Den Datentransfer Ihres Arbeitgebers oder der Rentenversicherung über Ihre gezahlten Sozialversicherungsbeiträge an das Finanzamt kennen Sie.
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerentlastungsgesetzes sind auch die Krankenkassen seit 2010 verpflichtet Ihre Beitragsdaten der Kranken- und Pflegeversicherung elektronisch an die Finanzbehörden zu übermitteln.
Die BKK exklusiv hat die verpflichtenden Meldungen bis zum 28.02. für das Vorjahr an die Finanzbehörde zu melden. Sie erhalten im Nachgang einen steuerrechtlichen Nachweis über die gemeldeten Beträge. Damit haben Sie immer den Überblick, welche Daten dem Finanzamt vorliegen.
Durch eine Übergangsreglung bis 2024 sind Zahlungen aus unseren beiden Programmen Vorsorgebonus und Präventionsbonus bis zu 150 Euro im Jahr nicht als Minderung der Beitragslast zu melden.
Es sind die Beträge zu melden, die in dem zu meldenden Jahr gezahlt oder erstattet wurden. Das Datum der Zahlung / Erstattung ist entscheidend. So wird ein Beitrag, der im Januar 2025 noch für 2024 gezahlt wurde, dem Jahr 2025 zugeordnet. Gleiches gilt bei Erstattungen (z.B. Bonus oder Wahltarif). Die in 2025 für das Jahr 2024 erfolgte Erstattung ist auch hier dem Jahr 2025 zuzuordnen. In der Bescheinigung der meldepflichtigen Beträge für das Jahr 2024 sind somit die Beträge enthalten, die in 2024 gezahlt oder erstattet wurden.
Steuerrechtliche Auskünfte darf die BKK exklusiv nicht erteilen. Hierzu wenden Sie sich bitte an das Finanzamt, Steuerberater/-innen oder einen Lohnsteuerhilfeverein.