Unabhängig davon, ob die Quarantäne in der eigenen Wohnung oder an einem anderen Ort angeordnet wird, greift das Infektionsschutzgesetz. Hiernach wird grundsätzlich der Verdienstausfall von der zuständigen Behörde des jeweiligen Bundeslandes geleistet. Ihr Arbeitgeber muss die Entschädigung auszahlen und erhält sie auf Antrag von der zuständigen Behörde zurück.
Dies gilt aber nicht, wenn durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung eine Quarantäne oder ein Tätigkeitsverbot hätte vermieden werden können. Die Gesundheitsminister von Bund und Ländern haben am 22. September beschlossen, dass ab 01. November 2021 Ungeimpfte keinen Verdienstausfall mehr erstattet bekommen. Begründung ist, dass mittlerweile jeder ein Impfangebot hätte wahrnehmen können. Wer also im Falle der Anordnung einer Quarantäne eine Verdienstausfall geltend macht, muss seinen Impfstatus offenbaren.
Eine Verdienstausfallentschädigung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird aber weiterhin solchen Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Quarantäne-Anordnung keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen Covid-19 vorlag. Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der Covid-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.
Ab der 7. Woche erhalten die Betroffenen ggf. eine Entschädigung in Höhe des Krankengeldes direkt von der zuständigen Behörde ausgezahlt.