, die in bestimmten Berufszweigen tätig sind, und bis zu zwei enge Kontaktpersonen einer nicht in einer Einrichtung befindlichen pflegebedürftigen anspruchsberechtigten Person mit höchster oder hoher Priorität. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 3 der Impfverordnung. Sie finden die Impfverordnung hier.
Im Anschluss werden Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben, sowie Personen, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, geimpft. Sie haben mit erhöhter Priorität Anspruch auf Schutzimpfung. Hier hat der Verordnungsgeber ebenfalls eine Liste von Erkrankungen erstellt. Daneben haben Personen mit hoher Priorität Anspruch auf Schutzimpfung, die in bestimmten Berufszweigen tätig sind. Einzelheiten entnehmen Sie bitte § 4 der Impfverordnung. Sie finden die Impfverordnung hier.
Derzeit wird im Impfzentren und durch mobile Impfteams geimpft. Künftig sollen aber auch beauftragte Arztpraxen und Betriebsärzte impfen dürfen.
Zum Nachweis der Anspruchsberechtigung und zur Prüfung der Priorisierung haben die anspruchsberechtigten Personen, bei denen krankheitsbedingt ein sehr hohes, hohes oder erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf nach einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht, vor der Schutzimpfung ein ärztliches Zeugnis gegenüber dem Impfzentrum, dem mobilen Impfteam, der beauftragten Arztpraxis oder dem beauftragten Betriebsarzt vorzulegen. Dieses ärztliche Zeugnis erhalten Sie bei Ihrem behandelnden Arzt oder, wenn Ihr Wohnsitzbundesland dieses vorsieht, von der BKK exklusiv (siehe Wie hilft die BKK exklusiv?).
Die Impfzentren werden durch die Länder organisiert. Die Bundesländer haben teilweise dafür Internetseiten und Telefonhotlines eingerichtet, über die Impftermine beantragt werden können. Informationen zu den Websites, den Telefonhotlines und den Regelungen in den einzelnen Bundesländern sind zusammengetragen unter https://www.116117.de/de/corona-impfung.php.
Die Corona-Impfverordnung sieht unter anderem vor, dass ein Bundesland die Hilfe der Krankenkassen in Anspruch nehmen kann. Ziel dieser Hilfe ist, die Anspruchsberechtigten mit hoher Priorität (§ 3 CoronaImpfV) und anschließend die Anspruchsberechtigten mit erhöhter Priorität ( § 4 CoronaImpfV) an Hand der bis zum jeweiligen Stichtag der Krankenkasse vorliegenden Diagnosen zu identifizieren und die Einladung des Bundeslandes zukommen zu lassen. Dieses Schreiben gilt als ärztliches Zeugnis und berechtigt zur Anmeldung zu einem Impftermin. Die Krankenkasse gibt selbst keinerlei Diagnosen an Dritte heraus.
Kurz nach Ostern 2021 hat nun das Land Niedersachsen als erstes Bundesland diese Hilfe erbeten. Die Versicherten mit Wohnsitz in Niedersachsen, die zwischen dem vollendeten 16. und 69. Lebensjahr alt sind und die eine zur vorzeitigen Impfung berechtigende Diagnose aufweisen, werden umgehend von der BKK exklusiv angeschrieben und erhalten die Einladung des Bundeslandes. Zunächst erhalten die Berechtigten mit hoher Priorität das Einladungsschreiben. Das niedersächsische Sozialministerium teilt der Krankenkasse den Zeitpunkt mit, wenn im Anschluss auch die Berechtigten mit erhöhter Priorität angeschrieben werden sollen.
Bitte beachten Sie, dass die BKK exklusiv die Einladungsschreiben lediglich im Auftrag der beauftragenden Bundesländer versendet. Sie ist weder für den Inhalt der Schreiben noch für die Auswahl der Erkrankungen verantwortlich. Die BKK exklusiv kann auch zum Stand der Impfungen, zur Verfügbarkeit der Impfstoffe, zur Terminvergabe sowie zum Verfahren in den Bundesländern, die nicht die Hilfe der Krankenkassen in Anspruch nehmen, keine Auskunft geben. Diese Fragen richten Sie bitte an die Impfhotlines ihres Bundeslandes.