BKK exklusiv

Arznei- und Verbandmittel

Verschreibungs- und apothekenpflichtige Arzneimittel

Sie erhalten in Deutschland zugelassene Medikamente, die rezeptpflichtig sind und die Ihnen ein Vertragsarzt auf einem Kassenrezept auf Kosten der BKK exklusiv verordnet hat.

Allerdings können nicht alle Arzneimittel von den Krankenkassen übernommen werden. Es gibt Ausnahmen von der Verordnungsfähigkeit. Folgende Fälle sind zum Beispiel denkbar:

  • Ihr Arzt ist kein Vertragsarzt, er verfügt über keine Kassenzulassung.
  • Das Medikament ist nicht rezeptpflichtig. Das heißt, dass Sie es auch ohne ärztliche Verordnung erhalten können und daher selbst zahlen müssen.
  • Es handelt sich um ein verschreibungsfreies, aber apothekenpflichtiges alternatives Arzneimittel.
  • Das Arzneimittel gehört zu den sogenannten ausgeschlossenen Medikamenten. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Arzneimittel gegen Bagatellerkrankungen wie Erkältungsmedikamente, Lifestyle-Präparate oder Appetitzügler.

Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – samt ihren Anlagen – regelt, was der Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf. In der oben genannten Richtlinie sind für besondere Fallkonstellationen auch Ausnahmen geregelt.

Welche Arten von Rezepten gibt es?

Es gibt Rezepte in unterschiedlichen Farben und folglich haben sie auch unterschiedliche Bedeutungen.

Rosa Rezept

Hierbei handelt es sich um ein normales Kassenrezept, welches einen Monat gültig ist. Die Kosten für die verordneten Arznei- und Verbandmittel übernimmt grundsätzlich die BKK exklusiv. Sie haben lediglich eine gesetzliche Zuzahlung oder Aufzahlung (bei über dem Festpreis liegenden Medikamenten) zu leisten.

Gelbes Rezept

Hierbei handelt es sich um Verordnungen von bestimmten Arzneimitteln, die der Betäubungsmittel-Verordnung unterliegen, wie zum Beispiel starke Schmerzmittel. Diese Rezepte sind nur sieben Tage gültig. Von den dreiteiligen und nummerierten Rezepten verbleibt ein Durchschlag zur Dokumentation in der Arztpraxis, ein weiterer in der Apotheke.

Blaues Rezept

Hierbei handelt es sich um ein reines Privatrezept, welches grundsätzlich drei Monate gültig ist. Eine solche Verordnung müssen Sie selbst zahlen. Der Arzt benutzt dieses Rezept auch, wenn er Ihnen auf Ihren Wunsch hin Arznei- und Verbandmittel verordnet, die er selbst für therapeutisch nicht notwendig hält.

Grünes Rezept

Auf einem grünen Rezept gibt der Arzt lediglich eine Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Grundsätzlich darf die Krankenkasse die Kosten für dieses Rezept nicht übernehmen. Diese Rezepte sind unbegrenzt gültig, da es sich nur um eine Empfehlung des Arztes handelt.

Übernimmt die BKK exklusiv die Kosten für homöopathische Arzneimittel?

Wenn Ihnen Ihr Arzt ein apothekenpflichtiges Arzneimittel der Homöopathie verordnet hat (zum Beispiel auf einem grünen oder blauen Rezept), können Sie sich im Rahmen der BKK exklusiv Extraleistungen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten in Höhe von bis zu 100,00 Euro je Kalenderjahr erstatten lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Werden die Kosten für rezeptfreie Arzneimittel von der BKK exklusiv übernommen?

Arzneimittel, die Sie ohne Rezept in der Apotheke kaufen können, sind rezeptfrei und daher nicht verschreibungspflichtig. Grundsätzlich zahlen Sie solche Medikamente aus eigener Tasche, selbst dann, wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Für einige Ausnahmen trägt die BKK exklusiv die Kosten:

Rezeptfreie Arzneimittel nennt man auch "OTC-Produkte" ("Over the counter"; "über den Ladentisch").

Wir übernehmen die Kosten, wenn die Medikamente auf einem Kassenrezept verordnet, zusätzlich apothekenpflichtig sind und

  • das Medikament für Kinder unter zwölf Jahren oder für Jugendliche mit Entwicklungsstörungen unter 18 Jahren benötigt wird,
  • das Arzneimittel bei schweren Erkrankungen zum Therapiestandard der jeweiligen Therapierichtung gehört.

Dies ist zum Beispiel der Fall bei

  • Acetylsalicylsäure (ASS) zur Nachsorge von Herzinfarkten und Schlaganfällen oder nach Eingriffen an den Arterien.
  • apothekenpflichtigen Arzneimitteln gegen Allergien, sogenannte Antihistaminika, wenn Sie zum Beispiel unter einer schwerwiegenden Form eines allergischen Schnupfens leiden, die nicht allein mit Kortison haltigen Nasensprays behandelt werden kann.
  • dem Extrakt aus Gingko-biloba-Blättern zur Behandlung von Demenz.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht regelmäßig eine vollständige Liste der Ausnahmen, bei denen Sie diese Arzneimittel auf Kosten der BKK exklusiv erhalten:

Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie

Nicht zugelassene Arzneimittel

Medikamente werden nur für bestimmte Symptome und Indikationen zugelassen. So kann es sein, dass ein Arzneimittel nur als Tablette und nicht als Salbe zugelassen ist. Auch ist das Einsatzgebiet festgelegt, beispielsweise nur für die Behandlung von Schmerzen, nicht aber bei Herz-Kreislauf-Symptomen. Man spricht bei einem zulassungskonformen Einsatz von Arzneimitteln von einem „In-Label-Use“. Damit wird sichergestellt, dass Wirksamkeit und etwaige Risiken für alle zugelassenen Medikamente ausreichend von den staatlichen Arzneimittel-Zulassungsbehörden geprüft worden sind.

Wird ein Arzneimittel für eine andere Indikation eingesetzt, für die es nicht zugelassen ist, spricht man vom sogenannten "Off-Label-Use". Eine Kostenübernahme ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber nur in sehr eng gefassten Grenzen zu, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind.

Rabattverträge für Arzneimittel

Für den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen hat sich die BKK exklusiv mit anderen Krankenkassen zusammengeschlossen. In regelmäßigen Abständen werden die Verträge überprüft. Bei Bedarf werden neue europaweite Ausschreibungen vorgenommen, auf die die Hersteller Angebote abgeben können. Die Gewinner der Ausschreibungen werden den Apotheken gemeldet. Diese geben an Sie die rabattierten Präparate ab. Die erzielten Rabatte aus allen diesen Vereinbarungen sichern eine wirtschaftliche und effiziente Arzneimittelversorgung unserer Versicherten.

Unter Rabattverträge fallen sehr häufig die sogenannten Generika. Ist der Patentschutz eines Originalpräparates abgelaufen, produzieren andere pharmazeutische Unternehmen Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff. Ein Generikum ist somit eine "Kopie" oder ein "Nachahmer Präparat" des Originalarzneimittels, welches deutlich günstiger angeboten werden kann.

In welcher Höhe beteiligt sich die BKK exklusiv an zugelassenen und verschreibungspflichtigen Medikamenten?

Sofern es keinen Festbetrag für ein Arzneimittel gibt, zahlt die BKK exklusiv dieses in voller Höhe. Gibt es dagegen einen Festbetrag, bezahlen wir die Kosten bis zu der Höhe des Festbetrages.

In beiden Fällen wird die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten des Arzneimittels (je Packungseinheit), mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro; jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels abgezogen. Diese ist von Ihnen direkt an den Leistungserbringer zu zahlen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Weitere Informationen finden Sie hier.

Zusätzlich können Mehrkosten zwischen tatsächlichem Verkaufspreis und Festbetrag anfallen. Diese Mehrkosten (Aufzahlungen / Eigenanteile) wären dann von Ihnen in jedem Fall selbst zu tragen. Sprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt oder Apotheker, ob es Alternativen gibt, die in Höhe des Festbetrages abgegeben werden können.

An wen können Sie sich wenden, wenn Sie Fragen zu Arzneimitteln haben?

Sie haben Fragen zu Medikamenten? Bitte wenden Sie sich hierzu vertrauensvoll an Ihren behandelnden Arzt oder Apotheker. Wenn Sie wissen wollen, ob zum Beispiel privat verordnete Präparate von uns übernommen oder erstattet werden können, zögern Sie nicht Kontakt zu unseren Kundenberatern/-innen aus dem Versorgungsmanagement aufzunehmen.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.