BKK exklusiv

Maßnahmen zur finanziellen Unterstützung von Arbeitgebern und Selbstzahlern bei der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen

Unternehmen, Betriebe und Selbstzahler (zum Beispiel Selbstständige), die sich in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden.

Regelstundungsverfahren

Die BKK exklusiv hat die Einnahmen rechtzeitig und vollständig zu erheben. Ist es einem Schuldner nicht möglich, die Forderungen rechtzeitig und vollständig zu begleichen, kommt eine Stundung in Betracht. Eine Stundung ist eine Maßnahme, mit der die Fälligkeit eines Anspruchs hinausgeschoben wird. Sie kommt nur in Betracht, wenn die sofortige Einziehung der Forderung für den Anspruchsgegner mit einer erheblichen Härte verbunden wäre.

Eine erhebliche Härte ist anzunehmen, wenn sich die Anspruchsgegnerin bzw. der Anspruchsgegner auf Grund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Fall der sofortigen Einziehung in diese geraten würde, sodass ihr bzw. ihm deshalb die Begleichung der Forderung zur vorgesehenen Fälligkeit nicht zugemutet werden kann.

Der Anspruch darf durch die Stundung nicht gefährdet werden. Bei einer Stundung können auch Teilzahlungen (Ratenzahlungen) festgelegt werden. Die Stundung soll in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung und gegen eine angemessene Verzinsung erfolgen.

Wie ist der Antrag auf Stundung zu stellen?

Der Antrag kann grundsätzlich formlos gestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit soll der Antrag aber durch den Antragsteller unterschrieben werden. Einen Antrag, der alle Voraussetzungen beinhaltet, finden Sie hier: hier.

Welche Unterlagen sind dem Antrag auf Stundung der Beiträge beizufügen?

Eine Stundung darf nur ausgesprochen werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine Gefährdung tritt dann ein, wenn sich der Anspruchsgegner in nicht nur vorübergehenden Zahlungsschwierigkeiten befindet oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann. Eine Stundung kann demnach nur für Unternehmen ausgesprochen werden, die nicht zahlungsunfähig sind.

Der Stundungsantrag ist durch geeignete Unterlagen zu ergänzen, die die behaupteten Tatbestände belegen. Das können unter anderem betriebswirtschaftliche Auswertungen, positive Fortführungsprognosen oder ähnliches sein. Weiterhin ist unter Umständen ein Vorschlag zur Hinterlegung von Sicherheiten notwendig.

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