Die Sozialministerien der Länder wie auch Städte und Gemeinden informieren aktuell über die Möglichkeiten, sich in den Coronaimpfzentren für einen Impftermin zu registrieren. Leider konnte man sich in einigen Bundesländern scheinbar nicht auf ein einheitliches Schreiben verständigen (zum Beispiel Niedersachsen), so dass alle Versionen der Anschreiben unterschiedlich formuliert sind. In dem Schreiben werden die angeschriebenen Personen aufgefordert, bei ihrer Krankenkasse bezüglich einer möglichen Fahr- und Transportkostenübernahme telefonisch nachzufragen.
Die Coronaimpfung ist eine ambulante Behandlung. Für eine Kostenübernahme von Fahrten zur ambulanten Behandlung durch die gesetzliche Krankenkasse müssen jedoch gesetzlich vorgegebene Ausnahmeregelungen vom Antragsteller erfüllt werden. Anfallende Fahr- und Transportkosten zur Impfung dürfen von gesetzlichen Krankenkassen nur für die nachfolgend aufgeführten Personenkreise übernommen werden:
Leider wurde das nicht gleich in den Anschreiben der Behörden erläutert.
Des Weiteren enthalten die Schreiben den Hinweis, dass in den Fällen, in denen die Krankenkassen die Fahr- und Transportkosten zur Impfung nicht übernehmen, vom Hausarzt eine Transportbescheinigung ausgestellt werden soll, die dann im Impfzentrum unter Angabe der Bankverbindung mit der Quittung des Transportes eingereicht werden soll.
Zunächst ist festzustellen, dass eine solche Tarnsportverordnung grundsätzlich nicht auf dem dafür vorgesehen Muster vom Arzt erfolgen kann, wenn keine Kostenübernahme durch die Krankenkasse erfolgt, da diese Bescheinigung eigentlich nur dafür vorgesehen ist. Außerdem klären Sie bitte vor Ort am Impfzentrum, wie mit der Quittung für Ihre Rückfahrt zu verfahren ist.