BKK exklusiv

Arbeitnehmer/-in

Die Versicherung

Als Arbeitnehmer/-in sind Sie in der Regel sozialversicherungspflichtig zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung.

Für die Kranken- und Pflegeversicherung bedeutet dies, dass Sie im Rahmen einer eigenen Mitgliedschaft bei der Krankenkasse versichert sind, die Sie wählen.

Keine Regel ohne Ausnahme: So gilt diese pauschale Aussage nicht für alle Arbeitnehmer/ -innen uneingeschränkt. Wer zum Beispiel einen Minijob ausübt oder dessen Arbeitsentgelt die sogenannte Versicherungspflichtgrenze überschreitet, unterliegt erst einmal nicht der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung, kann die Versicherung aber als freiwillige Mitgliedschaft bei der BKK exklusiv in der Regel fortführen.



BKK exklusiv – Ihre richtige Wahl

Sie können die BKK exklusiv wählen, wenn

  • Sie in einem der Bundesländer Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein ihren Wohnort oder ihren Beschäftigungsort haben oder
  • Ihr Ehepartner oder Ihr eingetragene/r Lebenspartner/-in bei der BKK exklusiv versichert sind oder
  • für Sie bereits vorher eine andere Mitgliedschaft oder eine Familienversicherung bei der BKK exklusiv bestanden hat.

Näheres zur Krankenkassenwahl finden Sie hier.

Ihr Arbeitgeber ist als Meldestelle tätig

Mit Ihrer Wahl ist die BKK exklusiv nicht nur Ihr Ansprechpartner für alle Belange der Kranken- und Pflegeversicherung, auch Ihr Arbeitgeber wird Partner der BKK exklusiv. Er kümmert sich als Meldestelle darum, dass die erforderlichen Meldungen zur Sozialversicherung und auch die Beitragszahlungen für Sie mit der BKK exklusiv abgewickelt werden. Als sogenannte Einzugsstelle erhält die BKK exklusiv von Ihrem Arbeitgeber auch die für die Rentenversicherung und Arbeitsförderung wichtigen Meldungen und Beiträge. Die BKK exklusiv leitet diese dann an die anderen Versicherungsträger weiter, damit Sie im Leistungsfall (zum Beispiel bei Rente oder Arbeitslosengeldbezug) dort den vollen Leistungsanspruch haben.

Die Beiträge

Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer sind Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Arbeitsförderung zu zahlen. Ihr Arbeitgeber beteiligt sich an den Beiträgen, die aus Ihrem Arbeitsentgelt und den Beitragssätzen zu den einzelnen Sozialversicherungszweigen berechnet werden.

Nachfolgend geben wir Ihnen eine Übersicht der aktuell anfallenden Beiträge:

SozialversicherungszweigBeitragssatzArbeitgeberanteilArbeitnehmeranteil
Krankenversicherung
(bei der BKK exklusiv)
16,99 %8,495 %8,495 %
Pflegeversicherung3,60 %1,80 %1,80 %
Pflegeversicherung
(für Versicherte, die das 23. Lebensjahr vollendet haben und kinderlos sind)
4,20 %1,80 %2,40 %
Rentenversicherung18,60 %9,30 %9,30 %
Arbeitsförderung 2,60 %1,30 %1,30 %

*Seit dem 01.07.2023 verringert sich der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 2.Kind unter 25 Jahren um 0,25%. Der Arbeitgeberanteil beträgt immer 1,80%.

Es gibt besondere Personengruppen, bei denen hiervon abweichende Regelungen gelten. Wünschen Sie hierzu weitere Informationen, klicken Sie bitte den entsprechenden Personenkreis an:

Die Beitragsbemessungsgrenze

Für alle zu berechnenden Beiträge gilt eine Grenze, bis zu der Beiträge aus dem Arbeitsentgelt höchstens zu entrichten sind. Die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze.

Diese ist in den einzelnen Versicherungszweigen unterschiedlich hoch. Für das Kalenderjahr 2025 ergeben sich folgende Werte:

SozialversicherungszweigRechtskreis WestRechtskreis Ost
Krankenversicherung5.512,00 Euro5.512,00 Euro
Pflegeversicherung5.512,00 Euro5.512,00 Euro
Rentenversicherung8.050,00 Euro8.050,00 Euro
Knappschaftliche Rentenversicherung9.900,00 Euro9.900,00 Euro
Arbeitsförderung8.050,00 Euro8.050,00 Euro

Besonderheiten bei Arbeitnehmer/-innen

In bestimmten Fallkonstellationen gelten für Sie als Arbeitnehmer/in gewisse Besonderheiten. Wünschen Sie hierzu weitere Informationen, klicken Sie bitte die entsprechende Fallkonstellation an:

Beiträge für sonstige Einkünfte

Neben dem Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung sind ggf. Beiträge aus einer Rente, Versorgungsbezügen und Arbeitseinkommen vom Versicherten zu entrichten. Wenn Sie solche Einkünfte haben, teilen Sie uns dies bitte mit, damit wir Ihnen in diesen Fällen zeitnah Informationen zur Beitragspflicht, zu Beitragszuschüssen und Mindest- und Höchstgrenzen geben können.

Service

Wechseln Sie Ihren Arbeitgeber, ist es ausreichend, Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen, dass sie Mitglied der BKK exklusiv sind. Ihr Arbeitgeber meldet Ihre neue Beschäftigung bei uns. Wünscht Ihr Arbeitgeber die Vorlage einer Mitgliedsbescheinigung, so senden wir diese gern zu. Informieren Sie uns bitte rechtzeitig über den Arbeitgeberwechsel, damit wir Ihrem Arbeitgeber die Mitgliedschaft bei uns bestätigen können.

Haben Sie Fragen? Wir beraten Sie gern.