Für Ihr Entgelt zahlen Sie und Ihr Arbeitgeber die üblichen Beiträge zur Sozialversicherung, auch in einer eventuellen Freistellungsphase, in der Sie Ihr Entgelt weiter erhalten. In der Freistellungsphase gelten Sie daher weiterhin sozialversicherungsrechtlich als beschäftigt.
Nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zählt der Aufstockungsbetrag, den Ihr Arbeitgeber dazu gibt. Ist allerdings der Aufstockungsbetrag so hoch, dass Sie dadurch insgesamt mehr Arbeitsentgelt haben als Ihr bisheriges volles Nettogehalt, fallen Beiträge an.
In der Regel zahlt der Arbeitgeber zusätzlich Beiträge zur Rentenversicherung. Diese Beiträge berechnet er anhand von 80 % des Teilzeitentgelts, maximal aber anhand des Unterschieds zwischen 90 % der Beitragsbemessungsgrenze und Ihrem Teilzeitentgelt.
Die Beiträge zur Krankenversicherung sind in der Freistellungsphase günstiger. Sie werden nach dem ermäßigten Beitragssatz berechnet, denn Sie haben in der Freistellungsphase keinen Anspruch auf Krankengeld. Der ermäßigte Beitragssatz beträgt 14,0 %. Hinzu kommt noch der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz der BKK exklusiv von 1,99 %.