Sie erhalten eine gesetzliche Rente und üben nebenbei eine Beschäftigung aus? Auch in diesen Fällen können Sie unseren umfassenden Krankenversicherungsschutz in Anspruch nehmen.
In diesen Fällen wird für die verschiedenen Einkunftsarten eine getrennte Beitragsberechnung jeweils bis zur Beitragsbemessungsgrenze vorgenommen. Aus nachfolgend genannten Einkunftsarten zahlen Rentner bis zur Beitragsbemessungsgrenze Beiträge:
Des Weiteren werden Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung und ggf. aus einer ausländischen Rente berechnet und zwar ebenfalls bis zur Beitragsbemessungsgrenze.
Diese Berechnungsweise kann dazu führen, dass möglicherweise Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze gezahlt werden. In diesen Fällen besteht die Möglichkeit, die Erstattung der zu viel gezahlten Beiträge aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung bei der BKK exklusiv zu beantragen. Hierfür genügt ein formloser Antrag.
Es gelten folgende Beitragssätze für die oben genannten Einkunftsarten:
Beitragspflichtige Einnahme | Beitragssatz |
---|---|
Beiträge zur Krankenversicherung | |
Gesetzliche Rente (Vollrente) | 16,99 % |
Gesetzliche Rente (Teilrente) | 16,99 % |
Arbeitsentgelt (mit Krankengeldanspruch) | 16,99 % |
Arbeitsentgelt (ohne Krankengeldanspruch) | 16,39 % |
Versorgungsbezüge | 16,99 % |
Arbeitseinkommen (aus einer nicht hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit) | 16,99 % |
Gesetzliche Rente aus dem Ausland | 8,495 % |
Beitrag zur Pflegeversicherung (ergänzende Hinweise) | |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind | 3,60 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres | 4,20 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,35 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 3,10 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,85 % |
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres | 2,60 % |