Unternehmen, Betriebe und Selbstzahler (zum Beispiel Selbstständige), die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden.
Das Corona-Virus stellt eine ernsthafte Herausforderung für die gesamte Gesellschaft dar. Auch die Wirtschaft ist betroffen: Viele Unternehmen und Betriebe spüren Umsatzeinbußen. Die Absage von Messen und Großveranstaltungen sowie der Rückgang der Reisetätigkeit wirken sich auf die Dienstleistungsbranche - insbesondere auf Logistik, Handel und Gaststätten - sowie auf den Tourismus aus.
Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung ein breit aufgestelltes Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Corona-Virus auf den Weg gebracht. Neben der Flexibilisierung der Regelungen zum Kurzarbeitergeld sowie der Ausweitung von Liquiditätshilfen für betroffene Unternehmen in Form von vereinfachten Zugangsmöglichkeiten zu Krediten und Bürgschaften werden auch steuerliche Liquiditätshilfen vorgehalten.
Unternehmen, die sich trotz der von der Bundesregierung bereits ergriffenen Maßnahmen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können zur Vermeidung unbilliger Härten von den durch das Gesetz eröffneten Möglichkeiten Gebrauch machen.
Die von dem erneuten aktuellen Shutdown ab November 2020 betroffenen Unternehmen/Betriebe werden aufgrund dieser besonderen Ausnahmesituation nachstehende Hilfestellung in Form eines (erneuten) erleichterten Stundungszugangs angeboten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
Den Antrag finden Sie hier: Stundungsantrag Dezember
Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten entsprechend für Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von der aktuellen Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen sind. Dabei ist bei Selbstständigen zu prüfen, ob vor einer Stundung auch die Möglichkeit einer Beitragsermäßigung wegen eines krisenbedingten Gewinneinbruchs in Betracht kommt. Kommt eine Beitragsermäßigung in Betracht, sind die Hürden für den Nachweis einer unverhältnismäßigen Belastung im Sinne des § 6 Abs. 3a und § 6a Abs. 3 der Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler abgesenkt. Bis auf Weiteres können die Krankenkassen anstelle von ansonsten in diesem Verfahren vorgeschriebenen Vorauszahlungsbescheiden auch andere Nachweise über die geänderte finanzielle Situation des Selbstständigen akzeptieren. Dies sind zum Beispiel Erklärungen von Steuerberatern, finanz- und betriebswirtschaftliche Auswertungen oder auch glaubhafte Erklärungen von Selbstständigen über erhebliche Umsatzeinbußen. Quelle: GKV-Spitzenverband
Wir stellen Ihnen die regelmäßig auftretenden Fragen rund um die Stundung von Beiträgen zur Sozialversicherung dar und geben Antworten... mehr erfahren