Sofern Ihr Arbeitsentgelt regelmäßig 538,00 Euro im Monat (2023 520,00 Euro) nicht überschreitet, gelten Sie als geringfügig Beschäftigte/r. Sie sind lediglich versicherungspflichtig zur Rentenversicherung. Hiervon können Sie sich wiederum durch eine Erklärung, die Sie dem Arbeitgeber gegenüber abgeben, befreien lassen. Diese Befreiung wirkt für die Dauer der Beschäftigung und kann nicht widerrufen werden. Entscheiden Sie sich als geringfügig Beschäftigte/r für die Rentenversicherungspflicht, können Sie Ihre späteren Rentenansprüche gegebenenfalls aufstocken.
Durch die Aufnahme der geringfügigen Beschäftigung ergibt sich keine eigene Mitgliedschaft in einer Krankenkasse. Der Krankenversicherungsschutz wird in der Regel durch eine Familienversicherung gewährleistet oder kann durch eine freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung abgesichert werden.
Für Arbeitnehmer in einer geringfügigen Beschäftigung entrichtet der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung. Diese betragen 13 % zur Krankenversicherung, wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, sowie 15 % zur Rentenversicherung, wenn Sie sich von der Rentenversicherungspflicht haben befreien lassen. Wird ein Minijob in einem Privathaushalt ausgeübt, betragen die Pauschalbeiträge jeweils 5 % zur Kranken- und Rentenversicherung.
Treffen Sie eine Entscheidung für die Rentenversicherungspflicht, werden vom Entgelt Beiträge in Höhe des vollen Rentenversicherungs-Beitragssatzes (18,6 %) berechnet. Der Arbeitgeber trägt den Pauschalbeitrag (15,0 %), Sie den Unterschiedsbetrag zwischen dem vollen Beitrag und dem Anteil Ihres Arbeitgebers (3,6 %).
Weitere Informationen zum Thema geringfügige Beschäftigung finden Sie hier: Minijobzentrale.
Bestandsschutz für Beschäftigungen, die vor dem 01.10.2022 begonnen haben und das Arbeitsentgelt zwischen 450,01 Euro und 520,00 Euro liegt:
Im Versicherungs- bzw. Mitgliedschaftsrecht der Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Arbeitslosenversicherung wurden Übergangsregelungen für Personen getroffen, die in einer am 30. September 2022 bereits bestehenden Midijob-Beschäftigung versicherungspflichtig waren und deren regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt auch ab dem 1. Oktober 2022 zwischen 450,01 Euro bis 520,00 Euro liegt. Diese Personen bleiben grundsätzlich längstens bis zum 31.Dezember 2023 in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig.
In diesen Sozialversicherungszweigen besteht für diesen Personenkreis jedoch auch ein Recht auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Für den Bereich der Kranken- und Pflegeversicherung entfällt darüber hinaus die Versicherungspflicht aus dem Übergangsrecht, soweit ab dem 1. Oktober 2022 ein Anspruch auf Familienversicherung besteht.
Für den Bereich des Versicherungsrechts der Rentenversicherung sind hingegen keine Übergangsregelungen getroffen worden. Dies führt im Ergebnis dazu, dass dieser Personenkreis bei einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt bis 520,00 Euro rentenversicherungsrechtlich als herkömmliche Minijobber gelten.