Zu dieser Thematik bisher verschiedene Maßnahmen ergriffen worden. Dabei gelten unterschiedliche Regelungen für die Zeiträume vom 30.03.2020 bis zum 04.01.2021 und ab 05.01.2021 bis zunächst 31.12.2021
In dieser Zeit gelten unabhängig vom Kinderkrankengeld, welches bei der Erkrankung eines Kindes gilt, die Regelung für erwerbstätige Sorgeberechtigte, wenn sie ihre Kinder aufgrund der behördlich angeordneten Schließung von Betreuungseinrichtungen (Kitas, Tagesmütter) und Schulen selbst betreuen müssen, keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit haben und keine Berechtigung zur Aufnahme in sogenannten Notgruppen vorliegt.
Betroffen sind in der Regel Eltern oder Pflegeeltern, die einen Verdienstausfall erleiden, hierdurch einen Verdienstausfall erleiden.
Ja. Das Recht auf Entschädigungszahlung gilt nur, wenn das zu betreuende Kind jünger als zwölf Jahre ist. Bei mehreren Kindern ist grundsätzlich auf das Alter des jüngsten Kind abzustellen, es sei denn, dass ältere im Haushalt lebende Kinder z.B. volljährige Kinder, die Betreuung übernehmen können. Für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Altersgrenze nicht.
Der Kreis der Personen, die aufgrund anderweitiger zumutbarer Betreuungsmöglichkeiten von dem Recht auf Entschädigung ausgeschlossen sind, ist leider weit gefasst. Dazu zählen nicht nur Personen, die eine sogenannte Notbetreuung in der Kindertagesstätte oder der Schule in Anspruch nehmen können oder wo der andere Elternteil die Betreuung sicherstellen kann.
Vielmehr müssen Eltern, die Entschädigungszahlung beantragen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber und der Behörde belegen, dass sie keine Möglichkeit haben, für die Betreuung auf Familienmitglieder oder Freunde zurückzugreifen. Personen, die den Risikogruppen angehören – also etwa Großeltern - sind ausgenommen, sie gelten nicht als „zumutbare Betreuung“.
Arbeit von daheim (Möglichkeit des Homeoffice) zählt dagegen als „zumutbare Betreuungsmöglichkeit“. Auch Eltern, die in Kurzarbeit sind, haben kein Recht auf Entschädigung, in dem Umfang, in dem sie ihre Arbeitszeit reduziert haben.
Die Höhe der Entschädigung beträgt 67 Prozent des Netto-Verdienstausfalls; für einen vollen Monat wird jedoch höchstens ein Betrag von 2.016 Euro gewährt, selbst wenn dieser Betrag unterhalb der 67 Prozent-Grenze liegt. Gezahlt wird die Entschädigung für höchsten sechs Wochen.
Am 27. Mai 2020 beschloss der Bundestag eine Neuerung der Entschädigungsregelung, angedockt an das Omnibus-Gesetz "Corona-Steuerhilfegesetz", mit folgenden Änderungen:
Ja. Das Recht auf Entschädigung soll erst dann greifen, wenn Beschäftigte ihre anderweitigen Möglichkeiten der Freistellung „gegen Zahlung einer dem Entgelt entsprechenden Geldleistung“ abgebaut haben. Was kompliziert klingt, meint in erster Linie die auf dem Arbeitszeitkonto angesparten Zeitguthaben und den zustehenden Erholungsurlaub.
In einem offiziellen Schreiben erläutert des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS), wie die Vorgaben des Gesetzes zu verstehen sind: „Die Pflicht, den Erholungsurlaub zu verbrauchen, beschränkt sich auf den Urlaub aus dem Vorjahr sowie den bereits vorab verplanten Urlaub, der sowieso während des Zeitraums der Kita- der Schulschließung genommen werden sollte.“
Arbeitnehmer/-innen können also nicht verpflichtet werden, ihren gesamten Jahresurlaub für das laufende Kalenderjahr in Anspruch zu nehmen, bevor sie den Entschädigungsanspruch geltend machen können. Nicht definiert ist dagegen, ob Jahreszeitarbeitskonten, in denen auch Minusstunden bei gleichzeitig voller Bezahlung erworben werden können, als Verhinderungstatbestand bewertet würden.
Das Gesetz spricht von „erwerberstätigen Sorgeberechtigten“. Es ist also nicht nur auf Arbeitnehmer/-innen beschränkt, sondern umfasst alle Formen der Erwerbstätigkeit.
Für die Entgegennahme und Abwicklung der Anträge sind Behörden der Länder zuständig, das können Landesgesundheitsbehörden, die ihnen nachgeordneten Behörden oder aber auch andere Stellen sein.
Bei Arbeitnehmer/-innen hat der Arbeitgeber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen.
Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).
Soweit eine Schließung ohnehin während der durch Landesrecht festgelegten Schulferien erfolgen würde, wie z.B. Hort nach der Schule oder auch die Kita mit festen Schließzeiten während der Ferien, fällt das Recht auf Entschädigung weg.
Anders als im Jahr 2020 entsteht seit 05.01.2021 ein Anspruch auf Kinderkrankengeld auch, wenn das Kind gar nicht krank ist.
Der Anspruch besteht, wenn ein Kind zu Hause betreut werden muss, weil Schulen oder KiTas geschlossen sind, die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben oder der Zugang zum Betreuungsangebot der KiTa eingeschränkt wurde. Eltern können das Kinderkrankengeld auch beantragen, wenn sie grundsätzlich im Homeoffice arbeiten könnten.
Im Jahr 2021 können pro versichertem Kind und je Elternteil 20 statt 10 Tage Kinderkrankengeld beantragt werden, bei mehreren anspruchsberechtigten Kindern maximal 45 Tage. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch um 20 auf 40 Tage pro Kind und Elternteil, maximal bei mehreren Kindern auf 90 Tage.
Anspruchsberechtigt sind gesetzlich versicherte, berufstätige Eltern, die selbst Anspruch auf Krankengeld haben und deren Kind gesetzlich versichert ist. Voraussetzung ist auch, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann.
Muss ein Kind nicht wegen einer Krankheit des Kindes sondern aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung zu Hause betreut werden, ist eine Bescheinigung der jeweiligen Einrichtung darüber mit dem Antrag zu übersenden.
Ja. Die möglichen Tage können sowohl für die Betreuung eines kranken Kindes (klassisches Kinderkrankengeld) verwendet werden als auch für die Betreuung, weil die Schule oder Kita geschlossen bzw. die Präsenzpflicht aufgehoben oder der Zugang eingeschränkt wurde.
Nein, auch wenn die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben, der Zugang zur Kita eingeschränkt wurde oder nur die Klasse oder Gruppe nicht in die Schule bzw. Kita gehen kann, haben Eltern Anspruch.
Nein, wenn ein Elternteil Kinderkrankengeld beansprucht, ruht in dieser Zeit für beide Elternteile der Anspruch nach §56 des Infektionsschutzgesetzes, wie er zum Beispiel im Jahr 2020 gegolten hat.
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