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Auszubildende – Sonderfall

Beitragstragung

Für Auszubildende gelten grundsätzlich auch die Regelungen der übrigen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer.

Erhalten Auszubildende eine Ausbildungsvergütung von nicht mehr als 325,00 Euro monatlich, zahlt der Arbeitgeber den vollen Beitrag allein. Dies gilt auch für den Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung und den zusätzlichen Beitrag zur Pflegeversicherung.

Eine Ausnahme der Beitragstragung stellt ggf. einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (zum Beispiel Weihnachtsgeld) dar. Sofern die Ausbildungsvergütung zusammen mit der Einmalzahlung die Grenze von 325,00 Euro überschreitet, tragen Auszubildende und der Arbeitgeber die Beiträge jeweils zur Hälfte, allerdings nur aus dem Betrag der die Grenze überschreitet.

Für Auszubildende gelten im Übrigen nicht die Regelungen zu geringfügigen Beschäftigung.

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