
Der Arbeitgeber hat seine Zahlungsverpflichtung gegenüber der Einzugsstelle durch elektronische Übermittlung eines Beitragsnachweises nachzuweisen.
Der Beitragsnachweis dient als Beitragsbescheid und muss am fünftletzten Bankarbeitstag des Monats der Einzugsstelle vorliegen.
Wird kein Beitragsnachweis übermittelt, hat die Einzugsstelle die zu zahlenden Beiträge pflichtgemäß zu schätzen.
Die Beitragsnachweise müssen die Betriebsnummer des Empfängers (hier: BKK exklusiv) enthalten:
| Rechtskreis West: | 22178373 |
Die Fälligkeitstage der Beitragsnachweise für das Jahr 2025 lauten wie folgt:
| Monat | Späteste Vorlage des Beitragsnachweises fünftletzter Bankarbeitstag im Monat |
|---|---|
| Januar 2025 | 24.01.2025 |
| Februar 2025 | 21.02.2025 |
| März 2025 | 25.03.2025 |
| April 2025 | 24.04.2025 |
| Mai 2025 | 23.05.2025 |
| Juni 2025 | 24.06.2025 |
| Juli 2025 | 25.07.2025 |
| August 2025 | 25.08.2025 |
| September 2025 | 24.09.2025 |
| Oktober 2025 | 24.10.2025 |
| November 2025 | 24.11.2025 |
| Dezember 2025 | 19.12.2025 |
Sofern Sie die entsprechenden Daten für 2024 noch benötigen, finden Sie diese hier.
Datenfernübertragung
Hinweis: Arbeitgeber ohne eigenes Gehaltsabrechnungsprogramm können mit dem SV-Meldeportal ein kostenfreies Programm für die Erstellung und Übermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen nutzen. Detaillierte Informationen zu dem Produkt und dem Anwendungsumfeld erhalten Sie unter den folgenden externen Links, die sich in einem neuen Fenster öffnen. Damit verlassen Sie die Seiten der BKK exklusiv:
ITSG
Informationstechnische Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung GmbH [mehr: www.itsg.de/produkte/sv-meldeportal]
datenaustausch.de
Informationen zum Datenaustausch zwischen Krankenkassen und den Arbeitgebern. [mehr: www.gkv-datenaustausch.de]
Für die Datenübermittlung benötigen Sie die Betriebsnummer des Empfängers (BITMARCK Service GmbH) im Vorlaufsatz der Datenübermittlung: 35382142.