Sie erhalten in Deutschland zugelassene Medikamente, die rezeptpflichtig sind und die Ihnen ein Vertragsarzt auf einem Kassenrezept auf Kosten der BKK exklusiv verordnet hat.
Allerdings können nicht alle Arzneimittel von den Krankenkassen übernommen werden. Es gibt Ausnahmen von der Verordnungsfähigkeit. Folgende Fälle sind zum Beispiel denkbar:
Die Arzneimittel-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) – samt ihren Anlagen – regelt, was der Arzt zu Lasten der Krankenkasse verordnen darf. In der oben genannten Richtlinie sind für besondere Fallkonstellationen auch Ausnahmen geregelt.
Es gibt Rezepte in unterschiedlichen Farben und folglich haben sie auch unterschiedliche Bedeutungen.
Rosa Rezept
Hierbei handelt es sich um ein normales Kassenrezept, welches einen Monat gültig ist. Die Kosten für die verordneten Arznei- und Verbandmittel übernimmt grundsätzlich die BKK exklusiv. Sie haben lediglich eine gesetzliche Zuzahlung oder Aufzahlung (bei über dem Festpreis liegenden Medikamenten) zu leisten.
Gelbes Rezept
Hierbei handelt es sich um Verordnungen von bestimmten Arzneimitteln, die der Betäubungsmittel-Verordnung unterliegen, wie zum Beispiel starke Schmerzmittel. Diese Rezepte sind nur sieben Tage gültig. Von den dreiteiligen und nummerierten Rezepten verbleibt ein Durchschlag zur Dokumentation in der Arztpraxis, ein weiterer in der Apotheke.
Blaues Rezept
Hierbei handelt es sich um ein reines Privatrezept, welches grundsätzlich drei Monate gültig ist. Eine solche Verordnung müssen Sie selbst zahlen. Der Arzt benutzt dieses Rezept auch, wenn er Ihnen auf Ihren Wunsch hin Arznei- und Verbandmittel verordnet, die er selbst für therapeutisch nicht notwendig hält.
Grünes Rezept
Auf einem grünen Rezept gibt der Arzt lediglich eine Empfehlung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ab. Grundsätzlich darf die Krankenkasse die Kosten für dieses Rezept nicht übernehmen. Diese Rezepte sind unbegrenzt gültig, da es sich nur um eine Empfehlung des Arztes handelt.
Wenn Ihnen Ihr Arzt ein apothekenpflichtiges Arzneimittel der Homöopathie verordnet hat (zum Beispiel auf einem grünen oder blauen Rezept), können Sie sich im Rahmen der BKK exklusiv Extraleistungen unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten in Höhe von bis zu 100,00 Euro je Kalenderjahr erstatten lassen. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.
Arzneimittel, die Sie ohne Rezept in der Apotheke kaufen können, sind rezeptfrei und daher nicht verschreibungspflichtig. Grundsätzlich zahlen Sie solche Medikamente aus eigener Tasche, selbst dann, wenn sie vom Arzt verordnet wurden. Für einige Ausnahmen trägt die BKK exklusiv die Kosten:
Rezeptfreie Arzneimittel nennt man auch "OTC-Produkte" ("Over the counter"; "über den Ladentisch").
Wir übernehmen die Kosten, wenn die Medikamente auf einem Kassenrezept verordnet, zusätzlich apothekenpflichtig sind und
Dies ist zum Beispiel der Fall bei
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) der Ärzte und Krankenkassen veröffentlicht regelmäßig eine vollständige Liste der Ausnahmen, bei denen Sie diese Arzneimittel auf Kosten der BKK exklusiv erhalten:
Anlage I der Arzneimittel-Richtlinie
Medikamente werden nur für bestimmte Symptome und Indikationen zugelassen. So kann es sein, dass ein Arzneimittel nur als Tablette und nicht als Salbe zugelassen ist. Auch ist das Einsatzgebiet festgelegt, beispielsweise nur für die Behandlung von Schmerzen, nicht aber bei Herz-Kreislauf-Symptomen. Man spricht bei einem zulassungskonformen Einsatz von Arzneimitteln von einem „In-Label-Use“. Damit wird sichergestellt, dass Wirksamkeit und etwaige Risiken für alle zugelassenen Medikamente ausreichend von den staatlichen Arzneimittel-Zulassungsbehörden geprüft worden sind.
Wird ein Arzneimittel für eine andere Indikation eingesetzt, für die es nicht zugelassen ist, spricht man vom sogenannten "Off-Label-Use". Eine Kostenübernahme ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen lässt der Gesetzgeber nur in sehr eng gefassten Grenzen zu, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung zu beurteilen sind.
Für den Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen hat sich die BKK exklusiv mit anderen Krankenkassen zusammengeschlossen. In regelmäßigen Abständen werden die Verträge überprüft. Bei Bedarf werden neue europaweite Ausschreibungen vorgenommen, auf die die Hersteller Angebote abgeben können. Die Gewinner der Ausschreibungen werden den Apotheken gemeldet. Diese geben an Sie die rabattierten Präparate ab. Die erzielten Rabatte aus allen diesen Vereinbarungen sichern eine wirtschaftliche und effiziente Arzneimittelversorgung unserer Versicherten.
Unter Rabattverträge fallen sehr häufig die sogenannten Generika. Ist der Patentschutz eines Originalpräparates abgelaufen, produzieren andere pharmazeutische Unternehmen Medikamente mit dem gleichen Wirkstoff. Ein Generikum ist somit eine "Kopie" oder ein "Nachahmer Präparat" des Originalarzneimittels, welches deutlich günstiger angeboten werden kann.
Sofern es keinen Festbetrag für ein Arzneimittel gibt, zahlt die BKK exklusiv dieses in voller Höhe. Gibt es dagegen einen Festbetrag, bezahlen wir die Kosten bis zu der Höhe des Festbetrages.
In beiden Fällen wird die gesetzlich vorgeschriebene Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten des Arzneimittels (je Packungseinheit), mindestens 5,00 Euro, maximal 10,00 Euro; jedoch nicht mehr als die tatsächlichen Kosten des Arzneimittels abgezogen. Diese ist von Ihnen direkt an den Leistungserbringer zu zahlen. Unter bestimmten Bedingungen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Zusätzlich können Mehrkosten zwischen tatsächlichem Verkaufspreis und Festbetrag anfallen. Diese Mehrkosten (Aufzahlungen / Eigenanteile) wären dann von Ihnen in jedem Fall selbst zu tragen. Sprechen Sie bitte mit Ihrem Arzt oder Apotheker, ob es Alternativen gibt, die in Höhe des Festbetrages abgegeben werden können.
Sie haben Fragen zu Medikamenten? Bitte wenden Sie sich hierzu vertrauensvoll an Ihren behandelnden Arzt oder Apotheker. Wenn Sie wissen wollen, ob zum Beispiel privat verordnete Präparate von uns übernommen oder erstattet werden können, zögern Sie nicht Kontakt zu unseren Kundenberatern/-innen aus dem Versorgungsmanagement aufzunehmen.