Beitragsberechnung 2024

Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber

Die Beiträge aus dem Arbeitsentgelt für versicherungspflichtig Beschäftigte zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind vom Arbeitgeber im sogenannten Lohnabzugsverfahren zu zahlen. Sie werden direkt vom Bruttoentgelt des Arbeitnehmers einbehalten und zusammen mit den Arbeitgeberanteilen als Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die zuständige Einzugsstelle weitergeleitet.

Der Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung, wie auch der erhöhte Beitrag zur Pflegeversicherung bei Kinderlosen ab Vollendung des 23. Lebensjahres, sind ebenfalls Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Beitragsschuldner ist der Arbeitgeber.

Beiträge sind für jeden Tag der Mitgliedschaft zu berechnen.

Diese Faktoren muss ein Arbeitgeber berücksichtigen

Für die Beitragsberechnung sind folgende Faktoren relevant:

  • Die Beschäftigungsdauer (Sozialversicherungstage)
  • Das erzielte Arbeitsentgelt
  • Die maßgebenden Beitragssätze der einzelnen Sozialversicherungszweige.
  • Beitragsbemessungsgrenzen begrenzen das Arbeitsentgelt ggf. bei der Beitragsberechnung.

Ein unterbliebener Abzug der Arbeitnehmeranteile vom Arbeitsentgelt muss spätestens bei einer der drei nächsten Lohn- und Gehaltszahlungen nachgeholt werden.

Zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen sind die Insolvenzgeldumlage, die Umlage U2 für die Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Fall der Mutterschaft und ggf. die Umlage U1 für die Erstattung der geleisteten Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Arbeitgeberaufwendungsgesetz (AAG) - nur, wenn regelmäßig weniger als 30 Arbeitnehmer beschäftigt werden - zu entrichten.

Maximale Höhe, bis zu der Beiträge berechnet werden

Beiträge sind immer bis zu der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze des Versicherungszweiges zu zahlen. Für 2024 gelten folgende Beträge:

Rechengrößen in der SozialversicherungMonatlichJährlich
Beitragsbemessungsgrenzen
Kranken- und Pflegeversicherung5.175,00 Euro62.100,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung West
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost
7.550,00 Euro
7.450,00 Euro
90.600,00 Euro
89.400,00 Euro
Jahresarbeitsentgeltgrenze / Versicherungspflichtgrenze
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung5.775,00 Euro69.300,00 Euro
Gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung
für Arbeitnehmer, die bereits am 31.12.2002 privat krankenversichert waren
5.175,00 Euro62.100,00 Euro
Bezugsgrößen
Kranken- und Pflegeversicherung3.535,00 Euro42.420,00 Euro
Renten- und Arbeitslosenversicherung West
Renten- und Arbeitslosenversicherung Ost
3.535,00 Euro
3.465,00 Euro
42.420,00 Euro
41.580,00 Euro
Geringverdienergrenze
bis zu der Arbeitgeber den Sozialversicherungsbeitrag für Auszubildende alleine tragen
325,00 Euro3.900,00 Euro
Entgeltgrenze für geringfügig Beschäftigte538,00 Euro6.456,00 Euro
Mindestbeitragsbemessungsgrundlage
in der Rentenversicherung für geringfügig Beschäftigte bei Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit
175,00 Euro2.100,00 Euro
Beitragssätze

Die relevanten Beitragssätze für das Jahr 2024 betragen:

BeitragsübersichtBeitragssatz
Beitrag zur Krankenversicherung
Allgemeiner Beitragssatz zur Krankenversicherung
für Mitglieder mit Krankengeldanspruch, für Beiträge aus Renten sowie Versorgungsbezüge/Betriebsrenten
14,60 %
Ermäßigter Beitragssatz zur Krankenversicherung
für Mitglieder ohne Krankengeldanspruch
14,00 %
Kassenindividueller Zusatzbeitragssatz der BKK exklusiv1,99 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte zur Krankenversicherung
(an Bundesknappschaft abzuführen)
13,00 %
Beitrag zur Pflegeversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, darüber hinaus mit anrechenbarem Kind
3,40 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung mit Beitragszuschlag
für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres
4,00 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit zwei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
3,15 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit drei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,90 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit vier Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,65 %
Beitragssatz der gesetzlichen Pflegeversicherung
mit fünf oder mehr Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
2,40 %
Beitrag zur Rentenversicherung
Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung18,60 %
Pauschaler Arbeitgeberbeitrag für geringfügig Beschäftigte zur Rentenversicherung15,00 %
Pauschaler Aufstockungsbeitrag für geringfügig Beschäftigte zur Rentenversicherung3,60 %
Beitrag zur Arbeitslosenversicherung
Beitragssatz zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung2,6 %

Umlagesätze

Die Umlagen sind nur vom Arbeitgeber zu zahlen. Sie setzen sich wie folgt zusammen:

Umlagen nur für ArbeitgeberBeitragssatz
Insolvenzgeldumlage
(bundeseinheitlich)
0,06 %
Allgemeiner Umlagesatz U1 nach dem AAG
(50 % Erstattung des Entgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)
2,20 %
Erhöhter Umlagesatz U1 nach dem AAG
(70 % Erstattung des Entgeltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung)
3,20 %
Umlage 2
(100 % Erstattung)
1,39 %

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