BKK exklusiv

Beitragsbescheinigung

Datenübermittlung an das Finanzamt

Den Datentransfer Ihres Arbeitgebers oder der Rentenversicherung über Ihre gezahlten Sozialversicherungsbeiträge an das Finanzamt kennen Sie.

Mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes sind auch die Krankenkassen seit 2010 verpflichtet Ihre Beitragsdaten der Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln.

Die BKK exklusiv hat folgende Daten an das Finanzamt zu melden:

  • Direkt an uns gezahlte oder von uns erstattete Beiträge (hierzu gehören nicht die vom Arbeitgeber oder der Rentenversicherung abgeführten Beiträge. Diese sind im Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung bzw. in der Rentenbezugsmitteilung aufgeführt)
  • Prämienzahlungen im Zuge des gewählten Wahltarifs exklusiv select (bitte beachten Sie, dass auf Anforderung der Finanzbehörde von uns der ungekürzte Anspruch auf die Prämie zu übermitteln ist, auch wenn nur ein Teil des Anspruchs wegen Anrechnung von erbrachten Leistungen gezahlt wurde. Bitte reichen Sie ggfls. Ihren Bescheid über die Prämienberechnung beim Finanzamt zusätzlich ein)
  • Entgeltersatzleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld, Kinderkrankengeld)

Zeitpunkt der Datenübermittlung/Beitragsbescheinigung

Die BKK exklusiv hat die verpflichtenden Meldungen bis zum 28.02. für das Vorjahr an die Finanzbehörde zu melden. Sie erhalten im Nachgang einen steuerrechtlichen Nachweis über die gemeldeten Beträge. Damit haben Sie immer den Überblick, welche Daten dem Finanzamt vorliegen.

Keine Meldung mehr von Zahlungen aus unseren Gesundheitsboni erforderlich

Durch eine Übergangsreglung bis 2024 sind Zahlungen aus unseren beiden Programmen Vorsorgebonus und Präventionsbonus bis zu 150 Euro im Jahr nicht als Minderung der Beitragslast zu melden.

Zeitraum der Meldung

Es sind die Beträge zu melden, die in dem zu meldenden Jahr gezahlt oder erstattet wurden. Das Datum der Zahlung / Erstattung ist entscheidend. So wird ein Beitrag, der im Januar 2025 noch für 2024 gezahlt wurde, dem Jahr 2025 zugeordnet. Gleiches gilt bei Erstattungen (z.B. Bonus oder Wahltarif). Die in 2025 für das Jahr 2024 erfolgte Erstattung ist auch hier dem Jahr 2025 zuzuordnen. In der Bescheinigung der meldepflichtigen Beträge für das Jahr 2024 sind somit die Beträge enthalten, die in 2024 gezahlt oder erstattet wurden.

Steuerrechtliche Auskünfte

Steuerrechtliche Auskünfte darf die BKK exklusiv nicht erteilen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, Steuerberater/-innen oder einen Lohnsteuerhilfeverein.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.