BKK exklusiv

Leistungsbezieher der Bundesagentur für Arbeit

Bezieher von Arbeitslosengeld I

In der Zeit, in der Sie Arbeitslosengeld I erhalten, sind Sie in der Kranken- und Pflegeversicherung grundsätzlich versicherungspflichtig. Das bedeutet, Sie bleiben bei der BKK exklusiv als eigenes Mitglied versichert.

Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernimmt die Agentur für Arbeit. Das gilt auch dann, wenn Sie am Anfang Ihrer Arbeitslosigkeit wegen einer Sperrzeit kein Arbeitslosengeld erhalten. Die Beitragszahlung beginnt dann allerdings erst nach einem Monat. Waren Sie bisher pflichtversichert, ist so ein Fall kein Nachteil für Sie. Für den ersten Monat müssen Sie keine Beiträge zahlen, da Sie unter Umständen einen nachgehenden Leistungsanspruch bei der BKK exklusiv haben.

Der Agentur für Arbeit legen Sie lediglich eine Mitgliedsbescheinigung vor, die wir Ihnen oder direkt der Agentur für Arbeit gern zusenden.

Bezieher von Bürgergeld

Erhalten Sie Bürgergeld und waren zuvor bei der BKK exklusiv versichert, bleiben Sie auch Mitglied bei der BKK exklusiv. Die BKK exklusiv erhält eine Information über den Bezug vom Jobcenter. Benötigen Sie eine Mitgliedsbescheinigung, stellen wir diese gern für Sie aus.

Keine Leistungen der Agentur für Arbeit

Erhalten Sie keine Leistungen von der Agentur für Arbeit, können Sie sich bei der BKK exklusiv freiwillig weiterversichern oder Sie haben gegebenenfalls einen Anspruch auf die kostenfreie Familienversicherung.

Leistungen der Agentur für Arbeit bei privater Krankenversicherung

Sofern Sie Leistungen von der Agentur für Arbeit oder von einem regionalen Jobcenter erhalten, sind Sie in der Regel versicherungspflichtig. Als Versicherungspflichtiger bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres können Sie die BKK exklusiv auch wählen, wenn Sie vorher privat krankenversichert waren.

Haben Sie bei Beginn des Leistungsbezuges das 55. Lebensjahr dagegen bereits vollendet und waren Sie in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn nicht gesetzlich versichert, so ist ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung auch bei einem Leistungsbezug der Agentur für Arbeit nicht mehr möglich.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.