Viele Arbeitgeber haben oder müssen in dieser schwierigen Phase Kurzarbeit beantragen. Das Kurzarbeitergeld wird zunächst vom Arbeitgeber ausgezahlt und in der Folge von der Bundesagentur für Arbeit dem Arbeitgeber erstattet. Das beinhaltet auch die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge.
Doch wie verhält es sich, wenn während der Kurzarbeit eine Arbeitsunfähigkeit eintritt oder schon bestanden hat?
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht
Hinweis für Arbeitgeber:
Bei dieser Fallkonstellation wird Ihnen das gezahlte Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes für unsere Mitglieder von der BKK exklusiv erstattet. Bitte melden Sie hierfür Ihren Erstattungsanspruch bei uns an. Hierzu benötigen wir die von Ihnen vorgenommene Abrechnung des Krankengeldes in Höhe des Kurzarbeitergeldes und den Bewilligungsbescheid des Kurarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit.
Sofern Sie an dem Ausgleichsverfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) teilnehmen, kann Ihnen gegebenenfalls fortgezahltes Entgelt aufgrund verkürzter Arbeitszeit (ohne Kurzarbeitergeld) über die Umlagekasse U1 erstattet werden.
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr
Wenn noch Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber besteht
Hinweis für Arbeitgeber:
Bei dieser Fallkonstellation wird Ihnen das Kurzarbeitergeld für die krankheitsbedingten Ausfallstunden von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Sofern Sie an dem Ausgleichsverfahren nach dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (Aufwendungsausgleichsgesetz - AAG) teilnehmen, kann Ihnen gegebenenfalls fortgezahltes Entgelt aufgrund verkürzter Arbeitszeit (ohne Kurzarbeitergeld) über die Umlagekasse U1 erstattet werden.
Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber mehr